Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)
1 gestützt auf Artikel 20 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV)
2 und auf Artikel 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 1 Grundausbildung der Milizangehörigen
Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Schulen der Luftwaffe ausgebildet.
Art. 2 Brevetierung
1 Brevetiert werden:
3 nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der a. Berufsmilitärpiloten Luftwaffe;
- b. Berufs-Operateure von Forward-Looking Infrared Systemen (Berufs-FLIR- Operateure), Berufsbordfotografen, Milizbordoperateure sowie Milizund Berufsdrohnenoperateure nach erfolgreichem Abschluss der technischen Ausbildung;
- c. Milizfallschirmaufklärer-Offiziere während der Offiziersschule mit Praktikum und Milizfallschirmaufklärer-Unteroffiziere nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Dienstes.
2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.
3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung zu den Fliegertruppen versetzt.
Art. 3 Pflichtübungen
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren regelmässig Flugoder Fallschirmsprungübungen. Die Luftwaffe bestimmt jährlich die Anzahl der Übungen.
2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren die Übungen in Fortbildungsdiensten der Truppe.
Art. 4 Individuelles Training
1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungsdienst angerechnet.
2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes leisten das Training tageweise. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. Im Einzelfall kann das Tragen der Uniform angeordnet werden.
Art. 5 Trainingsunterbruch
1 Das Training unterbrechen dürfen:
- a. Milizmilitärpiloten auf Jets oder Helikoptern während höchstens acht Kalenderwochen;
- b. Milizmilitärpiloten auf Propellerflugzeugen während höchstens zwölf Kalenderwochen;
- c. Milizbordoperateure während höchstens acht Kalenderwochen;
- d. Milizdrohnenoperateure während höchstens sechs Kalenderwochen.
2 Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch durch Weisung fest.
3 Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen. 2. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit, Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung
Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
1 Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Tauglichkeitsattests beträgt:
- a. für Militärpiloten und Fallschirmaufklärer bis zum 40. Altersjahr zwölf, ab dem 41. Altersjahr sechs Monate;
- b. für Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsbordfotografen und Drohnenoperateure zwölf Monate.
2 In besonderen Fällen kann das Fliegerärztliche Institut (FAI) eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
3 Fliegermedizinische Untersuchungen gelten als Einzeldiensttage, die an den Ausbildungsdienst angerechnet werden. Die Luftwaffe erlässt das Aufgebot.
Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an und stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen an die Luftwaffe.
2 Die Luftwaffe stellt den Antrag auf endgültige Einstellung von Berufsangehörigen an das VBS und ordnet in allen andern Fällen die Einstellung an.
Art. 8 Wiederzulassung
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im militärischen Flugdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.
2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI für tauglich erklärt worden sind.
3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiederzulassung und die Einstufung in die ursprüngliche oder eine andere Kategorie nach den Artikeln 19, 20 oder 36, nachdem das FAI die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie erklärt hat.
3. Abschnitt: Entschädigung der Milizangehörigen
Art. 9 Auszahlung
1 Die jährliche Entschädigung nach Artikel 17 MFV wird monatlich in gleichen Raten ausgezahlt.
2 Bei Trainingsunterbrüchen werden die Monatsraten erst ausbezahlt, wenn die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr den Flugoder Fallschirmsprungdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.
Art. 10 Kürzung der Entschädigung
1 Wer die für seine Kategorie vorgeschriebenen Dienstleistungen, Pflichtübungen oder Trainings aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, hat die Differenz zwischen der erhaltenen Entschädigung und derjenigen für die nächsttiefere Kategorie nach Anhang der MFV zurückzuerstatten. In die Kategorie C eingestufte Personen haben die Hälfte der erhaltenen Entschädigung zurückzubezahlen.
2 Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt:
- a. für Milizpiloten mit vierwöchiger Trainingspflicht einen Zwölftel, für solche mit achtwöchiger Trainingspflicht einen Sechstel;
- b. für Milizbordoperateure einen Sechstel;
- c. für Milizfallschirmaufklärer einen Zwölftel.
Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
- a. Krankheiten oder Unfällen, die nicht mit Militärflugoder Fallschirmsprungeinsätzen zusammenhängen, oder Mutterschaftsurlaub;
- b. Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
- a. eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflugoder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen;
- b. Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.
Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
1 Den Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.
2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zu diesem zugelassen werden.
3 Die Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Fehlbaren berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf Entschädigung endet im Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flugoder Fallschirmsprungdienst.
4. Abschnitt: Einsatz auf Luftfahrzeugen
Art. 14 Luftfahrzeugtypen
Die Luftwaffe bestimmt, welche Personen auf welchen Luftfahrzeugtypen eingesetzt werden.
Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
1 Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren. Sie kann Fallschirmabsprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.
2 Solche Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten für das Bundesamt für Landestopographie oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten dienstrechtlich als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge.
3 Die Luftwaffe kann Drohnenoperateure zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten dienstrechtlich als militärische Einsätze.
2. Kapitel: Militärpiloten
1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildung
Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsmilitärpilot kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. eine eidgenössische oder kantonale Maturität bestanden oder eine gleichwertige Schulausbildung abgeschlossen hat oder über eine abgeschlossene Berufslehre mit Berufsmaturität verfügt;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine sehr gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
- e. einen untadeligen Leumund besitzt;
- f. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat;
- g. die fliegerische Ausbildung nach Artikel 103 a des Luftfahrtgesetzes vom
4 21. Dezember 1948 bestanden hat oder über eine abgeschlossene private Flugausbildung verfügt;
- h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat;
- i. in einer höchstens zehn Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist; und
- k. die Abklärung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe bestanden hat.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
Art. 17 Ausbildung
1 Berufsmilitärpiloten werden in der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens vier Jahre.
2 Die Ausbildung für Berufsmilitärpiloten besteht aus einer zivilen fliegerischen Ausbildung, welche zur Erlangung der Air Transport Pilot Licence (ATPL) führt, einer militärischen fliegerischen Grundausbildung und einer fliegerischen Spartenausbildung zum Helikopteroder Jetpiloten.
3 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten
Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten auf Antrag der Luftwaffe.
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten
Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung: Unter- Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training
Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung: Unter Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Flugstunden Training
Art. 21 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung auf Jahresbeginn vor.
Art. 22 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Anzahl der Flugstunden nach den Artikeln 19 und 20 um höchstens 25 Prozent herabsetzen oder erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
3. Abschnitt: Ausscheiden der Milizmilitärpiloten
Art. 23
1 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/1, A/4 und B/3 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
2 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/2, A/3, B/1 und B/2 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
3 Milizmilitärpiloten der Kategorie B/4 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 4. Abschnitt: Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpilotenbrevet
Art. 24
1 Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Militärpiloten und zu Einsätzen auf Militärluftfahrzeugen ausnahmsweise Piloten und Pilotinnen ohne Militärpilotenbrevet beiziehen. Ausgenommen sind Einsätze auf Kampfflugzeugen.
2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen. 3. Kapitel: Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen
1. Abschnitt: Milizbordoperateure
Art. 25 Zulassung
1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur kann zugelassen werden, wer:
- a. eine Sekundarschule oder gleichwertige Schule und eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
- e. eine fachtechnische Eignungsprüfung bestanden hat;
- f. einen untadeligen Leumund besitzt;
- g. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat; und
- h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung.
Art. 26 Dienstleistungen
Die Milizbordoperateure müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten:
- a. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
- b.[^20] Flugstunden.
Art. 27 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Anzahl der Flugstunden nach Artikel 26 bis auf 15 Stunden herabsetzen oder bis auf 25 Stunden erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
Die Milizbordoperateure nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
2. Abschnitt: Berufsbordoperateure
Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsbordoperateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. als Milizbordoperateur den praktischen Dienst als Hauptmann bestanden hat;
- b. eine sehr gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- c. einen untadeligen Leumund besitzt;
- d. das Höchstalter von 30 Jahren nicht überschritten hat; und
- e. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b anerkennen.
Art. 30 Ausbildung
1 Berufsbordoperateure werden in der Berufsbordoperateurschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens zwölf Monate.
2 Die Ausbildung für Berufsbordoperateure besteht aus einer technischen Grundausbildung und einer Weiterausbildung.
3 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
3. Abschnitt: Berufs-FLIR-Operateure
Art. 31 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufs-FLIR-Operateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. nach einer Sekundarschule oder gleichwertigen Schule eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache hat;
- e. einen untadeligen Leumund besitzt;
- f. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
- g. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
Art. 32 Ausbildung
1 Die Ausbildung zum Berufs-FLIR-Operateur besteht aus:
- a. einem Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient;
- b. einer technischen Ausbildung von höchstens 103 Tagen.
2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
4. Abschnitt: Berufsbordfotografen
Art. 33 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsbordfotograf kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. nach einer Sekundarschule oder gleichwertigen Schule eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache hat;
- e. einen untadeligen Leumund besitzt;
- f. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
- g. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
Art. 34 Ausbildung
1 Die Ausbildung zum Berufsbordfotografen besteht aus:
- a. einem Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient;
- b. einer technischen Ausbildung von höchstens 103 Tagen.
2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
4. Kapitel: Fallschirmaufklärer
1. Abschnitt: Zulassung
Art. 35
1 Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer kann zugelassen werden, wer:
- a. eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. einen untadeligen Leumund besitzt;
- c. das Höchstalter von 25 Jahren nicht überschritten hat;
- d. die fliegerische Ausbildung nach Artikel 103 a des Luftfahrtgesetzes vom
5 bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbil- 21. Dezember 1948 dung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der Schweiz besitzt; und
- e. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls um die Zulassung bewerben. Er verpflichtet sich, den Grundausbildungsdienst zu leisten.
3 Die Luftwaffe entscheidet über die Auswahl der Fallschirmaufklärer.
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizfallschirmaufklärer
Art. 36 Einstufung und Dienstleistungen
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie C nach Anhang der MFV gilt folgende Regelung: Unter Funktion Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Anzahl Training Absprünge
Art. 37 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung auf Jahresbeginn vor.
Art. 38 Herabsetzung und Erhöhung der Dienstleistungen
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Anzahl der Absprünge nach Artikel 36 um höchstens 50 Prozent herabsetzen oder die Anzahl Absprünge und die Anzahl Tage des individuellen Trainings nach Artikel 6 MFV um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 39 Training
1 Die Fallschirmaufklärer müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen und ihr sportliches Leistungsvermögen auf hohem Niveau aufrechterhalten.
2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbrechungen bewilligen.
Art. 40 Individuelles Training
1 Das individuelle Training ist in ein militärisches und ein ziviles Training aufgeteilt.
2 Im militärischen Training finden die Absprünge unter Aufsicht eines Fallschirmaufklärer-Offiziers und aus militärischen Luftfahrzeugen statt; sie werden mit der militärischen Sprungausrüstung durchgeführt.
3 Im zivilen Training finden die Absprünge unter Aufsicht eines zivilen Instruktors des Aero-Clubs der Schweiz und aus zivilen Luftfahrzeugen statt; sie können in ziviler Sprungausrüstung durchgeführt werden.
Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings
Die Fallschirmaufklärer nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf. 3. Abschnitt: Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer
Art. 42
1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, welche die höchstens drei Tage dauernde Eignungsabklärung bestanden haben, können zur Fachausbildung für Fallschirmaufklärer zugelassen werden. Diese dauert höchstens sechs Monate.
2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
5. Kapitel: Drohnenoperateure
1. Abschnitt: Begriff und Zulassung
Art. 43 Begriff
Als Drohnenoperateure gelten Drohnenpiloten sowie Drohnen-Nutzlastoperateure.
Art. 44 Zulassung
1 Zur Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur kann zugelassen werden, wer:
- a. nach einer Sekundarschule oder gleichwertigen Schule eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. die Offiziersschule bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. einen untadeligen Leumund besitzt;
- e. das Höchstalter von 25 Jahren nicht überschritten hat;
- f. eine gültige zivile Pilotenlizenz (JAR-PPL [A]: Joint Aviation Requirements-Private Pilot Licence [Aeroplane]) besitzt;
- g. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
- h. in der Eignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung.
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizdrohnenoperateure
Art. 45 Einstufungen und Dienstleistungspflicht
Für die Einstufung und die jährliche Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung: Funktion Anzahl Tage Minimale Minimale individuelles Anzahl Starts Flugstunden* Training und Landungen
Art. 46 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Flugstunden nach Artikel 45 um höchstens
30 Prozent herabsetzen oder um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 47 Aufnahme des Drohnenflugdienstes
Drohnenoperateure nehmen ihren Drohnenflugdienst nach der Brevetierung auf. 3. Abschnitt: Einsatz von Drohnenoperateuren ohne Drohnenoperateurbrevet
Art. 48
1 Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Operateurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen.
2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Drohnenoperateure.
4. Abschnitt: Berufsdrohnenoperateure
Art. 49 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsdrohnenoperateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. nach einer Sekundarschule oder gleichwertigen Schule eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. einen untadeligen Leumund besitzt;
- c. eine gültige zivile Pilotenlizenz (JAR-PPL [A]) besitzt;
- d. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
- e. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung.
Art. 50 Ausbildung
1 Die Ausbildung zum Berufsdrohnenoperateur besteht aus:
- a. einem Kurs von höchstens 30 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient;
- b. einer technischen Ausbildung von höchstens 150 Tagen.
2 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
6 a. Verordnung des VBS vom 19. Mai 2003 über die Militärpiloten und Militärpilotinnen (VMP);
7 b. Verordnung des VBS vom 19. Mai 2003 über die Bordoperateure, die Berufs-FLIR-Operateure sowie die Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (VBF);
8 über die Fallschirmaufklärer c. Verordnung des VBS vom 19. Mai 2003 (VFA);
9 d. Verordnung des VBS vom 29. Juni 2000 über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.
Art. 52 Übergangsbestimmungen
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die im Jahr 2003 Kurse der Fliegerischen Vorschulung absolviert haben, werden nach der Militärpilotenverordnung vom
10 8. Dezember 1994 in der Fassung vom 25. Februar 1998 zugelassen.
2 Als Höchstalter der Kategorie B/2 (Art. 20) gilt bis Ende 2004 das 50. Altersjahr.
3 Für in die Fallschirmaufklärerkompanie eingeteilte Gefreite und Soldaten gilt bis zur Erfüllung der Militärdienstpflicht die Trainingsordnung der Verordnung vom
11 19. Mai 2003 über die Fallschirmaufklärer (Art. 4–11).
Art. 53 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 512.271
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: In Anlehnung an die MFV wird für die Funktionen ausschliesslich die männliche Form verwendet. Es stehen jedoch sämtliche Funktionen auch weiblichen Angehörigen der Armee offen.
[^4]: SR 748.0 A/1 Kommandanten und 8 50 Piloten der Kampfstaffeln A/2 Kommandanten und nach Bedarf, 50* Helikopterpiloten der jedoch höchstens 12 Tage Lufttransportstaffeln A/3 Kommandanten der Ziel- nach Bedarf, 50 flug-, der Ausbildungs- und jedoch höchstens 12 Tage der Instrumentenflugstaffel A/4 Durch die Luftwaffe 8 50 bezeichnete EKF-Piloten der Ausbildungsstaffel * Für Super-Puma-Piloten werden die Simulatorstunden angerechnet; sie müssen jedoch mindestens zehn Flugstunden auf dem Super Puma absolvieren. B/1 Flächenflugzeugpiloten nach Bedarf, 30 der Lufttransportstaffeln jedoch höchstens 12 Tage B/2 Piloten der Zielflug- und nach Bedarf, 20 der Instrumentenflugstaffel jedoch höchstens 12 Tage B/3 Übrige Piloten der nach Bedarf, 20 Ausbildungsstaffel jedoch höchstens 12 Tage B/4 DO-27-Piloten nach Bedarf, 20 jedoch höchstens 12 Tage C/1 In der Fallschirmaufklärerkompanie 12 40 eingeteilte Offiziere und Unteroffiziere C/2 In Stäben eingeteilte Offiziere 8 24
[^5]: SR 748.0 Kommandanten des Drohnengeschwaders 8 je 10 30 oder der Drohnenstaffeln, falls Drohnenopera- teure, sowie Drohnenoperateure der Drohnenstaffeln Drohnenoperateure in Stäben 12 je 10 30 * Maximal die Hälfte der Flugstunden kann auf dem Simulator absolviert werden.
[^6]: [AS 2003 1315]
[^7]: [AS 2003 1322]
[^8]: [ AS 2003 1328]
[^9]: [AS 2000 1747]
[^10]: [AS 1995 490, 1998 959. AS 2003 1315 Art. 18]
[^11]: [AS 2003 1328]