Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
1 gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
2 in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
3 1993 ;
4 b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ;
5 über die Beförderung gefährlicher c. die Verordnung vom 29. November 2001 Güter auf dem Rhein (ADNR);
6 d. die Verordnung vom 4. März 1999 über die Erteilung von Radarpatenten;
7 e.–g. …
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
8 i. …
9 10 die Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der j. Fahrgastschifffahrt.
2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
Art. 3 Kleinschifffahrt
1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.
2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
11 1993 ausgeübt wird.
3 12 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
Art. 4 Fähren
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
Art. 6 Anerkennung von Zulassungen
1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
13 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
14 nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
Art. 7 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 15 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem
16 Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
3 17 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
18 a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
19 Verkehr vorbehalten.
4 20 Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
21 a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
Fussnoten
[^1]: SR 747.201
[^2]: SR 0.747.224.32
[^3]: SR 747.224.111
[^4]: SR 747.224.131
[^5]: SR 747.224.141
[^6]: SR 747.224.123
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^10]: SR 747.224.132
[^11]: SR 747.224.111
[^12]: SR 747.201.1
[^13]: SR 747.201
[^14]: SR 747.223.1
[^15]: SR 747.224.111
[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^17]: SR 747.224.131
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^20]: SR 747.224.141
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).