Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-
2 verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
3 (VBS ) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:
- a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewaltanwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um die Erhaltung des Friedens. Zu diesem Zweck verfolgt es eine langfristig angelegte Sicherheitsund Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen.
- b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen.
- c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit.
- d. Es sorgt zusammen mit den anderen zuständigen eidgenössischen Departementen, den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwaltung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes;
4 e. Es stellt den zivilen Nachrichtendienst des Bundes sicher.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Departementsbereichen tätig sind.
- b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheitsund verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen.
5 c. Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.
- d. Es kooperiert mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bei der Wahrung der Lufthoheit.
6 Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
1 Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.
2 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur
7 Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.
8 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten Art. 4
1 Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2 Die Chefs oder Chefinnen der im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des VBS, die dem Departementschef oder der Departementschefin direkt unterstellt sind, sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 5 Ziele und Funktionen
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des VBS.
9 Es ist betraut mit der Strategie sowie mit der internen Revision. b. bis 10 b . Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.
- c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und koordiniert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des VBS. bis 11 c . Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin in der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheitsund Verteidigungspolitik.
- d. Es stellt die strategische Steuerung der Ressourcen sicher.
- e. Es sorgt für die Informationsund Dokumentationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
12 f. Es führt das Bibliotheks-, Dokumentationsund Archivwesen im VBS und in der Armee.
- g. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.
13 h. …
14 Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung Art. 5 a
1 Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
2 Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
15 Art. 5 b Sicherheitsmanagement
1 Das Generalsekretariat leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee sowie den Katastrophenschutz im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes
16 vom 7. Oktober 1983 . Es erlässt Weisungen und Richtlinien in diesen Bereichen.
2 17 Es nimmt die ihm in der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über die Militärische Sicherheit zugewiesenen Aufgaben wahr.
18 Art. 6 Administrativ zugeordnete Stellen Dem Generalsekretariat sind administrativ zugeordnet:
- a. die Vertrauensstelle VBS;
- b. die Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund;
- c. die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
19 die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigd. keiten.
20 Art. 6 a
2. Abschnitt: …
21 Art. 7
3. Abschnitt: Ziviler Nachrichtendienst 22
23 Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 1 des
24 Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des
25 zivilen Nachrichtendienstes und nach der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes.
2 Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Inund Auslandnachrichtendienst sicher.
3 Er verfolgt die folgenden Ziele:
- a. Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
- b. Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
- c. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
- d. Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4 Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
- a. Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
- b. Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
- c. Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
- d. Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
- e. Er führt das nachrichtendienstliche Lageund Analysezentrum der Meldeund Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
- f. Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5 Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
26 Art. 8 a
4. Abschnitt: Oberauditorat
Art. 9
1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:
- a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.
- b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Rechtsprechung der Militärgerichte.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:
- a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängigkeit der Militärgerichte aus.
- b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Ausund Weiterbildung.
- c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren.
- d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Militärjustiz.
5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung
Art. 10 Ziele und Funktionen
1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.
2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
- a. Sie stellt die Bereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf: 1. Raumsicherung und Verteidigung, 2. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren, 3. Friedensförderung.
- b. Sie stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige Anforderungen sicher.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:
- a. Sie beurteilt die armeerelevante Lage.
- b. Sie stellt eine lagegerechte Grundbereitschaft der Armee sicher.
- c. Sie plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers der Armee (General).
- d. Sie definiert die Militärdoktrin.
- e. Sie führt die militärische Gesamtplanung.
- f. Sie erteilt Aufträge an die Gruppe armasuisse.
Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen
Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
27 Armeestab: a. 1. Er unterstützt den Chef der Armee in der Führung der Gruppe Verteidigung. 2. Er erarbeitet die strategische und militärische Gesamtplanung, die Militärdoktrin sowie die Grundlagen für die Entwicklung der Gruppe Verteidigung und der Armee.
28 3. …
29 b. …
- c. Führungsstab der Armee: 1. Er ist verantwortlich für die Steuerung der Bereitschaft und die Planung der Einsätze der Armee. 2. Er unterstützt den Chef der Armee bei der Führung der Einsätze der Armee.
- d. Höhere Kaderausbildung der Armee: Sie ist verantwortlich für die Ausund Weiterbildung des Berufsmilitärs und der Milizoffiziere.
- e. Heer: Es stellt die Grundund Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.
- f. Luftwaffe: Sie stellt die Grundund Einsatzbereitschaft der unterstellten Formationen sicher.
- g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.
30 h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im VBS.
31 Art. 11 a
32 Oberfeldarzt Art. 11 b
1 Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über:
- a. die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit;
- b. die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit.
2 Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.
3 Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts.
4 Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.
6. Abschnitt: Bundesamt für Rüstung 33
Art. 12 Ziel und Aufgaben
1 Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme und Material sicher.
2 Zur Verfolgung dieses Ziels erfüllt die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle
34 gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Aufgaben:
- a. Sie unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung von Systemen und Material.
- b. Sie stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erstund die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Systeme im Wehrund Sicherheitsbereich sicher.
- c. Sie beschafft Güter und Dienstleistungen nach dem Anhang der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Sie betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.
- d. Sie unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen und Material.
- e. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme und Materialien.
Art. 12 a Unterstellte Einheiten und deren Aufgaben
1 Der armasuisse unterstellt sind die Verwaltungseinheiten armasuisse Wissenschaft und Technologie und armasuisse Immobilien.
2 Die armasuisse Wissenschaft und Technologie nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt die Wissenschaftsund Technologiebedürfnisse auch im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.
- b. Sie testet und beurteilt die Einsatz-, Funktionsund Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Systeme im Wehrund Sicherheitsbereich.
3 Die armasuisse Immobilien nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle
35 des Bauund Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.
6 a . Abschnitt: Bundesamt für Landestopografie 36
37 Art. 13
1 Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) ist entsprechend den politischen Vorgaben das nationale Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beschreibung, Darstellung und Archivierung von raumbezogenen Geodaten (Geoinformation).
2 Zur Verfolgung der Ziele gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober
38 2007 (GeoIG) nimmt das swisstopo insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a. Es führt eine moderne, dreidimensionale Landesvermessung in erforderlicher Aktualität und Qualität durch.
- b. Es stellt die bedarfsgerechte Versorgung ziviler und militärischer Kunden mit geodätischen, topografischen, kartografischen und geologischen Produkten und Dienstleistungen sicher.
- c. Es sichert die historischen Geoinformationen zur Nachverfolgung der Entwicklung von Raum und Umwelt.
- d. Es erstellt geologische Grundlagen zur Bewirtschaftung des Untergrunds und stellt den Betrieb des Forschungslabors Mont Terri sicher.
- e. Es ist Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Geoinformatik und Geoinformation.
- f. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan.
- g. Es übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus.
- h. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.
7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Art. 14
1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
- a. Es trägt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden zu einem umfassenden Schutz der Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und der Kulturgüter vor den Auswirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bei.
- b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:
- a. Es erkennt Bedrohungen und Gefahren für die Bevölkerung, ihrer Lebensgrundlagen und die Kulturgüter, entwickelt Strategien und Technologien zu deren Abwehr und sorgt für die entsprechende Forschung und Entwicklung.
- b. Es ist verantwortlich für Messung und Alarmierung bei ausserordentlichen Ereignissen wie namentlich bei erhöhter Radioaktivität, bei Störfällen mit chemischen Stoffen oder Organismen oder bei Überflutungen und bildet mit der Nationalen Alarmzentrale den Kern einer zentralen Einsatzorganisation auf Stufe des Bundes.
- c. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten.
- d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.
39 e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.
8. Abschnitt: Bundesamt für Sport
40 Art. 15
1 Das Bundesamt für Sport ist das nationale Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange des Sports. Es fördert entsprechend den politischen Vorgaben die nachhaltige Entwicklung von Sport und Bewegung als Element der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit, der Bildung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a. Es entwickelt Ziele und Strategien der Sportund Bewegungsförderung und evaluiert deren Auswirkungen.
- b. Es grenzt die Zuständigkeiten für die Bereiche Gesundheit und Alltagsbewegung mit den andern dafür zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes ab.
- c. Es führt und unterstützt Programme und Projekte der Sportund Bewegungsförderung für die ganze Bevölkerung, namentlich für Kinder und Jugendliche.
- d. Es gibt zur Unterstützung seiner Fördertätigkeiten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien heraus und kann diese entgeltlich oder unentgeltlich abgeben.
- e. Es fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport sowie die Durchführung von internationalen Sportanlässen in der Schweiz.
- f. Es unterstützt die Planung und den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
- g. Es betreibt die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen mit Lehre, Forschung und Dienstleistung.
- h. Es betreibt Sportkurszentren in Magglingen und Tenero sowie bei Bedarf an weiteren Orten.
- i. Es trifft Massnahmen zur Förderung von Fairness und Sicherheit im Sport.
- j. Es erbringt Dienstleistungen für den Sport in der Armee.
- k. Es beschafft das Sportmaterial des Bundes.
- l. Es führt eine Dokumentationsstelle auf dem Gebiet des Sports.
- m. Es erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Tätigkeitsbereich.
- n. Es stimmt seine Massnahmen auf diejenigen von Kantonen, Gemeinden und Sportorganisationen ab und arbeitet mit diesen zusammen.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das VBS erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 41 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten- dienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).
[^6]: Urspünglich Art. 4. Der ursprüngliche Art. 3 ist gegenstandlos.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2893).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. Sept. 2013 (AS 2013 3209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1785).
[^16]: SR 814.01
[^17]: SR 513.61
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1785).
[^19]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6405). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5965).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^24]: SR 121
[^25]: [AS 2009 6937, 2010 3865, 2012 3767 5527 Art. 15 Ziff. 2 6731 Anhang Ziff. 1, 2013 3041 Ziff. I 2, 2014 3231 Art. 46, 2016 2577 Anhang Ziff. II 1, 2017 707. AS 2017 4151 Anhang 4 Ziff. I 2]. Siehe heute: die V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (SR 121.1 ).
[^26]: Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichten- dienst des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5965). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1785).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3131).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5257).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1785).
[^32]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).
[^34]: SR 172.056.15
[^35]: SR 172.010.21
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 423).
[^38]: SR 510.62
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5257).
[^40]: Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).
[^41]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]