Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung
1 vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
Art. 2 Begriffe
1 Hauptund nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird, sind Berufsoffiziere.
2 Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind
2 3 (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt. 2002 ).
3 Berufsoffiziere und -unteroffiziere während der Grundausbildung gelten als Anwärterinnen und Anwärter.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3
4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
2 Sie gilt nicht für:
- a. den Oberauditor der Armee;
- b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die hauptund nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.
2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere
Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:
5 a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach einer mindestens dreijährigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsbildungs-
6 gesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG) vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere bestanden haben;
7 d. den Grad erreicht haben: 1. des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehrgang I, oder 2. des Leutnants, der den Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere der ETH Zürich absolviert;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
3 Die Anstellungsvoraussetzungen der Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografinnen und -fotografen
8 richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV).
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere
Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
9 oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer er nach dem BBG staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. einen Offiziersgrad bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
1 Als Berufsunteroffiziere können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
10 er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere bestanden haben;
11 einen Unteroffiziersgrad bekleiden; d.
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.
Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
12 a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
13 er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
3. Abschnitt: Berufssoldaten
Art. 9
Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
14 er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen untadeligen Leumund besitzen;
- f. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- g. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
4. Abschnitt: Zeitmilitärs
15 Art. 10
1 Als Zeitmilitärs können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
16 er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Angehörige der Armee sind;
- c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- d. einen untadeligen Leumund besitzen;
- e. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- f. eine Eignungsabklärung für Zeitmilitärs bestanden haben.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.
3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
(Art. 4 und 5 BPV)
1. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 11
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, besteht aus dem Bachelor-Studiengang Berufsoffizier an der ETH Zürich oder dem Diplomlehrgang oder den Militärschulen 1 und 2 der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 24. September
17 über die Militärakademie an der ETH Zürich. Der Chef der Armee kann in 2004
18 begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen wird
19 in der MFV geregelt.
3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus dem Grundausbildungs-
20 über die Berufsunteroffilehrgang nach der Verordnung vom 9. Dezember 1996 ziersschule der Armee. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.
5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
Art. 12 Zuweisung von Funktionen
1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen einer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als Chef Grundlagen militärisches Personal Verteidigung, als Chef Einsatzund Laufbahnsteuerung Verteidigung, Chef Einsatzund Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Heer oder Chef Einsatzund Laufbahnsteuerung Teilstreitkraft Luftwaffe zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstel-
21 lungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.
Art. 13 Einsatzgruppen
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
3 Diese Bestimmung gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter.
Art. 14 Weiterbildung
Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kernkompetenzen der Berufsund Zeitmilitärs.
Art. 15 Zusatzausbildung
1 Die Zusatzausbildung befähigt die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
2 Sie kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnort
(Art. 89 BPV)
Art. 16 Einsätze
1 Das militärische Personal kann im Inund Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie
22 Friedensförderungsund Assistenzdienste.
3 Einsätze zur Friedensförderung erfolgen nach der Verordnung vom 2. Dezember
23 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschen-
24 rechte und die humanitäre Hilfe.
Art. 17 Versetzungen
1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. Es ist darauf zu achten, dass die Funktion während vier bis sechs Jahren ausgeübt
25 werden kann.
2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbil-
26 dung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.
5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
Art. 18 Wohnort
1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, ausgenommen Anwärterinnen und Anwärter, haben ihren Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.
5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 f BPV)
Art. 19 Berufsmilitärs
1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf.
2 Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
3 Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
4 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
27 Art. 20 Zeitmilitärs
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden.
2 Die Arbeitszeit, die 41 Stunden pro Woche übersteigt, wird mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr kompensiert.
3 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
4 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.
5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
6. Kapitel: Ferien
(Art. 67 BPV)
Art. 21
1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
3 Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Schule.
7. Kapitel: Spesen
(Art. 72 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere
Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes haben Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist.
2 Liegt der Wohnort innerhalb des Bereichs nach Artikel 18 Absatz 1, so besteht in der Regel kein Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1. Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht, hat keinen Anspruch auf diese Vergütung.
3 Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
4 Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchs-
28 tens sechs Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen.
5 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
6 Anwärterinnen und Anwärter haben nur Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1.
Art. 23 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
29 Art. 24 Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
30 Art. 24 a Mahlzeitenvergütung bei Frühund Abendarbeit am Arbeitsort Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Anwärterinnen und Anwärter haben keinen Anspruch.
Art. 25 Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort sowie bezahlte
Besuchsreisen
1 Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehrt, hat anstelle dieser Dienstfahrt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Besuchsreise des Eheoder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsoder Einsatzort.
3 Wer eine Vergütung für Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten nur Anspruch auf Vergütung für wöchentlich eine zusätzliche Dienstfahrt an den Wohnort oder eine Besuchsreise des Eheoder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
4 Berufsoffiziersanwärter, Berufsunteroffiziersanwärter und Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vor-
31 behalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
Art. 26 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge
für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen
1 Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.
2 Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten
Art. 27
1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet. 2bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
32 Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch. 2ter Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen
33 Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
3 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
3. Abschnitt: Zeitmilitärs
Art. 28
1 Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
2 Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.
3 Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven
34 Kosten nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995 über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet. 3bis Zeitmilitärs haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein
35 Anspruch. 3ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die
36 1. Klasse benützen.
4 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug
(Art. 71 BPV)
Art. 29 Grundsatz
1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Der Besitzer oder die Besitzerin ist Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
3 Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16
37 der Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre
38 Führer und Führerinnen.
Art. 30 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
- a. Berufsoffizieren ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen;
- b. Berufsunteroffizieren;
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich;
- d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Grundausbildungslehrgangs an der BUSA.
2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
Art. 31 Fachstelle Personenwagen
Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge. Der Chef der Armee erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechnischen Weisungen.
Art. 32 Zuteilungsstufen
Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 33 Fahrzeugzuteilung
1 Die FSPW beschafft einen Neuwagen oder teilt in besonderen Fällen einen Gebraucht-, Pooloder Mietwagen zu. Für anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter wird kein Neuwagen beschafft.
2 Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
3 Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.
4 Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pooloder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.
Art. 34 Haltedauer und Rückgabe
1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2 Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3 Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4 Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5 Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten
1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2 Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung fest.
4 Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es
39 der dienstliche Bedarf zulässt.
5 Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsoder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die für diese Fahrten benötigte Zeit gilt nicht als
40 Arbeitszeit nach Artikel 19.
41 Fahrberechtigung bei Dienstfahrten Art. 35 a
1 Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber.
2 Dem Chef der Armee, dem Kommandant Heer und dem Kommandant Luftwaffe wird je ein persönlicher Fahrer oder eine persönliche Fahrerin zugeteilt.
3 Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrer oder Fahrerin eingeteilt, jedoch nicht Durchdiener sind.
4 Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsoder Einsatzort dürfen keine Fahrer und Fahrerinnen eingesetzt werden.
42 Art. 36 Fahrberechtigung bei privater Verwendung
1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle in seinem Haushalt lebenden Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
2 Ferienfahrten und Lernfahrten von Angehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.
Art. 37 Immatrikulation
1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden beim Standortkanton und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.
2 Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
3 Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.
4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
Art. 38 Haftung
1 Die Haftung des Halters bei privater Verwendung des Fahrzeuges richtet sich nach
43 den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 .
2 Der Bund übernimmt das Haftpflichtund Kaskorisiko für Dienstund Privatfahrten.
3 Bei beruflicher Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom
44 14. März 1958 .
4 Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den
45 Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
46 1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 2001 über das Instruktionskorps (IKV-VBS);
47 über das Überwachungs- 2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 1991 geschwader (UeG-V VBS);
48 über die Instruktorenwagen 3. Verordnung des VBS vom 30. November 1995 (VIW-VBS).
49 Art. 40–42
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: SR 513.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^4]: SR 510.10
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^6]: SR 412.10
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^8]: SR 512.271
[^9]: SR 412.10
[^10]: SR 412.10
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Dez. 2006 (AS 2006 5273).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^13]: SR 412.10
[^14]: SR 412.10
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^16]: SR 412.10
[^17]: SR 414.131.1
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^19]: SR 512.271
[^20]: [ 1997 553. AS 2005 2505 Art. 11]. Heute: die V des VBS vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee (SR 512.413 ).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005 (AS 2005 2693). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005 (AS 2005 2693).
[^23]: SR 172.220.111.9
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Dez. 2006 (AS 2006 5273).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^34]: SR 510.301.1
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^37]: SR 514.31
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^43]: SR 741.01
[^44]: SR 170.32
[^45]: SR 510.10
[^46]: [AS 2002 49]
[^47]: [AS 1992 21]
[^48]: [AS 1996 573, 2002 2833]
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).