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Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes

1 (LwG), vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:

2 a. Fleisch nach Artikel 118 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung (ohne Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel (ohne Legehennen) und von Zucht-Schalenwild;

2 Sie gilt auch für folgende Zubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 hergestellt wurden:

3 Als Fleischzubereitungen gelten gebratenes, gegartes und gekochtes Fleisch.

4 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte Eier (Traiteureier).

2. Abschnitt: Deklaration

Art. 2 Deklarationspflicht

1 Eingeführte Erzeugnisse und Zubereitungen nach Artikel 1 müssen bei der Abgabe an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten gemäss den Artikeln 3–5 deklariert werden, es sei denn, der Verkäufer oder die Verkäuferin könne nachweisen, dass das Erzeugnis oder die Zubereitung nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt.

2 Die Abgabe von Erzeugnissen und Zubereitungen in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben ist ebenfalls deklarationspflichtig.

3 Als in der Schweiz verboten gilt:

3 vom 1. März 1995 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 des LwG zur Leistungsförderung;

4 Anhang 1 Tabelle 13 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 erfüllt sind.

4 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis oder eine Zubereitung nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.

Art. 3 Deklaration für Fleisch

Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit einem oder gegebenenfalls beiden der Hinweise «kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein» und «kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.

Art. 4 Deklaration für Eier

Eier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.

Art. 5 Form der Deklaration

1 Die Deklaration hat den Bestimmungen von Artikel 21 der Lebensmittelverord-

5 nung vom 1. März 1995 zu entsprechen.

2 Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fleischerzeugnissen und Zubereitungen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen und Zubereitungen ist die Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.

3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, ein Fleischerzeugnis oder eine Zubereitung ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote

Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote

Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

6 nung vom 1. März 1995 lückenlos rückverfolgbar ist.

Art. 7 Länderliste

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen ein dem Artikel 2 Absatz 3 gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.

2 In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen.

3 Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf.

4 Das Bundesamt prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Beibehaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen.

Art. 8 Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund

von Produktionsrichtlinien

1 Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

7 nung vom 1. März 1995 lückenlos rückverfolgbar ist;

2 Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Namen des Produktions-, Verarbeitungssowie Handelsbetriebes enthalten und das Einhalten des vom Bundesamt anerkannten gleichwertigen Produktionsverbotes bezeugen.

Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien

1 Das Bundesamt anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot, wenn:

2 Gesuche um eine Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von jeder Importeurin und jedem Importeur selbst zu stellen.

3 Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom Bundesamt verfügt.

4 Die Anerkennung der Produktionsrichtlinien gilt, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufes, für ein Jahr.

5 Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

Art. 10 Veröffentlichung

1 Das Bundesamt erstellt periodisch eine Liste der Erzeugnisse, die auf Grund der Herkunft aus anerkannten Produktionslinien mit gleichwertigen Produktionsverboten nicht der Deklarationspflicht unterstellt sind.

2 Die Liste gibt insbesondere die Importeurin beziehungsweise den Importeur, das Erzeugnis, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form für die Veröffentlichung der Liste steht dem Bundesamt frei.

Art. 11 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

8 vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen

Das Bundesamt anerkennt unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen und nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. Insbesondere müssen sie nachweisen, dass sie die hierzu erforderliche schweizerische Gesetzgebung kennen.

Art. 13 Zusätzliche Anforderungen an die Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen müssen:

9 Datenschutz vom 19. Juni 1992 sowie die diesbezüglich erlassene Verord-

10 nung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 1993 eingehalten werden;

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit damit nicht das Bundesamt betraut ist.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

11 Die Verordnung vom 3. November 1999 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Die vom Bundesamt nach bisherigem Recht bestätigten gleichwertigen gesetzlichen Produktionsverbote werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind, in die Länderliste aufgenommen.

2 Die Erzeugnisse und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht nicht deklariert werden mussten, können bis zum 31. Dezember 2004 deklarationsfrei verkauft werden. Vorbehalten bleiben die Einhaltung der vom Bundesamt gestellten Bedingungen und Auflagen, insbesondere bezüglich der Form der Nachweisdokumente.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.02

[^3]: SR 817.190

[^4]: SR 455.1

[^5]: SR 817.02

[^6]: SR 817.02

[^7]: SR 817.02

[^8]: SR 946.512

[^9]: SR 235.1

[^10]: SR 235.11

[^11]: [AS 1999 2854]