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Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

1 gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

Art. 3 Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt:

Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert:

Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2 Er kann insbesondere fördern:

Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.

Art. 8 Qualitätsentwicklung

1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit

1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 10 Mitspracherechte der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Art. 11 Private Anbieter

1 Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 13 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 14 Lehrvertrag

1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obliga-

3 tionenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344–346 a ), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3 Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4 Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Struktur

Art. 15 Gegenstand

1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufsoder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.

2 Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:

3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.

5 4 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport.

Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:

2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 17 Bildungstypen und Dauer

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die dreibis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

Art. 19 Bildungsverordnungen

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:

3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

3. Abschnitt: Anbieter

Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.

Art. 21 Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2 Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie

3 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4 Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

5 Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6 Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen

1 Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2 Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5 Das Bundesamt bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.

Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

Art. 25

1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

2 Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.

3 Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.

4 Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.

5 Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung

Art. 26 Gegenstand

1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchsoder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:

Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische

höhere Fachprüfungen

1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt.

3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.

4 Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.

Art. 29 Höhere Fachschulen

1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 30 Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:

Art. 31 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 32 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.

2 Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:

3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom

5 25. Juni 1982 sind zu koordinieren.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bundesamt anerkannte Qualifikationsverfahren.

Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren

1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

2 Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren

Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.

Art. 36 Titelschutz

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest

1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober

6 zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule. 1995

3 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.

Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren

1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

2 Das Bundesamt kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.

Art. 41 Gebühren

1 Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische

höhere Fachprüfung

1 Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).

2 Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.

Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag

1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom Bundesamt ausgestellt.

3 Das Bundesamt führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.

Art. 44 Höhere Fachschule

1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.

2 Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte

1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.

Art. 47 Andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Art. 48 Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik

1 Der Bund fördert die Berufspädagogik.

2 Er führt zu diesem Zweck ein Institut auf Hochschulstufe, das folgende Aufgaben hat:

3 Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen.

4 Der Bundesrat regelt das Institut. Durch eine geeignete Untergliederung nimmt er auf die Bedürfnisse der Kantone und der Sprachregionen Rücksicht.

5 Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt das Finanzhaus-

7 . Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Abweihaltsgesetz vom 6. Oktober 1989 chungen vorsehen, soweit es die Aufgaben des Instituts rechtfertigen.

6 Für Bildungsangebote und Dienstleistungen des Instituts kann eine Gebühr erhoben werden. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

7 Der Bundesrat kann an Stelle des Instituts oder in Ergänzung dazu zusammen mit den Kantonen eine entsprechende Einrichtung schaffen oder bestehende anerkennen.

8 Das Institut arbeitet mit geeigneten Bildungsinstitutionen zusammen. . Kapitel: Berufs-, Studienund Laufbahnberatung 7

Art. 49 Grundsatz

1 Die Berufs-, Studienund Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufsund Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.

Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater

1 Die Berufs-, Studienund Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

2 Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.

Art. 51 Aufgabe der Kantone

1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studienund Laufbahnberatung.

2 Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studienund Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom

8 25. Juni 1982 .

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung;

Berufsbildungsfonds

1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung

Art. 52 Grundsatz

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2 Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3 Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:

Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone

1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Sie werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:

Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung

und zur Qualitätsentwicklung Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.

Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:

2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.

3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische

Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.

Art. 57 Bedingungen und Auflagen

1 Beiträge nach den Artikeln 53–56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:

2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.

Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.

Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil

1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:

2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55.

2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds

Art. 60

1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen.

2 Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen.

3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmun-

9 über die Allgemeinverbindgen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

4 Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass:

5 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren.

6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungsoder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden.

7 Das Bundesamt führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt.

9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug

1. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 61

1 Rechtsmittelbehörden sind:

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet:

2 Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 63 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

2 10 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

Art. 64 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 65 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das Departement oder auf das Bundesamt übertragen.

3 Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Art. 66 Kantone

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen.

Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale

Zusammenarbeit und Mobilität

1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2 Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen.

Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission

1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.

2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.

3 Sie wird vom Direktor des Bundesamtes geleitet.

4 Das Bundesamt führt das Sekretariat.

Art. 70 Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission hat folgende Aufgaben:

2 Sie kann von sich Anträge stellen und gibt zu den zu beurteilenden Projekten zuhanden der Subventionsbehörde Empfehlungen ab.

Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Das Departement setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein. Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2 Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

3 Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.

4 Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.

Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 72) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben:

12 1. Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung

13 2. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 14

Art. 99 Abs. 1 Bst. f

... 2. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt 15 und Niederlassung der Ausländer bis Art. 17 Abs. 2 ... 3. Obligationenrecht 16

Art. 344

...

Art. 344a

...

Art. 345

...

Art. 345a

...

Art. 346

...

Art. 346a

... 4. Bundesbeschluss vom 13. Juni 1951 betreffend das 17 Schweizerische Rote Kreuz

Art. 2 Abs. 1

...

Art. 3 Abs. 2 und 3

... 5. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 18 Ingress … Gliederungstitel vor Art. 113 ... 2. Kapitel (Art. 118–135) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 136 ...

Art. 136

... Gliederungstitel vor Art. 137 Aufgehoben

Art. 137

... Gliederungstitel vor Art. 138 Aufgehoben

Art. 138

...

Art. 139

... 6. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 19 Ingress ...

Art. 29 Abs. 4

...

Art. 39 Abs. 1 und 2

...

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 5686

[^3]: SR 220

[^4]: SR 415.0

[^5]: SR 837.0

[^6]: SR 414.71

[^7]: SR 611.0

[^8]: SR 837.0

[^9]: SR 221.215.311

[^10]: SR 241

[^11]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004

[^11]: BRB vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4579)

[^12]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]

[^13]: [AS 1992 1973]

[^14]: SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

[^15]: SR 142.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

[^16]: SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^17]: SR 513.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^18]: SR 910.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^19]: SR 921.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.