Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49, 51 Absatz 1 und
1 (LwG), 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.
2 Sie gilt für Schlachttiere der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.
2. Kapitel: Einstufung der Qualität
Art. 2 Qualitätseinstufung
1 Für alle lebenden Tiere der Rinderund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:
- a. Hausschlachtungen;
- b. Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum;
- c. geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und
- d. geschlachtete Tiere der Rinder-, Pferde-, Schafund Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet.
Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung
1 In Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten, und für alle lebenden Tiere der Rinderund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten muss eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.
2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,
10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.
3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest.
Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung
1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rinder-, Pferde-, Schafund Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.
2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.
Art. 5 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme fest.
2 Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.
3 Die Investitionsund Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.
3. Kapitel: Öffentliche Märkte
Art. 6 Bezeichnung
1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte für Tiere der Rinderund Schafgattung.
2 Die beauftragte Organisation erstellt ein Marktprogramm mit den öffentlichen Märkten. Darin werden die Marktorte, die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien, Datum und Beginn der Märkte sowie weitere Bedingungen festgelegt.
Art. 7 Durchführung und Überwachung
1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere versteigert werden.
Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet
1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen
2 I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen.
3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal
50 000 Franken je Projekt.
4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
- a. Anschaffungsund Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
- b. Kosten der Projektierung und Bauleitung.
5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
- a. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
- b. Betriebsund Unterhaltskosten;
- c. Kosten für einen allfälligen Landerwerb.
Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge
1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:
- a. die Baupläne;
- b. die rechtskräftige Baubewilligung; und
- c. der Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12
3 und 12 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz.
2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.
3 Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.
4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das Bundesamt kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.
4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen
Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen
1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:
- a. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten beschliessen und durchführen;
- b. Einlagerungsund Verbilligungsaktionen beschliessen und organisieren.
2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.
3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.
Art. 11 Marktabräumung
1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.
2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.
3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.
Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung
1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.
2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.
Art. 13 Einlagerungsund Verbilligungsaktionen
1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rinderund Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.
2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitätsund Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.
3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.
4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.
5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.
6 Das Bundesamt zahlt die Beiträge aus.
5. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente
Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»
1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
- a. T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
- b. T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven;
- c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindergattung;
- d. T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
- e. T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindergattung;
- f. T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
- g. T-K Nr. 5.7: Übriges.
2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):
- a. F-K Nr. 5.71: Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
- b. F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische).
- c. F-K Nr. 5.73: Fleisch von Tieren der Pferdegattung;
- d. F-K Nr. 5.74: Fleisch von Tieren der Schafgattung;
- e. F-K Nr. 5.75: Fleisch von Tieren der Ziegengattung;
- f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung;
- g. F-K Nr. 5.77: Pâté, Fleischgranulat zur Suppenund Saucenherstellung sowie genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.
Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»
1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
- a. T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
- b. T-K Nr. 6.2: Dosenund Kochschinken;
- c. T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
- d. T-K Nr. 6.4: Übriges.
2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):
- a. F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
- b. F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
- c. F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppenund Saucenherstellung.
Art. 16 Aufteilung der Fleischund Fleischwarenkategorien
sowie Festlegung der Einfuhrmengen
1 Das Bundesamt legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. Als Nierstücke gelten bei der Festlegung der Fleischstücke Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleischund Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.
3 Als Einfuhrperiode gilt:
- a. für Fleisch von Tieren der Rindergattung sowie Schweinefleisch in Hälften: vier Wochen; die Einfuhrperioden dürfen sich zeitlich nicht überschneiden;
- b. für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegenund Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung: das Jahresquartal;
- c. für alle anderen Fleischund Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.
4 Das Bundesamt kann in begründeten Ausnahmefällen:
- a. eine kürzere oder eine längere Einfuhrperiode festlegen;
- b. eine zweite Einfuhrmenge für Fleisch und Schlachtnebenprodukte nach Absatz 3 Buchstabe b festlegen.
5 Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 4 liegen vor, wenn die interessierten Kreise Anträge an das Bundesamt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl auf der Stufe Produktion als auch auf der Stufe Verarbeitung und Handel beschliessen.
6 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, kann das Bundesamt ausnahmsweise die Einfuhrperiode für zugeteilte und bezahlte Zollkontingentsanteile angemessen verlängern. Ein entsprechendes Gesuch muss dem Bundesamt vor Ablauf der Einfuhrperiode eingereicht werden. 2. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Versteigerung
Art. 17 Versteigerung
1 Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom Bundesamt festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73, 5.75, 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.
2 Die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 90 Prozent versteigert.
3 Das Bundesamt kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.
Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung
der Zollkontingentsanteile bei Koscherund Halalfleisch
1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3–5.6 werden Angehörigen der jüdischen oder der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
- a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen zu liefern; oder
- b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten.
2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:
- a. gewerbsmässig ausschliesslich Fleisch rituell geschlachteter Tiere und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» bzw. «Halal» oder «Halalfleisch» in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.
3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
Art. 19 Zahlungsfrist
1 Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll ist erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung
4 vom 8. März 2002 . Die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn folgende Zuschlagspreise bezahlt worden sind:
- a. der erste Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des ersten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils;
- b. der zweite Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des zweiten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils; und
- c. der dritte Drittel des Zuschlagspreises vor der Einfuhr des dritten Drittels des zugeteilten Zollkontingentsanteils.
3 Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2:
- a. bei Zollkontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Zollkontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002 für den ersten Drittel des Zuschlagspreises 60 Tage, für den zweiten Drittel
90 Tage und den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags;
- b. bei den übrigen Zollkontingentsanteilen 30 Tage nach Eröffnung des Zuschlags.
Art. 20 Sicherstellung
1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankoder andere,
5 nach Artikel 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 gestattete Garantie zustellt.
2 Die Sicherstellung für eine Person richtet sich nach dem mittleren monatlichen Umsatz, den sie aufgrund der Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode erzielte.
3 Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Zollkontingentanteilsinhaber waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingentsperiode. Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.
4 Das Bundesamt berechnet die Höhe der Sicherstellung und verfügt sie. 3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Inlandleistung
Art. 21 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Die Zollkontingentsanteile an den Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.
2 Die Anteile an den 10 Prozent werden entsprechend dem prozentualen Anteil der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.
Art. 22 Inlandleistung
1 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.71 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Rindergattung ab überwachten öffentlichen Märkten.
2 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.74 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.
3 Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 18. und 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.
4 Ein Tier kann nur einmal als Inlandleistung geltend gemacht werden.
Art. 23 Gesuche um Zollkontingentsanteile
Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.
Art. 24 Ausnützung der Zollkontingentsanteile
Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen entsprechend den ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteilen ausnützen.
4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung
Art. 25
1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex 0210.1991, ex 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, ex 0210.9961, ex 0210.9971, ex 0210.9981, 1602.2071, ex 1602.3110, ex 1602.3210, ex 1602.3910, ex 1602.4910, ex 1602.5091, 1602.9011) der Zollkontingente Nrn. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Vertei-
6 lung verzichtet.
2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes
7 vom 1. Oktober 1925 .
6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben
Art. 26 Ausschreibung
1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:
- a. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rinderund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten;
- b. die Bezeichnung und Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rinderund Schafgattung sowie die Durchführung der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten; und
- c. die Organisation von Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.
2 Es schreibt die Aufgaben im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.
Art. 27 Leistungsvereinbarungen
1 Das Bundesamt überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.
2 Die Vertragsdauer beträgt maximal vier Jahre.
3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellenund Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.
4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
8 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtviehund Fleischmarkt wird aufgehoben.
Art. 30 Übergangsbestimmungen für Zollkontingente im Jahr 2004
Die Verteilung der Zollkontingente Nr. 5 und 6 richtet sich bis zum 31. Dezember 2004 nach bisherigem Recht.
Art. 31 Übergangsbestimmungen für die Versteigerung in den Jahren 2005
und 2006
1 Die vom Bundesamt gemäss Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rinder-, Pferde-, Ziegenund Schafgattung, Geflügelfleisch sowie Schweinefleisch in Hälften werden wie folgt versteigert:
- a. im Jahr 2005 zu 33 Prozent;
- b. im Jahr 2006 zu 66 Prozent.
2 Die Zahlungsfristen richten sich nach Artikel 19. Bei der Beurteilung, ob Artikel 19 Absatz 1 oder 2 erfüllt ist, wird davon ausgegangen, dass in einer Einfuhrperiode der versteigerte Anteil immer vor dem nach Artikel 32 Absatz 5 ausgenützten Anteil eingeführt wird.
Art. 32 Übergangsbestimmungen für die Zuteilung
der Zollkontingentsanteile in den Jahren 2005 und 2006
1 Die Zollkontingentsanteile Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden und von Tieren der Schafgattung werden wie folgt zugeteilt:
- a. im Jahr 2005 zu 10 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren der entsprechenden Gattung ab überwachten öffentlichen Märkten;
- b. im Jahr 2006 zu 10 Prozent nach der Zahl der ersteigerten Tiere der entsprechenden Gattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungsperiode;
- c. im Jahr 2005 zu 57 und im Jahr 2006 zu 24 Prozent nach der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren der entsprechenden Gattung in der Bemessungsperiode.
2 Für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Absatz 1 Buchstabe a und c richten sich die Bemessungsperiode, die Definitionen und die Begriffe der Inlandleistung sowie die Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nach dem bisherigen Recht.
3 Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdeund Ziegengattung, zugeschnittene Rindsbinden sowie Schweinefleisch in Hälften werden im Jahr 2005 zu 67 und im Jahr 2006 zu 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt.
4 Geflügelfleisch wird im Jahr 2005 zu 67 und im Jahr 2006 zu 34 Prozent nach der Inlandleistung gemäss Artikel 33 zugeteilt.
5 Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen gemäss der ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteile ausnützen.
Art. 33 Übergangsbestimmungen für die Inlandleistung Geflügelfleisch
in den Jahren 2005 und 2006
1 Als Inlandleistung gilt die Menge der kontrollierten, direkten Zukäufe (Zukäufe) von inländischem Geflügelfleisch nach Schlachtgewicht ab inländischen Schlachtbetrieben, einschliesslich Innereien, ausgenommen Suppenhühner. Geflügelfleischteile und -zubereitungen werden beim Zukauf ab Schlachtbetrieb mit dem Faktor 1,65 in ganzes Geflügel umgerechnet.
2 Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 1. Oktober und dem 30. September vor der betreffenden Kontingentsperiode.
3 Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt bis spätestens zum 1. November vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.
4 Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.
5 Die Schlachtbetriebe müssen auf Verlangen des Bundesamtes ihren Ausstoss anhand des Lebendgewichteingangs belegen.
6 Eine Ersatzabgabe kann je Kontingentsperiode bis maximal 1000 Kilogramm für im Inland nicht erhältliche Spezialitäten geleistet werden. Die Abgabe beträgt 3.15 Franken pro Kilogramm netto und fällt in die allgemeine Bundeskasse.
Art. 34 Übergangsbestimmungen für die Marktabräumung
Die Marktabräumung in Schlachtbetrieben und ab überwachten öffentlichen Märkten richtet sich bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht.
Art. 35 Übergangsbestimmungen für Leistungsvereinbarungen
Die Leistungsvereinbarung über die Erfassung der Gesuche um Zollkontingentsanteile und die Durchführung der entsprechenden Kontrollen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76 und 6.41 wird bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht weitergeführt.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
3 Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 912.1
[^3]: SR 451
[^4]: SR 632.421.0
[^5]: SR 611.01
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4913).
[^7]: SR 631.0
[^8]: [AS 1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495]