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Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (GRN)

Geltender Text a fecha 2013-11-25

1 (ParlG), gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

2 vom 10. April 2003 , beschliesst:

1. Kapitel: Konstituierung

Art. 1 Konstituierende Sitzung

1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung.

2 Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge:

Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident

1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.

2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen.

3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.

Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten

1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:

2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.

Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros

1 Das provisorische Büro:

2 Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.

Art. 5 Vereidigung

1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.

2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eidesoder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.

3 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».

2. Kapitel: Organe

1. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium

Art. 6 Wahl

1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums sofort nach seiner Konstituierung, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung.

2 Er trägt der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung.

3 Wird das Amt eines Mitglieds des Präsidiums während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.

Art. 7 Aufgaben

1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:

2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.

3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:

4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:

5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.

2. Abschnitt: Büro

Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren

1 Das Büro besteht aus:

2 Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.

3 Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die

3 Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinngemäss.

4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.

Art. 9 Aufgaben

1 Das Büro hat folgende Aufgaben:

2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.

3. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen

Art. 10 Ständige Kommissionen

Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. Finanzkommission (FK); 2. Geschäftsprüfungskommission (GPK); 3. Aussenpolitische Kommission (APK); 4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK); 5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK); 6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK); 7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK); 8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF); 9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK); 10. Staatspolitische Kommission (SPK); 11. Kommission für Rechtsfragen (RK);

4 Immunitätskommission (IK). 12.

Art. 11 Spezialkommissionen

In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.

Art. 12 Delegationen

Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.

Art. 13 Legislaturplanungskommission

Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode als Spezialkommission zur Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.

5 Art. 13 a Immunitätskommission

1 Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.

2 Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.

Art. 14 Subkommissionen

1 Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.

2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.

3 Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen.

Art. 15 Verteilung der Sitze

1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des

6 Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:

7 a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10; bis 8 . die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen; a

2 9

3 Ein Ratsmitglied darf in der Regel gleichzeitig nicht mehr als zwei Kommissionen

10 nach Artikel 10 angehören.

Art. 16 Leitung

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission :

2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.

Art. 17 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Wiederwahl ist möglich.

2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.

3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission.

4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.

5 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:

11 b. eine neue Fraktion gebildet wird.

Art. 18 Stellvertretung

1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.

2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.

3 Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat.

4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.

Art. 19 Berichterstattung

1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber.

2 Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.

3 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.

Art. 20 Information der Öffentlichkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.

2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente.

3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.

4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.

3. Kapitel: Verfahren

1.

Abschnitt: Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung von Beratungsgegenständen

Art. 21 Vorberatung

1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind:

2 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.

3 12

Art. 22 Zuweisung

1 Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen.

2 Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session.

3 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.

Art. 23 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit

1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.

2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates angehört.

3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.

Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat

1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).

2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.

2. Abschnitt: Beratungsgegenstände und ihre Behandlung

Art. 25 Einreichung

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Ratssitzung schriftlich einreichen.

Art. 26 Begründung

1 Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative und eines Vorstosses darf keine Begründung enthalten.

2 Einer parlamentarischen Initiative muss, einer Motion, einem Postulat und einer Interpellation kann eine Begründung beigefügt werden.

13 Art. 27 Beantwortung von Vorstössen Kann der Adressat eines Vorstosses die Frist zur Beantwortung ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.

14 Art. 28 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen

1 In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellationen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht

15 erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.

2 Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt.

3 Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49).

4 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt.

16 Art. 28 a Behandlung von Motionen und Postulaten im Rat

1 Eine im anderen Rat angenommene Motion, eine Kommissionsmotion oder ein Kommissionspostulat muss spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Annahme im anderen Rat beziehungsweise nach der Stellungnahme des Bundesrates abschliessend behandelt werden.

2 17

18 Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat Art. 28 b

1 Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.

2 Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge zu geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Einreichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt.

3 Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.

4 19

Art. 29 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner

1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.

2 Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.

Art. 30 Dringliche Behandlung

1 Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.

2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist:

20 der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.

3 Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird

21 vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.

4 Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urhebe-

22 rin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln. a . Aktuelle Debatte bis 23

Art. 30 a

1 In einer dreiwöchigen Session wird eine aktuelle Debatte durchgeführt, wenn

75 Ratsmitglieder dies bis zu Beginn der dritten Sitzung der Session verlangen.

2 Das Begehren für die Durchführung einer aktuellen Debatte gibt die dringlichen Interpellationen an, die behandelt werden müssen.

Art. 31

1 Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten.

2 Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich

24 einzureichen.

3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen.

4 Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen.

5 Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam beantwortet.

6 Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen.

Art. 32 Erklärung des Nationalrates

1 Der Rat kann auf Antrag der Mehrheit einer Kommission zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussenoder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.

2 Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission zurückweisen.

3 Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufenden oder nächsten Session behandelt wird.

Art. 33 Erklärung des Bundesrates

1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussenoder Innenpolitik abgeben.

2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitglieds eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.

Art. 33 a Stellungnahme der Fraktionen

Die vorberatende Kommission fordert die Fraktionen auf, zur Legislaturplanung Stellung zu nehmen, bevor die Kommission die Beratung des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung beginnt.

Art. 33 b Anträge

1 Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission.

2 Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der Kommission spätestens

24 Stunden, bevor diese die Detailberatung des Bundesbeschlusses beginnt.

3 Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird den Fraktionen und den Ratsmitgliedern spätestens drei Wochen vor Ablauf mitgeteilt.

4 Jedes Kommissionsmitglied und der Bundesrat können in der Kommission die Ablehnung oder die Änderung eingereichter Anträge beantragen.

Art. 33 c Organisierte Debatte

1 Für die Beratung der Legislaturplanung (Eintretensdebatte und Detailberatung) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.

2 Die Gesamtredezeit und ihre Aufteilung werden festgelegt, bevor die vorberatende Kommission die Beratung des Bundesbeschlusses beginnt.

3 Jede Fraktion hat mindestens zehn Minuten Redezeit.

3. Abschnitt: Organisation der Ratssitzungen

28 Art. 33 d Sessionen

1 Der Rat versammelt sich in der Regel wie folgt:

2 Ausserordentliche Sessionen (Art. 2 ParlG) bleiben vorbehalten.

Art. 34 Sitzungszeiten

1 Der Rat tagt in der Regel wie folgt:

2 Nachtsitzungen (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden angesetzt, wenn es die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert.

Art. 35 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:

2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. Petitionen und Vorstösse von Ratsmitgliedern und Fraktionen können unter einem Sammeltitel erwähnt werden.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zeitpunkt für Wahlen und Abstimmungen im Voraus bekannt geben.

4 Sie oder er kann während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen, zurückgestellte Beratungsgegenstände und Vorstösse zu behandeln.

Art. 36 Protokoll

1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:

2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.

Art. 37 Übersetzungen

1 Mitteilungen und Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten sowie mündliche Ordnungsanträge werden von der Übersetzerin oder dem Übersetzer in eine zweite Amtssprache übersetzt.

2 Die Ratsverhandlungen werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt.

Art. 38 Verhandlungsfähigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist:

29 Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung erforderlich ist;

Art. 39 Ordnungsruf

1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Ordnung, die:

2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.

3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.

Art. 40 Absenzen

1 Die Ratsmitglieder tragen sich an jedem Sessionstag in die Präsenzliste ein.

2 Sie teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

4. Abschnitt: Beratungen im Rat

Art. 41 Wortmeldung und Worterteilung

1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält.

2 Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.

3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen.

4 Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden sprechen vor den übrigen Mitgliedern.

5 Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache.

6 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.

Art. 42 Zwischenfrage

1 Jedes Ratsmitglied und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig.

2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt.

3 Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.

Art. 43 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung

1 Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit dieser kann es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.

2 Eine persönliche Erklärung kommt sofort an die Reihe.

3 Die Fraktionen können vor der Schlussabstimmung in einer kurzen Erklärung ihr Abstimmungsverhalten begründen.

Art. 44 Redezeit

1 In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit:

2 In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und -sprecher, Antragsstellerinnen und -steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und -redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.

Art. 45 Eintreten und Detailberatung

1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind.

2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.

Art. 46 Beratungsformen

1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten: I: Freie Debatte II: Organisierte Debatte

30 Fraktionsdebatte IIIa:

31 IIIb: Verkürzte Fraktionsdebatte IV: Kurzdebatte V: Schriftliches Verfahren

2 Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen.

3 Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden.

4 Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellan-

32 tin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.

5 Unabhängig von der Beratungsform kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein

33 solches Ratsmitglied bezeichnet.

Art. 47 Organisierte Debatte

1 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden:

2 Die Gesamtredezeit ist beschränkt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Gesamtredezeit angemessen auf die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates sowie auf die Fraktionen auf.

4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.

5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.

34 Art. 48 Fraktionsdebatte und Kurzdebatte

1 Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner ge-

35 mäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.

2 Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionsminderheiten beschränkt. 2bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt

36 hat.

3 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 49 Schriftliches Verfahren

1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.

2 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 50 Anträge

1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.

2 Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen.

3 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.

4 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kommission verlangt oder der Rat beschliesst.

5 Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich be-

37 gründet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 46 Absätze 3 und 4.

6 Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklärung abgeben.

Art. 51 Ordnungsanträge

1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort.

2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.

3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.

Art. 52 Schluss der Beratung

1 Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist.

2 Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.

3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und -erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten.

Art. 53 Zweite Lesung

Über den Entwurf einer Änderung dieses Reglementes findet eine zweite Beratung statt, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt. Nach der Überprüfung durch die Redaktionskommission findet eine Schlussabstimmung statt.

Art. 54 Textbereinigung

1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst.

2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Abstimmungen

Art. 55 Fragestellung

Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Rat Vorschläge über die Fragestellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.

Art. 56 Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.

2 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.

4 Die Berichterstatterinnen und -erstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz.

Art. 57 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.

3 38 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.

4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:

39 Krankheit abgemeldet hat.

5 40

Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe

Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen oder unter Namensaufruf.

Art. 59 Stimmabgabe durch Aufstehen

1 Bei Stimmabgabe durch Aufstehen kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis der Abstimmung offensichtlich ist.

2 Die Stimmenzahlen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:

41 erder Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung forderlich ist.

Art. 60 Namensaufruf

1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn einem entsprechenden Ordnungsantrag 30 Ratsmitglieder zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.

2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».

3 Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung das Zwischenergebnis mit.

4 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.

4. Kapitel: Hausrecht

Art. 61 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen

1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen (Wandelhalle und Vorzimmer) haben während der Sessionen Zutritt:

2 Zu den Vorräumen haben während der Session ausserdem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und die Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 ParlG verfügen.

3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.

4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen. Die Tribünen werden geräumt.

5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.

6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.

Art. 62 Verhalten von Dritten im Ratssaal

1 Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bildund Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.

2 Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.

3 Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.

4 Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

42 Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird aufgehoben.

Art. 64 Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung

1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung

43 in der Fassung vom 12. März 2000 beschliesst der Rat auf Antrag des provisorischen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat.

2 Der Rat beschliesst:

3 Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand.

Art. 65 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.

44 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2008 1. Übergangsbestimmung zu Art. 15 Einer Fraktion, welche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf zusätzliche Kommissionssitze erhält, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 für den Rest der Amtsdauer eine entsprechende Anzahl von Kommissionssitzen zugewiesen. 2. Übergangsbestimmung zu Art. 28a und 28b Die Artikel 28 a und 28 b gelten für parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 noch nicht eingereicht worden sind.

Fussnoten

[^1]: SR 171.10

[^2]: BBl 2003 3468

[^3]: SR 161.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses (Immunitätskommission) vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345 7385).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345 7385).

[^6]: SR 161.1

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2010 4543; BBl 2010 5977 5983).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschie- dene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2010 4543; BBl 2010 5977 5983).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft ab Beginn der Wintersession 2011 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345 7385).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 637; BBl 2010 8075 8083). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserun- gen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Orga- nisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organi- sation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organi- sation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organi- sation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 3773 5231; BBl 2006 1837 1857).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 2008 (Geschäftsbericht des Bundes- rates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 699; BBl 2008 1095 1105).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 30. Sept. 2011 (Immunitätskommission), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4633; BBl 2010 7345 7385).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^29]: SR 101

[^30]: Ursprünglich Ziff. III. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organi- sation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organi- sation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^37]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3693; BBl 2011 6793 6829).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 1. Okt. 2010 (Entschuldigungen auf Namenslisten bei Abstimmungen), in Kraft seit 29. Nov. 2010 (AS 2011 1; BBl 2010 5997 6007).

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschie- dene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869 3177).

[^41]: SR 101

[^42]: [AS 1990 954, 1991 2158, 1992 505, 1994 362 2150, 1995 530 4358, 1998 782, 1999 161 2612]

[^43]: SR 101 . Dieser Art. ist am 1. Jan. 2007 in Kraft getreten.

[^44]: AS 2009 733