Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
1 gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
2 in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
3 1993 ;
4 b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ;
5 über die Beförderung gefährlicher c. die Verordnung vom 29. November 2001 Güter auf dem Rhein (ADNR);
6 d. die Verordnung vom 4. März 1999 über die Erteilung von Radarpatenten;
7 über die Farbe und Lichtstärke der e. die Vorschriften vom 31. Mai 1990 Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;
8 betreffend die Mindestanforderungen f. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;
9 g. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 betreffend die Mindestanforderungen und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
10 i. die Verordnung vom 28. November 1985 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;
11 12 j. die Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt.
2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
Art. 3 Kleinschifffahrt
1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.
2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
13 1993 ausgeübt wird.
3 14 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
Art. 4 Fähren
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
Art. 6 Anerkennung von Zulassungen
1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
15 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
16 nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
Art. 7 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 17 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem
18 Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
3 19 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
- a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
20 Verkehr vorbehalten.
4 21 Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
- b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.23.5
- c. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschifffahrtsdirektion Basel mitzuteilen.
- d. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden
22 Gebührenverordnungen.
5 23 Für den Vollzug der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gilt insbesondere: Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.04 der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt bleibt dem
24 Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
25 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- Die Verordnung vom 2. April 1998 zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
26 Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m. Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.
2 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Schiffslängen und Tauchtiefen erteilen.
Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
27 nung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
2 Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser
1 Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Grossund Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m verboten.
2 Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8.20 m verboten.
3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafenund Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
Art. 4 Besondere Wassersportarten
1 Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z. B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der
28 Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
3 Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
4 Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht: 1. die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen; 2. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der
10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten. Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.
5 Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.
Art. 5 Mitführen der Verordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden. Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
29 18. Mai 1994 entsprechen.
2 In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
3 Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
1 Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 8 Überholen
1 Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.
2 Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schleppoder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Mindestgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
30 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke
bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
1 Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
31 Nummer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern
32 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der Verordnung vom 29. November 2001 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).
2 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
3 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
1 Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3
33 führen müssen, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
34 nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
2 Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
3 Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.
Art. 11 Fahrbeschränkungen
1 Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Fahrt zu Tal ist von 05.00–22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6.50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Bei einem Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle von mehr als 6.50 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
4 Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.
5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schleppund Schubboote und Kleinfahrzeuge. Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche der Schleusen Birsfelden und Augst
Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen
1 Die gleichzeitige Einund Ausfahrt im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.
2 Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
3 Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 155.00 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich
der Schleuse Birsfelden
1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km 162.00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rhein-
35 schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
4 Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird.
5 Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.
Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich
der Schleuse Augst
1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.42 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff-
36 fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
Art. 15 Schleusenbetriebszeit
1 Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.
2 Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.
3 In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.
4 Bergund Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister mitteilen.
Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit
1 Sollen Fahrzeuge ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.
2 Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten wird.
3 Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.
Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
1 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustimmung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen.
2 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:
- a. Fahrgastschiffe, die fahrplanmässig die im Nahbereich der oberen Schleusenausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen;
- b. Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel);
- c. Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.
3 In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.
Art. 18 Gesperrte Wasserflächen
Die zuständige Behörde kann für einzelne Fahrzeuge das Befahren gesperrter Wasserflächen gestatten. Abschnitt 4: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au
Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.40 bis Rhein-km 162.89.
Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei-
37 verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff-
38 fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
Bei Pegelständen über 7.90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und
Rhein-km 162.13, linkes Ufer
1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rheinkm 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
2 Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13 dürfen landund wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
Art. 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen
Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer
1 Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.
2 Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Berg anlegen.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
[^2]: SR 0.747.224.32
[^3]: SR 747.224.111
[^4]: SR 747.224.131
[^5]: SR 747.224.141
[^6]: SR 747.224.123
[^7]: SR 747.224.112
[^8]: SR 747.224.114.1
[^9]: SR 747.224.114.2
[^10]: [AS 1986 855, 1992 283, 1994 1770. AS 2003 3489 Art. 1 Bst. a]
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^12]: SR 747.224.132
[^13]: SR 747.224.111
[^14]: SR 747.201.1
[^15]: SR 747.201
[^16]: SR 747.223.1
[^17]: SR 747.224.111
[^18]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^19]: SR 747.224.131
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^21]: SR 747.224.141
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^23]: SR 747.224.132
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^25]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^26]: Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005 (AS 2005 4921) und I der V des UVEK vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4803).
[^27]: SR 747.224.111
[^28]: SR 747.224.111
[^29]: SR 747.224.131
[^30]: SR 747.224.111
[^31]: SR 747.224.111
[^32]: SR 747.224.141
[^33]: SR 747.224.111
[^34]: SR 747.224.131
[^35]: SR 747.224.111
[^36]: SR 747.224.111
[^37]: SR 747.224.111
[^38]: SR 747.224.111