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Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport

Geltender Text a fecha 2010-07-01

gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes

1 , vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit der Truppe soll die körperliche und die militärische Leistungsfähigkeit sowie die Kameradschaft der Angehörigen der Armee fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Die ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit der Truppe umfasst:

Art. 3 Zuständigkeit

Die ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit der Truppe untersteht der Gruppe Verteidigung.

2. Kapitel: Ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit

1.

Abschnitt: Armeemeisterschaften und Armeewettkampf im Schiessen

Art. 4 Durchführung

1 Die Gruppe Verteidigung kann jährlich Armeemeisterschaften durchführen.

2 Der Armeewettkampf im Schiessen findet im Rahmen des Eidgenössischen Schützenfestes statt.

3 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Kommandanten.

2 Art. 5 Teilnahme

1 Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen.

2 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.

3 Art. 5 a Besoldung und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht Besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird:

Art. 6 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen. 2. Abschnitt: Tätigkeiten des «Conseil International du Sport Militaire» (CISM)

Art. 7 CISM-Tätigkeiten

1 Die Schweiz nimmt als Mitglied des CISM an dessen Wettkämpfen teil.

2 Zur Vorbereitung auf CISM-Wettkämpfe können Trainingskurse durchgeführt werden.

3 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet den Delegationschef und wählt die schweizerischen Delegierten sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den verschiedenen Komitees und Kommissionen.

4 Die Teilnahme an CISM-Tätigkeiten ist besoldet und wird als Ausbildungsdienst der Formationen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn die Diensttage auf Grund eines militärischen Aufgebots bestanden werden.

Art. 8 Durchführung von CISM-Wettkämpfen in der Schweiz

Für die Durchführung von Wettkämpfen des CISM in der Schweiz sind dessen Wettkampfbestimmungen massgebend.

3. Abschnitt: Internationale Wettkampftätigkeit der Armee

Art. 9 Internationale militärsportliche Grossanlässe

Als internationale militärsportliche Grossanlässe gelten:

Art. 10 Durchführung

Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Organisatoren.

Art. 11 Teilnahme

1 Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind Angehörige der Armee, die während eines Ausbildungsdienstes an einem Wettkampf teilnehmen.

2 Die Organisatoren können Gästekategorien für Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee, Grenzwachtkorps und Polizeikorps bilden.

Art. 12 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.

Art. 13 Teilnahme ausländischer Armeedelegationen

Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Einladung ausländischer Armeedelegationen zu Wettkämpfen in der Schweiz.

Art. 14 Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen

1 Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Teilnahme von Delegationen der Armee an Meisterschaften ausländischer Armeen.

2 Die bewilligte Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ist besoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Freiwillige Militärsportkurse

Art. 15 Durchführung

1 Die Gruppe Verteidigung kann freiwillige Sommerund Wintermilitärsportkurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

2 Diese Kurse dienen der Verbesserung der allgemeinen Kondition und der Vermittlung aktueller sporttechnischer Kenntnisse. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

3 Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

Art. 16 Kursteilnehmer

1 Die Militärsportkurse stehen allen Angehörigen der Armee offen.

2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.

3 Die Teilnahme ist besoldet; sie wird jedoch nur Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die als Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer tätig sind oder im Kursstab eine Kaderfunktion ausüben, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4 Pro Jahr dürfen ein Sommerund ein Wintermilitärsportkurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

5. Abschnitt: Freiwillige Gebirgskurse

Art. 17 Durchführung

1 Das Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee kann freiwillige Sommerund Wintergebirgskurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

2 Es vermittelt in diesen Kursen Teile der Gebirgsausbildung. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

3 Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

Art. 18 Teilnahme

1 Die Kurse stehen allen Angehörigen der Armee offen, die über eine entsprechende militärische Ausbildung verfügen.

2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee gegen Kostenbeteiligung teilnehmen.

3 Die Teilnahme ist besoldet; sie wird jedoch nur Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die als Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer tätig sind oder im Kursstab eine Kaderfunktion ausüben, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4 Pro Jahr dürfen ein Sommerund ein Wintergebirgskurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

6. Abschnitt: Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten

Art. 19 Durchführung

Im Rahmen von kantonalen Schützenfesten können Militärwettkämpfe durchgeführt werden.

Art. 20 Teilnahme

Die Teilnahme ist unbesoldet und wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 21 Beitrag des Bundes

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus. 7. Abschnitt: Personal für die Organisation der Kurse und Wettkämpfe

Art. 22 Rekrutierung der Funktionärinnen und Funktionäre sowie

des Dienstpersonals

1 Für Kurse und Wettkämpfe sind als Funktionärinnen und Funktionäre sowie als Dienstpersonal Angehörige der Armee einzusetzen. Diese können den Dienst auch freiwillig leisten.

2 Ehemalige Angehörige der Armee können nach Bedarf als freiwillige Funktionärinnen oder Funktionäre sowie als Dienstpersonal beigezogen werden.

Art. 23 Rahmenbedingungen für Funktionärinnen und Funktionäre

sowie Dienstpersonal

1 Werden für die Organisation Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal aus einer im Dienst stehenden Truppe eingesetzt und von dieser verpflegt, so kann die reduzierte Pensionsverpflegungsentschädigung für höchstens vier Tage verrechnet werden.

2 Werden für die Organisation ganze Truppeneinheiten, Truppenkörper oder Schulen eingesetzt, so sind die betreffenden Angehörigen der Armee von der truppeneigenen Küche zu verpflegen.

8. Abschnitt: Armeematerial, Militärund Unfallversicherung

Art. 24 Armeematerial

1 Die Armee stellt das Armeematerial, das für die Kursoder Wettkampforganisation benötigt wird, kostenlos zur Verfügung.

2 Für internationale militärsportliche Grossanlässe entscheidet die Gruppe Verteidigung über die Materialabgabe.

Art. 25 Privatmaterial

1 Für an Kursen oder Wettkämpfen verwendetes privates Material wird keine Entschädigung ausgerichtet.

2 Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sportund Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial gehen zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 26 Militärversicherung

Wer als Angehöriger der Armee oder als ehemaliger Angehöriger der Armee an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt oder mitwirkt, ist

4 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.

Art. 27 Unfallversicherung

Die Gruppe Verteidigung schliesst im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine Unfallversicherung ab für nicht militärversicherte Personen, die an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

5 Art. 28

Art. 29 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest über:

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Die Verordnung vom 28. Februar 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667).

[^4]: SR 833.1

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 38 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^6]: [AS 1996 1026, 1999 1295]