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Europäische Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen

Geltender Text a fecha 1998-04-01

1 Übersetzung Europäische Charta der Regionaloder Minderheitensprachen (Stand am 12. August 2003)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regionaloder Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt; in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regionaloder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräusserliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen

3 enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem über bürgerliche und politische Rechte Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grund-

4 entspricht; freiheiten eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990; unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Regionaloder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte; in dem Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regionaloder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht; unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas – sind wie folgt übereingekommen: Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta a) bezeichnet der Ausdruck «Regionaloder Minderheitensprachen» Sprachen, i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und ii) die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden; er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern; b) bezeichnet der Ausdruck «Gebiet, in dem die Regionaloder Minderheitensprache gebraucht wird» das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutzund Förderungsmassnahmen rechtfertigt; c) bezeichnet der Ausdruck «nicht territorial gebundene Sprachen» von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

Art. 2 Verpflichtungen
1.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regionaloder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen. 2. In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichneten Sprache verpflichtet sich die Vertragspartei, mindestens fünfunddreissig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.

Art. 3 Einzelheiten der Durchführung
1.

Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde jede Regionaloder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Amtssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder dass sie Absatz 1 auf andere Regionaloder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Amtssprachen anwenden wird. 3. Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.

Art. 4 Bestehende Schutzregelungen
1.

Die Bestimmungen der Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind. 2. Diese Charta lässt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zweioder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regionaloder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.

Art. 5 Bestehende Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschliesslich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstösst.

Art. 6 Information

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die betroffenen Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden. Teil II: Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1

Art. 7 Ziele und Grundsätze
1.

Hinsichtlich der Regionaloder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1997 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1998 AS 2003 2507; BBl 1997 I 1165

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2003 2506

[^3]: SR 0.103.2

[^4]: SR 0.101