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Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Geltender Text a fecha 2011-07-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3 a Absatz 2, 16 a Absatz 3, 19 Absatz 4,

39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 2

1 (SVV) der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung

2 vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), verordnet: 1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

2 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2. 2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt: Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die

3 Berechnung der Investitionshilfen:

Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel ist in Anhang 4 festgelegt.

4 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude Art. 6

1 Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt.

2 Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz 1 SVV.

3 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebsund Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.

Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

3 SVV verfügt;

5 dem 2. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 beitragsberechtigt ist;

6 oder Partnerinnen überlassen wird.

2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:

3 Wurden gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 erhöhte Investitionshilfen ausgerichtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Inves-

7 titionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 8

Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend. 5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

2 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt: Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Art. 11

1 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

2 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

3 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 913.1

[^2]: SR 914.11

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^5]: SR 910.13

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^8]: [AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]