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Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes

1 (LwG), vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:

2 a. Fleisch nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung (ohne Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel (ohne Legehennen) und von Zucht-Schalenwild;

3 des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft.

2 Sie gilt auch für Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3 und Fleischerzeug-

4 nisse nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fleischanteil mindestens 20 Mas-

5 senprozent beträgt, sowie für Eierzubereitungen.

3 6 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurstund Kochwurstwaren.

4 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte Eier (Traiteureier).

2. Abschnitt: Deklaration

Art. 2 Deklarationspflicht

1 Eingeführte Erzeugnisse und Zubereitungen nach Artikel 1 müssen bei der Abgabe an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten gemäss den Artikeln 3–5 deklariert werden, es sei denn, der Verkäufer oder die Verkäuferin könne nachweisen, dass das Erzeugnis oder die Zubereitung nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt.

2 Die Abgabe von Erzeugnissen und Zubereitungen in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben ist ebenfalls deklarationspflichtig.

3 Als in der Schweiz verboten gilt:

7 die Produktion von Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a unter Vera. wendung von Hormonen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung

8 vom 18. August 2004 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 des LwG zur Leistungsförderung;

9 b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, wenn die Anforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen nach den Artikeln 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzver-

10 ordnung vom 23. April 2008 nicht erfüllt sind;

11 c. die Produktion von Eiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Anforderungen für die Haltung von Haushühnern nach Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 nicht erfüllt sind.

4 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis oder eine Zubereitung nicht aus in der Schweiz verbotener Produktionsmethode stammt (Nachweis gleichwertiger Produk-

12 tionsverbote), gelten die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7 a oder 8.

Art. 3 Deklaration für Fleisch

1 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit einem oder gegebenenfalls beiden der Hinweise «kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein» und «kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.

2 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarie-

13 ren.

Art. 4 Deklaration für Eier

Eier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.

Art. 5 Form der Deklaration

1 Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittelund

14 15 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 zu entsprechen.

2 Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fleischerzeugnissen und Zubereitungen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen und Zubereitungen ist die Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.

3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, ein Fleischerzeugnis oder eine Zubereitung ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote

Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote

Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

16 b. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den Artikeln 19–21 der Verord-

17 nung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.

Art. 7 Länderliste

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen ein dem Artikel 2 Absatz 3 gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.

2 In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen.

3 Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf.

4 Das Bundesamt prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Beibehaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen.

18 Art. 7 a Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund staatlicher Programme für nicht mit Hormonen behandeltes Vieh Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund staatlicher Programme für nicht mit Hormonen behandeltes Vieh ist erbracht, wenn:

19 des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.

Art. 8 Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund

von Produktionsrichtlinien

1 Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

20 die Importeurin beziehungsweise der Importeur eine rechtkräftige Verfüa. gung nach Artikel 9 Absatz 3 hat, mit der ein gleichwertiges Produktionsverbot anerkennt wird;

21 der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den Artikeln 19–21 der Verordc.

22 nung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.

2 Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Namen des Produktions-, Verarbeitungssowie Handelsbetriebes enthalten und das Einhalten des vom Bundesamt anerkannten gleichwertigen Produktionsverbotes bezeugen.

Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien

1 Das Bundesamt anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot, wenn:

2 Gesuche um eine Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von jeder Importeurin und jedem Importeur selbst zu stellen.

3 Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom Bundesamt verfügt.

4 Die Anerkennung der Produktionsrichtlinien gilt, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufes, für ein Jahr.

5 Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

Art. 10 Veröffentlichung

1 Das Bundesamt erstellt periodisch eine Liste der Erzeugnisse, die auf Grund der Anerkennung der privatrechtlichen Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hin-

23 blick auf ein Produktionsverbot anerkannt sind.

2 Die Liste gibt insbesondere die Importeurin beziehungsweise den Importeur, das Erzeugnis, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form für die Veröffentlichung der Liste steht dem Bundesamt frei.

Art. 11 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

24 vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen

Das Bundesamt anerkennt unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen und nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die hierzu erforderliche schweizerische Gesetzgebung kennen.

Art. 13 Zusätzliche Anforderungen an die Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen:

25 Datenschutz vom 19. Juni 1992 sowie die diesbezüglich erlassene Verord-

26 eingehalten werden; nung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 1993

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit damit nicht das Bundesamt betraut ist.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

27 Die Verordnung vom 3. November 1999 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion wird aufgehoben.

28 Art. 16

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.022.108

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^4]: SR 817.022.108

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2549).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2549).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^8]: SR 812.212.27

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 2549).

[^10]: SR 455.1

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 2549).

[^12]: Fassung gemäss Anhang 2 der V vom 27. Aug. 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4173).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 2549).

[^14]: SR 817.02

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^17]: SR 817.022.21

[^18]: Eingefügt durch Anhang 2 der V vom 27. Aug. 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4173).

[^19]: SR 817.022.21

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^22]: SR 817.022.21

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4927).

[^24]: SR 946.512

[^25]: SR 235.1

[^26]: SR 235.11

[^27]: [AS 1999 2854]

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. IV 76 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).