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Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1

1 , des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.

Art. 2 Ziele des Schiesswesens ausser Dienst

Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:

Art. 3 Durchführung

1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.

2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:

2 e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.

4 Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen

3 Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:

4 1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;

2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:

5 3. die Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).

3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum

6 überlassen werden.

4 Als Ordonnanzmunition gelten:

7 b. die Pistolenpatrone 14.

8 Abgabe von Ordonnanzwaffen Art. 5

1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben:

2 Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach

9 Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .

3 Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.

10 Art. 6

11 Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.

Art. 8 Jugendschiessen

Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme

Art. 9 Umfang der Schiesspflicht

1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.

3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.

4 Kostenlos ist die Teilnahme an:

Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere

1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.

2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.

3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.

12 Art. 10 a Ausnahmen von der Schiesspflicht Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:

13 e. das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;

14 Subalternoffiziere in der Funktion Arzt. f.

Art. 11 Dispensation

Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:

Art. 12 Freiwillige Teilnahme

1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:

15 c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern: 1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artibis 16 kel 9 a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben, 2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und 3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.

2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverord-

17 nung vom 2. Juli 2008 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der

18 zuständigen kantonalen Behörde.

3. Abschnitt: Schiesskurse

Art. 13 Schützenmeisterund Jungschützenleiterkurse

1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeisterund Jungschützenleiterkursen.

2 Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:

3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:

19 b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und

20 über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetc.

21 zes vom 20. Juni 1997 verfügen.

Art. 14 Schützenmeisterund Jungschützenleiter-Wiederholungskurse

Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeisterund Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.

Art. 15 Jungschützenkurse

1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.

2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekruten-

22 schule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

Art. 16 Nachschiesskurse

Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiesskurs in Zivilkleidung aufgeboten.

Art. 17 Verbliebenenkurse

Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Landesschützenverbände und Schiessvereine

Art. 18 Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände

1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:

23 a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen;

2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:

Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine

1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.

2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:

24 aufweisen; a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches

Art. 20 Schiesssektionen im Ausland

1 Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als Schiessvereine anerkennen, wenn:

2 Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.

3 Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffenund Munitionstransporte.

Art. 21 Zulassungspflicht

1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den

25 Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.

2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.

3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsund Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden.

26 Art. 22

5. Abschnitt: Schiessbetrieb

Art. 23 Pflichten des Vorstandes

1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiessund Verwaltungsbetrieb.

2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.

27 Art. 24 Waffen und Munition Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.

28 Art. 25

Art. 26 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie

Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.

2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest.

3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.

Art. 27 Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage

für das obligatorische Programm

1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neuoder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.

2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.

3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.

Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6. Abschnitt: Schiessanlagen

Art. 29

1 Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:

2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.

7. Abschnitt: Behörden und ihre Organe

Art. 30 VBS

Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.

Art. 31 Gruppe Verteidigung

1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.

2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt

29 die notwendigen Weisungen.

30 Art. 32 Eidgenössische Schiessoffiziere

1 Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.

2 Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.

3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Art. 33 Eidgenössischer Schiessanlagenexperte

1 Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.

2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössischen Schiessanlagenexperten.

Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden

1 Die kantonalen Militärbehörden:

2 Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 35 Kantonale Schiesskreise

Die Kantone bilden die kantonalen Schiesskreise.

Art. 36 Kantonale Schiesskommissionen

1 Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unterstellten Vereine.

2 Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.

3 Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.

8. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 37 Leistungen an die Kantone

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädigungen.

Art. 38 Leistungen an die Vereine

Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich:

31 b. Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis;

Art. 39 Leistungen an die Landesschützenverbände

Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.

Art. 40 Bemessung der Bundesleistungen

1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement:

2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:

32 a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden: 1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen, 2. eidgenössischen Schiessoffiziere, 3. Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;

3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem

33 Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 absolviert.

34 Munitionspreis Art. 41

1 Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.

2 Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Handund Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt.

Art. 42 Versicherungsschutz

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu

35 sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.

2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen (mit Ausnahme der Nachschiessund Verbliebenenkurse) sind gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine versichert. Der Bund richtet den Schiessvereinen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.

Art. 43 Gebührenfreiheit

Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

9. Abschnitt: Abgaben und Verkauf von Munition

36 Art. 44 Sportbeitrag

1 Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.

2 Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr und Steuern werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.

Art. 45 Verkauf von Ordonnanzmunition

1 Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.

2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach der Verordnung des VBS

37 vom 12. Dezember 1995 über die Verwaltung der Armee.

10. Abschnitt: Verwaltungsverfahren

38 Art. 46 und 47

39 Art. 48 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst. 11. Abschnitt: Administrative Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen

Art. 49 Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder

1 Die kantonale Militärbehörde entscheidet über:

2 Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.

40 Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.

2 Entzieht die Gruppe Verteidigung die Anerkennung als Schützenmeisterin und Schützenmeister oder Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, so hebt sie die entsprechende Zuweisung zur Armee auf.

Art. 51 Massnahmen gegen Schiessvereine

1 Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.

2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:

Art. 52 Massnahmen gegen Landesschützenverbände

1 Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verordnung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerkennung entziehen.

2 Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundesleistungen anordnen.

41 Art. 53 Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.

42 Art. 53 a Massnahmen gegen Besitzer einer Leihwaffe

1 Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale

43 Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.

2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützinnen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden.

44 Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

3 Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.

4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur

45 vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

5 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.

46 Art. 53 b Weitere Massnahmen

1 Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.

2 Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.

3 Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.

47 Art. 53 c Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest.

Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen

1 Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militärischen oder des zivilen Strafrechts.

2 In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantragen.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 55 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

48 Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts

49

Art. 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^9]: SR 514.54

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^16]: SR 514.54

[^17]: SR 514.541

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^21]: SR 514.54

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^23]: SR 210

[^24]: SR 210

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^35]: SR 833.1

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^37]: SR 510.301.1

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).

[^48]: [AS 1991 662, 1996 759, 1997 2624]

[^49]: Die Änderung kann unter AS 2003 5119 konsultiert werden.