Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-
2 verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
3 (VBS ) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:
- a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheitsund Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.
- b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.
- c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.
- d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes;
4 Es stellt den zivilen Nachrichtendienst des Bundes sicher. e.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.
- b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheitsund verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.
5 c. Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.
- d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 4 Besondere Zuständigkeiten
1 Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.
2 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur
6 Sicherstellung der Ausrüstung der Armee. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 5 Ziele und Funktionen
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des VBS.
7 Es ist betraut mit der Strategie sowie mit der internen Revision. b. bis 8 . Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte b und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.
- c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des VBS. bis 9 c . Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheitsund Verteidigungspolitik.
- d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.
- e. Es sorgt für die Informationsund Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
10 f. Es führt das Bibliotheks-, Dokumentationsund Archivwesen im VBS und in der Armee.
- g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.
11 h. …
12 Art. 5 a Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung
1 Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
2 Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
13 Art. 6 Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats (Stab SiA)
1 Der Stab SiA ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.
2 Die Aufgaben des Stabes SiA werden durch die Verordnung vom 24. Oktober
14 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats geregelt.
15 Art. 6 a
2. Abschnitt: … 16
Art. 7
3. Abschnitt: Ziviler Nachrichtendienst 17
18 Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 1 des
19 Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des
20 zivilen Nachrichtendienstes und nach der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes.
2 Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Inund Auslandnachrichtendienst sicher.
3 Er verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
- b. Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
- c. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
- d. Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4 Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
- a. Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
- b. Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
- c. Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
- d. Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
- e. Er führt das nachrichtendienstliche Lageund Analysezentrum der Meldeund Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
- f. Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5 Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
21 Art. 8 a
4. Abschnitt: Oberauditorat
Art. 9
1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:
- a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.
- b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:
- a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.
- b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Ausund Weiterbildung.
- c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren.
- d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.
5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung
Art. 10 Ziele und Funktionen
1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.
2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
- a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf: 1. Raumsicherung und Verteidigung, 2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3. Friedensförderung.
- b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:
- a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage.
- b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.
- c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers der Armee (General).
- d. Sie definiert die Militärdoktrin.
- e. Sie führt die militärische Gesamtplanung.
- f. Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.
Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen
Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
22 a. Armeestab: 1. Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung. 2. Er erarbeitet die strategische und militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee.
23 3. Er ist verantwortlich für das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee.
24 b. …
- c. Führungsstab der Armee: 1. Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung der Einsätze der Armee. 2. Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der Armee.
- d. Höhere Kaderausbildung der Armee: Sie ist verantwortlich für die Ausund Weiterbildung des Berufsmilitärs und der Milizoffiziere.
- e. Heer: Es stellt die Grundund Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.
- f. Luftwaffe: Sie stellt die Grundund Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.
- g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.
25 h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im VBS.
26 Art. 11 a Informationsund Objektsicherheit
1 Die Informationsund Objektsicherheit im Armeestab leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen, Sachwerten und Umweltsicherheit im Sinne von Artikel 10 des Umwelt-
27 schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 .
2 28 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über die Militärische Sicherheit.
3 Sie nimmt zusätzlich die folgenden departementsübergreifenden Aufgaben wahr:
- a. die Aufgaben nach Artikel 20 a der Informationsschutzverordnung vom
29 ; 4. Juli 2007
30 b. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen;
31 c. die Aufgaben nach der Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.
4 Sie erlässt Weisungen und Richtlinien in den Bereichen nach Absatz 1.
6. Abschnitt: Gruppe armasuisse
Art. 12 Ziele und Funktionen
1 Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und
32 Bauten sicher.
2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:
33 a. Sie evaluiert Güter und Dienstleistungen für das VBS, die Armee und die Bundesverwaltung und beschafft diese nach der Verordnung vom 22. No-
34 vember 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.
- b. Sie unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten.
- c. Sie stellt wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher.
- d. Sie bietet als Kompetenzzentrum für landestopografische Belange des Bundes räumliche Referenzdaten an.
35 Art. 13 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe armasuisse sind mit den nachfolgenden Funktionen unterstellt:
- a. Das Bundesamt für Rüstungsbeschaffung: Es besteht aus den Kompetenzbereichen Führungsund Aufklärungssysteme, Landsysteme und Luftfahrtsysteme. Die Kompetenzbereiche stellen je in dem ihnen zugewiesenen Fachbereich die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie die Ausserdienststellung sicher und bringen ihre Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungsund Ausserdienststellungsphase ein.
- b. Der Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen: Er beschafft Güter und Dienstleistungen im zugewiesenen Fachbereich für die gesamte Bundesverwaltung, betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO- Ausschreibungen und prüft systematisch die Möglichkeiten von Kooperationen.
- c. Der Kompetenzbereich armasuisse Immobilien: Er nimmt die Rolle des Bauund Liegenschaftsorgans für das Immobilien-
36 portfolio des VBS wahr nach der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
- d. Der Kompetenzbereich Wissenschaft und Technologie: Er stellt den Technologiesupport für armasuisse sicher und deckt die Wissenschaftsund Technologiebedürfnisse des VBS im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.
- e. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische, topografische und kartografische Landesvermessung durch, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.
7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Art. 14
1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
- a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.
- b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:
- a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.
- b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.
- c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten.
- d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.
37 e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.
8. Abschnitt: Bundesamt für Sport
Art. 15
1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenenund Seniorensports.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen wahr:
- a. Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren Auswirkungen.
- b. Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Sportorganisationen.
- c. Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Ausbildung, Forschung und Entwicklung und führt die nationalen Ausbildungszentren Magglingen und Tenero.
- d. Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das VBS erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 38 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten- dienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^13]: Fassung gemäss Art. 14 der V vom 24. Okt. 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5217).
[^14]: SR 120.71
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).
[^18]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^19]: SR 121
[^20]: SR 121.1
[^21]: Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten- dienst des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^27]: SR 814.01
[^28]: SR 513.61
[^29]: SR 510.411
[^30]: SR 120.4
[^31]: SR 732.143.3
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^34]: SR 172.056.15
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^36]: [AS 1999 1167, 2000 1227 Anhang Ziff. 3, 2002 2047, 2003 4501 Anhang 2 Ziff. 1 5047 Anhang Ziff. II 1, 2004 305 Anhang Ziff. II 2, 2005 481, 2006 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1, 2007 2819 5957 Anhang 4 Ziff. II 1. AS 2008 6279 Art. 42]. Siehe heute: die V vom 5. Dez. 2008 (SR 172.010.21 ).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^38]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]