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Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2

1 , der Bundesverfassung

2 in Ausführung des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt

3 und des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 und in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur

5 6 des Ständerates vom 30. April 2001 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll:

2 Es soll dabei insbesondere:

Art. 2 Vorsorgeund Verursacherprinzip

1 Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen.

2 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen.

2 Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungsund Informationsregeln (Art. 17 und 18).

Art. 4 Vorbehalt anderer Gesetze

Weitergehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Begriffe

1 Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten.

2 Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.

3 Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt.

4 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.

5 Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche.

6 Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt

1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:

2 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:

3 Gentechnisch veränderte Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Humanund Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten und wenn auf Grund von Versuchen im geschlossenen System und von Freisetzungsversuchen belegt ist, dass sie:

4 Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren.

Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen

und der Wahlfreiheit Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen nicht beeinträchtigen.

Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur

1 Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erbmaterials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen.

2 Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere:

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind.

Art. 9 Gentechnische Veränderungen von Wirbeltieren

Gentechnisch veränderte Wirbeltiere dürfen nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

Art. 10 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 11) noch in Verkehr bringen darf (Art. 12), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

2 Der Bundesrat führt für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen eine Meldeoder Bewilligungspflicht ein.

Art. 11 Freisetzungsversuche

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 12), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:

Art. 12 Inverkehrbringen

1 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die Information der Öffentlichkeit.

7 Art. 12 a Einspracheverfahren

1 Gesuche um Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2 8 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 13 Überprüfung von Bewilligungen

1 Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen müssen neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der bewilligenden Behörde von sich aus bekannt geben, sobald sie davon Kenntnis haben.

Art. 14 Ausnahmen von der Meldeund der Bewilligungspflicht;

Selbstkontrolle

1 Der Bundesrat kann für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen Vereinfachungen der Meldeoder der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 6–9 ausgeschlossen ist.

2 Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen oder für das Inverkehrbringen bestimmter gentechnisch veränderter Organismen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 6–9 selbst. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle.

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

Art. 15 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:

2 Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

3 Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, gentechnisch veränderten Organismen

9 an landund waldwirtschaftliche Betriebe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Betriebsinhaber.

Art. 16 Trennung des Warenflusses

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Er berücksichtigt dabei übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.

Art. 17 Kennzeichnung

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmerinnen und Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach Artikel 7 zu gewährleisten und um Täuschungen über Erzeugnisse zu verhindern. Die Kennzeichnung muss die Worte «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2 Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren gentechnisch veränderter Organismen enthalten, Schwellenwerte fest, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist.

3 Spuren gentechnisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben.

4 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Erzeugnissen, insbesondere von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden.

5 Er regelt, wie Organismen, die nicht gentechnisch verändert sind, als solche gekennzeichnet werden können, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.

6 Beim Erlass der Vorschriften dieses Artikels berücksichtigt der Bundesrat übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.

Art. 18 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit

1 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in amtlichen Dokumenten über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 10 g des Umweltschutzgesetzes vom

10 11 7. Oktober 1983 .

2 Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 24 Abs. 1) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Sie können diese Informationen nach Massgabe eines Bundesgesetzes oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung an ausländische Behörden oder internationale Organisationen weitergeben. Das Fabrikationsund das Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.

Art. 19 Weitere Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden können.

2 Er kann insbesondere:

3. Kapitel: Vollzug

Art. 20 Vollzugskompetenzen

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Der Bundesrat kann den Kantonen bestimmte Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, soweit diese nicht bereits nach anderen Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen regeln, den Kantonen zugewiesen sind.

3 Der Bundesrat kann bestimmte Vollzugsaufgaben auch Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

4 Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.

Art. 21 Koordination des Vollzugs

1 Die Bundesbehörde, die auf Grund eines anderen Bundesgesetzes oder eines Staatsvertrages Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Die Bundesbehörden entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundesstellen und, wo das Bundesrecht es vorsieht, nach Anhörung der betroffenen Kantone.

2 Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen neben Bewilligungsoder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungsund Bewilligungsverfahren kantonaler Behörden untersteht, bezeichnet der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination sorgt.

Art. 22 Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen interessierten Kreisen angehören. Schutzund Nutzungsinteressen müssen angemessen vertreten sein.

2 Die Fachkommission berät den Bundesrat in Fragen der biologischen Sicherheit beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie wird zu Bewilligungsgesuchen angehört. Sie kann Empfehlungen zu diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen kann sie vorgängig Gutachten und Untersuchungen veranlassen.

3 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.

4 Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 23 Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie

im Ausserhumanbereich

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen. In der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.

2 Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung.

3 Sie berät:

4 Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.

5 Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen der Biotechnologie. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 24 Auskunftspflicht; Vertraulichkeit

1 Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2 Der Bundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von gentechnisch veränderten Organismen geführt, aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung gestellt werden.

3 Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen durch. Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben über gentechnisch veränderte Organismen, die auf Grund anderer Bundesgesetze erhoben werden, der Bundesbehörde zur Verfügung zu stellen sind, welche die Erhebung durchführt.

4 Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie Angaben über Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.

Art. 25 Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest und kann den Rahmen für die kantonalen Gebühren bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

Art. 26 Förderung der Forschung, des öffentlichen Dialogs

und der Ausbildung

1 Der Bund kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgenabschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.

2 Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie.

3 Er kann die Ausund Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrau-

12 ten Personen fördern.

4. Kapitel: Rechtspflege

13 Art. 27 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 28 Verbandsbeschwerde

1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

Art. 29 Behördenbeschwerde

1 14 Das Bundesamt für Umwelt ist berechtigt, gegen Verfügungen von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

2 Die gleiche Berechtigung steht auch Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.

5. Kapitel: Haftpflicht

Art. 30 Grundsätze

1 Wer als bewilligungsoder meldepflichtige Person mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang wegen der Veränderung des genetischen Materials entstehen.

2 Für den Schaden, der landund waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:

15 a. in landoder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln enthalten sind; oder

3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.

4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.

5 Gentechnisch veränderte Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:

6 Ein Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

7 Der Schaden muss entstanden sein wegen:

8 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.

9 16 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts sind anwendbar.

10 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–9.

Art. 31 Schädigung der Umwelt

1 Die Person, die für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet, muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.

2 Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.

Art. 32 Verjährung

1 Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber

30 Jahre, nachdem:

2 Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Art. 33 Beweiserleichterung

1 Der Beweis des Ursachenzusammenhanges obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht.

2 Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.

Art. 34 Sicherstellung

Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 35

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-

17 lich:

18 d. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1);

19 g. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für die Abnehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1);

2 20

3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu

21 180 Tagessätzen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Übergangsfrist für die Verwendung von Antibiotika-Resistenzgenen

Resistenzgene gegen in der Humanund Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.

22 Art. 37 a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.451.43

[^3]: SR 0.451.431

[^4]: BBl 2000 2391

[^5]: AB, Beilagen, Ständerat Sommersession 2001, S. 22.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^8]: SR 172.021

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^10]: SR 814.01

[^11]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323).

[^12]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 93 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

[^14]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^16]: SR 220

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^23]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004

[^24]: Anhang Ziff. 4 Art. 54 Abs. 2 zweiter Satz: 1. August 2005 bis quater 25 Anhang Ziff. 3 Art. 7 a , 7 c und 29 Ziff. 1 Bst. a und a : 2. Mai 2006 die anderen Art. des Anhangs Ziff. 3: zu einem späteren Zeitpunkt

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3463; BBl 2012 2075).

[^23]: BRB vom 19. Nov. 2003

[^24]: AS 2005 2601 2293

[^25]: AS 2006 1425