Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)
1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG),
2 auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)
3 und auf Artikel 40 a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):
- a. ordentliche Professorinnen und Professoren;
- b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren;
- c. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.
2 Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das
4 Obligationenrecht .
3 Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 3–5 (Pflichten und Rechte) und 15 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzelheiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren
1 Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Inund Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Kontinuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen.
2 Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führenden Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre.
3 Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebenen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht. 2. Abschnitt: Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis
Art. 4 Grundsätze
1 Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internationalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungsbewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.
2 Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre berufliche Unabhängigkeit.
3 Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluationskommissionen.
Art. 5 Aufgaben im Einzelnen
1 Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme.
2 Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehrund Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.
3 Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterrichtsund Forschungseinheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr.
4 Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungsresultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.
5 Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.
Art. 6 Aktivitäten ausserhalb der ETH
1 Die Professorinnen und Professoren können sich ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit der ETH in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige, sofern dadurch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.
2 Für Aktivitäten ausserhalb der ETH, deren Zeitaufwand bei voller Anstellung insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt, haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen.
3 Für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unternehmen haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Interessen der ETH entgegenstehen.
4 Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche Aktivitäten ausserhalb der ETH deren Mittel wie Laboreinrichtungen und Sekretariat in Anspruch, so haben sie die ETH zu entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschriften. 3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren
1 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
- a. ein Bericht über die Kandidatin oder den Kandidaten;
- b. ein Bericht über das Auswahlverfahren;
- c. der Entwurf des Arbeitsvertrages, der aus den Vorverhandlungen hervorgegangen ist.
3 Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.
Art. 8 Arbeitsvertrag
1 Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.
2 Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:
- a. die Umschreibung des Lehrund Forschungsgebietes;
- b. die Höhe des Anfangslohnes.
3 Der Arbeitsvertrag regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensionskasse des Bundes.
Art. 9 Dauer der Anstellung
1 Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für maximal vier Jahre abgeschlossen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens vier Jahre ist zulässig. Bei Mutterschaft wird die Anstellungsperiode jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
3 Es besteht keine Probezeit.
Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf
unbefristete Anstellung (Tenure Track)
1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überführung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen.
2 Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evaluation den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Ausnahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofessor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Professor ernennen.
Art. 11 Beförderung
1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordentlichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.
2 Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.
3 Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frühestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.
Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den
Professor
1 Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.
2 Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.
Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat
1 Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt vor der Antragstellung eine Kommission ein, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.
3 Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person ein Verschulden trifft, und sind alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausgeschöpft, so hat die betroffene Person Anspruch auf Entschädigung. Diese beträgt bis zu zwei Bruttojahreslöhne. Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.
4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 3 das 58. Altersjahr vollendet haben und seit zehn Jahren im ETH Bereich angestellt waren, wird anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 eine
5 Altersrente der Pensionskasse des Bundes ausgerichtet. Bei der Berechnung der Rentenhöhe wird davon ausgegangen, die von der Kündigung betroffene Person habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das 65. Altersjahr vollendet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente.
Art. 14 Ruhestand
1 Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem:
- a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom
6 über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) erreicht; oder
- b. das Arbeitsverhältnis infolge von Invalidität aufgelöst wird.
2 Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach
7 dem PKB-Gesetz vom 23. Juni 2000 besteht.
3 Die Professorin oder der Professor und die Präsidentin oder der Präsident der ETH vereinbaren die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts im Voraus.
4 In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG hinaus vereinbaren.
5 Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate übertragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Art. 15 Weiterführung des Professorentitels
1 Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen.
2 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.
4. Abschnitt: Lohn und Zulagen
Art. 16 Lohn
1 Bei Stellenantritt wird der Anfangslohn zwischen dem Lohnminimum und dem Lohnmaximum vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.
2 Die Lohnminima beziehungsweise Lohnmaxima betragen vom Höchstbetrag der Klasse 38 nach Anhang 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März
8 2001 (Fr. 317 733.–; Stand 2003):
- a. für ordentliche Professorinnen und Professoren: 58,68 Prozent beziehungsweise 77,21 Prozent;
- b. für ausserordentliche Professorinnen und Professoren: 50,19 Prozent beziehungsweise 68,72 Prozent;
- c. für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren: 41,69 Prozent beziehungsweise 60,22 Prozent.
3 Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisherigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
4 Zur Gewinnung und Erhaltung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren kann der ETH-Rat das Lohnmaximum bis auf 88,94 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 2 erhöhen.
Art. 17 Lohnentwicklung
Der beim Stellenantritt vereinbarte Anfangslohn wird jährlich um 1,54 Prozent des Höchstbetrages der Klasse 38 erhöht, bis das für die betreffende Professorenkategorie massgebende Lohnmaximum erreicht ist.
Art. 18 Teuerungsausgleich
Die Ausrichtung und die Höhe des Teuerungsausgleichs richten sich nach den Beschlüssen des Bundesrates für das Personal der Bundesverwaltung.
Art. 19 Funktionszulagen
1 Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben, wie die Leitung von Unterrichtsund Forschungseinheiten oder den Vorsitz von wichtigen Kommissionen, innehaben. Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.
3 Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
Art. 20 Doppelprofessur
Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichtsanstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichtigung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.
Art. 21 Auslagenersatz
1 Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung
9 des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich ist anwendbar.
2 Die ETH kann neu ernannten Professorinnen und Professoren bei einem aus beruflichen Gründen notwendigen Wohnortwechsel die Kosten für den Transport des persönlichen Mobiliars vergüten.
Art. 22 Verfahrensund Parteikosten
1 Die ETH vergütet Professorinnen und Professoren, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungsoder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrensund Parteikosten, wenn:
- a. ein Interesse der ETH an der Prozessführung besteht; oder
- b. die Professorin oder der Professor weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt hat.
2 Bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, leistet sie nur Kostengutsprachen.
5. Abschnitt: Urlaub und Absenzen
Art. 23 Forschungsurlaub
1 Die Professorin oder der Professor hat innerhalb von sieben Anstellungsjahren Anspruch auf einen halbjährigen, voll bezahlten oder einen einjährigen, teilweise bezahlten Forschungsurlaub.
2 Sie oder er muss bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH ein Gesuch stellen.
3 Für den Entscheid über die Gewährung eines Forschungsurlaubes sind die bisherigen Leistungen sowie die Garantie für eine qualifizierte Stellvertretung massgebend.
Art. 24 Unbezahlter Urlaub
Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann einer Professorin oder einem Professor einen unbezahlten Urlaub gewähren, sofern keine Interessen der ETH entgegenstehen.
Art. 25 Absenzen
1 Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche infolge Krankheit oder Unfall während des Semesters ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Unterrichtsund Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört, zu melden.
2 Eine Abwesenheit von mehr als einer Woche aus anderen Gründen bedarf während des Semesters der Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Unterrichtsund Forschungseinheit, welcher die Professorin oder der Professor angehört.
6. Abschnitt: Lohnfortzahlung und Betreuungszulagen
Art. 26 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Die Professorinnen und Professoren haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
2 Der Lohnanspruch wird aus Gründen gekürzt, welche das Gesetz und die Rechtsprechung zur Krankenund Unfallversicherung vorsehen.
3 Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
4 Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
Art. 27 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Professorinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Art. 28 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutzund zivilem Ersatzdienst
1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militärund Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die dienstpflichtigen Professorinnen und Professoren Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes.
2 Bei freiwilliger Dienstleistung erfolgt die Lohnfortzahlung während höchstens zehn Arbeitstagen pro Jahr.
3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen gehen an die ETH.
4 Die Betreuungszulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 29 Leistungen bei Berufsunfall
1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch:
- a. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: auf 100 Prozent des massgebenden Lohnes bis zum Ableben;
- b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: auf den dem Invaliditätsgrad gemäss
10 über die Unfallversicherung (UVG) ent- Bundesgesetz vom 20. März 1981 sprechenden Anteil des massgebenden Lohnes bis zum Ableben.
2 Die Leistungen der obligatorischen Versicherungen werden angerechnet.
Art. 30 Lohnfortzahlung im Todesfall
Im Falle des Todes einer Professorin oder eines Professors erhalten die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechenden Betreuungszulagen.
Art. 31 Betreuungszulagen
1 Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf eine Betreuungszulage
11 nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Arti-
12 kel 252 des Zivilgesetzbuchs besteht. Diesen Kindern sind Stiefund Pflegekinder gleichgestellt, die von der Professorin oder dem Professor finanziell abhängig sind.
2 Die Zulagen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung werden sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
3 Die halbe Zulage nach Artikel 41 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 wird ausgerichtet:
- a. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;
- b. für nahe Verwandte, denen gegenüber die Professorin oder der Professor auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.
4 Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet.
5 Bezieht die Professorin oder der Professor anderswo eine Kinder-, Familienoder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als sie zusammen mit der gegenüber einem anderen Arbeitgeber einforderbaren Zulage den Betrag nach Anhang 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 nicht übersteigt.
7. Abschnitt: Berufliche Vorsorge
Art. 32
1 Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen des PKB-
13 obligatorisch bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Gesetzes
2 Sie haben offen zu legen:
- a. Austrittsleistungen;
14 b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;
- c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes
15 vom 17. Dez. 1993 );
- d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.
3 Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 entspricht den Lohnbestandteilen nach den Artikeln 16–19.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.
8. Abschnitt: Schutz von Personenund Gesundheitsdaten
Art. 33
Für den Schutz von Personenund Gesundheitsdaten sind die Artikel 59–61 der
16 Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 anwendbar.
9. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Art. 34 Verjährung
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach
17 den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts .
Art. 35 Interne Beschwerde
1 Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH- Beschwerdekommission.
2 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission in Personalangelegenheiten kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission geführt werden.
3 18 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten findet Artikel 58 der Personalverordnung
19 ETH-Bereich Anwendung.
10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 37 Überführung unter das neue Recht
1 Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
2 Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch
20 Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung.
Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.
Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
1 Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
2 Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.
3 Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.
Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenprofessorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses angerechnet.
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 41
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.220.11
[^3]: SR 414.110
[^4]: SR 220
[^5]: AS 2004 725
[^6]: SR 831.10
[^7]: SR 172.222.0
[^8]: SR 172.220.113
[^9]: SR 172.220.113.43
[^10]: SR 832.20
[^11]: SR 172.220.113
[^12]: SR 210
[^13]: SR 172.222.0
[^14]: SR 831.411
[^15]: SR 831.42
[^16]: SR 172.220.113
[^17]: SR 220
[^18]: SR 172.021
[^19]: SR 172.220.113
[^20]: AS 2004 725