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Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden

Geltender Text a fecha 2003-01-01

1 über gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 die Binnenschifffahrt,

2 zwischen in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

3 ; 1993

4 ; b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994

5 über die Beförderung gefährlicher c. die Verordnung vom 29. November 2001 Güter auf dem Rhein (ADNR);

6 über die Erteilung von Radarpatenten; d. die Verordnung vom 4. März 1999

7 über die Farbe und Lichtstärke der e. die Vorschriften vom 31. Mai 1990 Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;

8 f. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;

9 betreffend die Mindestanforderungen g. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;

10 über die Erteilung des Dreisprai. die Verordnung vom 28. November 1985 chenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;

11 für den Einbau und die Funktionsprüj. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 fung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt.

2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.

Art. 3 Kleinschifffahrt

1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.

2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember

12 ausgeübt wird. 1993

3 13 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.

Art. 4 Fähren

1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Behördenfahrzeuge

Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.

Art. 6 Anerkennung von Zulassungen

1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;

14 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-

15 über die Schifffahrt auf dem Bodensee. nung vom 13. Januar 1976

2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.

2 16 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:

3 17 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.

4 18 Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:

5 19 Für den Vollzug der Verordnung vom 28. November 1985 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer gilt insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 sind die Einwohnerdienste, Internationale Kundschaft, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

20 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- Die Verordnung vom 2. April 1998 zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden

Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.

2 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Abmessungen und Tauchtiefen erteilen.

Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag

1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiver-

21 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des ordnung vom 1. Dezember 1993 Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.

2 Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.

Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser

1 Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Grossund Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m verboten.

2 Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.50 m verboten.

3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafenund Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.

Art. 4 Besondere Wassersportarten

1 Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z.B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der

22 . Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993

3 Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.

4 Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht: 1. die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen; 2. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der

10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten. Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.

5 Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.

Art. 5 Mitführen der Verordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden. Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden

Art. 6 Schleppende Fahrzeuge

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie mit Schlepphaken oder Schleppwinden ausgerüstet sind.

2 In der Talfahrt dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.

3 Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Bergschleppverbände aus höchstens zwei Fahrzeugen hintereinander bestehen.

Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge

1 Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.

2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 8 Überholen

1 Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.

2 Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schleppoder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Mindestgeschwindigkeit

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom

23 , in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, ge- 1. Dezember 1993 gen das Ufer gemessen, einhalten.

Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke

bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

1 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Güterund Tankmotorschiffe sowie Schleppund Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel grundsätzlich nur mit Schlepphilfe befahren.

2 Von der Schlepphilfe befreit sind: einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. Solche Fahrzeuge sowie unbeladene Fahrzeuge dürfen auch zu Schlepphilfezwecken verwendet werden.

Art. 11 Fahrbeschränkungen

1 Die Bergfahrt ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.

2 Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

3 Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Talfahrt nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

4 Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.

5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schleppund Schubboote und Kleinfahrzeuge. Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche der Schleusen Birsfelden und Augst

Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen

1 Die gleichzeitige Einund Ausfahrt im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.

2 Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.

3 Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.

4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 155.00 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich

der Schleuse Birsfelden

1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km 162.00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rhein-

24 angezeigt. schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993

3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.

4 Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird.

5 Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.

Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich

der Schleuse Augst

1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.42 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff-

25 angezeigt. fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993

3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.

Art. 15 Schleusenbetriebszeit

1 Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.

2 Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.

3 In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.

4 Bergund Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister mitteilen.

Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit

1 Sollen Fahrzeuge ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.

2 Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten wird.

3 Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.

Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen

1 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustimmung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen.

2 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:

3 In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.

Art. 18 Gesperrte Wasserflächen

Die zuständige Behörde kann für einzelne Fahrzeuge das Befahren gesperrter Wasserflächen gestatten. Abschnitt 4: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden

Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au

Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.40 bis Rhein-km 162.89.

Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au

Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei-

26 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: verordnung vom 1. Dezember 1993 Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.

Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter

befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach Paragraph 3.14 Nummer 1 der Rhein-

27 führen müssen, wird als schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rhein-km 161.26 und von Rhein-km 161.34 bis Rhein-km 161.47.

Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen

Bei Pegelständen über 4.30 m am Pegel Rheinfelden dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.

Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und

Rhein-km 162.13, linkes Ufer

1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rheinkm 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel.

2 Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13 dürfen landund wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.

Art. 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen

Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer

1 Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.

2 Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Berg anlegen.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201

[^2]: SR 0.747.224.32

[^3]: SR 747.224.111

[^4]: SR 747.224.131

[^5]: SR 747.224.141

[^6]: SR 747.224.123

[^7]: SR 747.224.112

[^8]: SR 747.224.114.1

[^9]: SR 747.224.114.2

[^10]: SR 747.224.151

[^11]: SR 747.224.114.3

[^12]: SR 747.224.111

[^13]: SR 747.201.1

[^14]: SR 747.201

[^15]: SR 747.223.1

[^16]: SR 747.224.111

[^17]: SR 747.224.131

[^18]: SR 747.224.141

[^19]: SR 747.224.151

[^20]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]

[^21]: SR 747.224.111

[^22]: SR 747.224.111

[^23]: SR 747.224.111

[^24]: SR 747.224.111

[^25]: SR 747.224.111

[^26]: SR 747.224.111

[^27]: SR 747.224.111