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Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden

Geltender Text a fecha 2008-01-01

1 gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,

2 in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

3 1993 ;

4 b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ;

5 über die Beförderung gefährlicher c. die Verordnung vom 29. November 2001 Güter auf dem Rhein (ADNR);

6 d. die Verordnung vom 4. März 1999 über die Erteilung von Radarpatenten;

7 über die Farbe und Lichtstärke der e. die Vorschriften vom 31. Mai 1990 Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;

8 betreffend die Mindestanforderungen f. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;

9 g. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 betreffend die Mindestanforderungen und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;

10 i. die Verordnung vom 28. November 1985 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;

11 12 j. die Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt.

2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.

Art. 3 Kleinschifffahrt

1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.

2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember

13 1993 ausgeübt wird.

3 14 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.

Art. 4 Fähren

1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Behördenfahrzeuge

Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.

Art. 6 Anerkennung von Zulassungen

1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;

15 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-

16 nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.

2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.

2 17 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:

18 Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.

3 19 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:

20 a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.

21 Verkehr vorbehalten.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201

[^2]: SR 0.747.224.32

[^3]: SR 747.224.111

[^4]: SR 747.224.131

[^5]: SR 747.224.141

[^6]: SR 747.224.123

[^7]: SR 747.224.112

[^8]: SR 747.224.114.1

[^9]: SR 747.224.114.2

[^10]: [AS 1986 855, 1992 283, 1994 1770. AS 2003 3489 Art. 1 Bst. a]

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).

[^12]: SR 747.224.132

[^13]: SR 747.224.111

[^14]: SR 747.201.1

[^15]: SR 747.201

[^16]: SR 747.223.1

[^17]: SR 747.224.111

[^18]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^19]: SR 747.224.131

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).