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Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49, 51 Absatz 1 und

1 (LwG), 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2 Sie gilt für Schlachttiere der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2 Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rinderund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung

1 In Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten, und für alle lebenden Tiere der Rinderund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten muss eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,

10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest.

Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rinder-, Pferde-, Schafund Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 5 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme fest.

2 Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.

3 Die Investitionsund Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

Art. 6 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte für Tiere der Rinderund Schafgattung.

2 Die beauftragte Organisation erstellt ein Marktprogramm mit den öffentlichen Märkten. Darin werden die Marktorte, die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien, Datum und Beginn der Märkte sowie weitere Bedingungen festgelegt.

Art. 7 Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere versteigert werden.

Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet

1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen

2 I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen.

3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal

50 000 Franken je Projekt.

4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:

Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge

1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:

3 und 12 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz.

2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3 Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das Bundesamt kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.

3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Art. 11 Marktabräumung

1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.

2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.

Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung

1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

Art. 13 Einlagerungsund Verbilligungsaktionen

1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rinderund Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitätsund Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.

6 Das Bundesamt zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

Art. 16 Aufteilung der Fleischund Fleischwarenkategorien

sowie Festlegung der Einfuhrmengen

1 Das Bundesamt legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. Als Nierstücke gelten bei der Festlegung der Fleischstücke Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleischund Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.

3 Als Einfuhrperiode gilt:

4 Das Bundesamt kann in begründeten Ausnahmefällen:

5 Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 4 liegen vor, wenn die interessierten Kreise Anträge an das Bundesamt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl auf der Stufe Produktion als auch auf der Stufe Verarbeitung und Handel beschliessen.

6 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, kann das Bundesamt ausnahmsweise die Einfuhrperiode für zugeteilte und bezahlte Zollkontingentsanteile angemessen verlängern. Ein entsprechendes Gesuch muss dem Bundesamt vor Ablauf der Einfuhrperiode eingereicht werden. 2. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Versteigerung

Art. 17 Versteigerung

1 Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom Bundesamt festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73, 5.75, 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

2 Die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 90 Prozent versteigert.

3 Das Bundesamt kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.

Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung

der Zollkontingentsanteile bei Koscherund Halalfleisch

1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3–5.6 werden Angehörigen der jüdischen oder der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

Art. 19 Zahlungsfrist

1 Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll ist erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung

4 vom 8. März 2002 . Die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn folgende Zuschlagspreise bezahlt worden sind:

3 Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2:

90 Tage und den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags;

Art. 20 Sicherstellung

1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankoder andere,

5 nach Artikel 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 gestattete Garantie zustellt.

2 Die Sicherstellung für eine Person richtet sich nach dem mittleren monatlichen Umsatz, den sie aufgrund der Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode erzielte.

3 Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Zollkontingentanteilsinhaber waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingentsperiode. Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.

4 Das Bundesamt berechnet die Höhe der Sicherstellung und verfügt sie. 3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Inlandleistung

Art. 21 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Die Zollkontingentsanteile an den Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

2 Die Anteile an den 10 Prozent werden entsprechend dem prozentualen Anteil der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.

Art. 22 Inlandleistung

1 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.71 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Rindergattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

2 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.74 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

3 Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 18. und 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

4 Ein Tier kann nur einmal als Inlandleistung geltend gemacht werden.

Art. 23 Gesuche um Zollkontingentsanteile

Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

Art. 24 Ausnützung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen entsprechend den ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteilen ausnützen.

4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung

Art. 25

1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex 0210.1991, ex 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, ex 0210.9961, ex 0210.9971, ex 0210.9981, 1602.2071, ex 1602.3110, ex 1602.3210, ex 1602.3910, ex 1602.4910, ex 1602.5091, 1602.9011) der Zollkontingente Nrn. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Vertei-

6 lung verzichtet.

2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes

7 vom 1. Oktober 1925 .

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 26 Ausschreibung

1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

2 Es schreibt die Aufgaben im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.

Art. 27 Leistungsvereinbarungen

1 Das Bundesamt überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

2 Die Vertragsdauer beträgt maximal vier Jahre.

3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellenund Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.

4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtviehund Fleischmarkt wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmungen für Zollkontingente im Jahr 2004

Die Verteilung der Zollkontingente Nr. 5 und 6 richtet sich bis zum 31. Dezember 2004 nach bisherigem Recht.

Art. 31 Übergangsbestimmungen für die Versteigerung in den Jahren 2005

und 2006

1 Die vom Bundesamt gemäss Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rinder-, Pferde-, Ziegenund Schafgattung, Geflügelfleisch sowie Schweinefleisch in Hälften werden wie folgt versteigert:

2 Die Zahlungsfristen richten sich nach Artikel 19. Bei der Beurteilung, ob Artikel 19 Absatz 1 oder 2 erfüllt ist, wird davon ausgegangen, dass in einer Einfuhrperiode der versteigerte Anteil immer vor dem nach Artikel 32 Absatz 5 ausgenützten Anteil eingeführt wird.

Art. 32 Übergangsbestimmungen für die Zuteilung

der Zollkontingentsanteile in den Jahren 2005 und 2006

1 Die Zollkontingentsanteile Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden und von Tieren der Schafgattung werden wie folgt zugeteilt:

2 Für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Absatz 1 Buchstabe a und c richten sich die Bemessungsperiode, die Definitionen und die Begriffe der Inlandleistung sowie die Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nach dem bisherigen Recht.

3 Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdeund Ziegengattung, zugeschnittene Rindsbinden sowie Schweinefleisch in Hälften werden im Jahr 2005 zu 67 und im Jahr 2006 zu 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt.

4 Geflügelfleisch wird im Jahr 2005 zu 67 und im Jahr 2006 zu 34 Prozent nach der Inlandleistung gemäss Artikel 33 zugeteilt.

5 Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen gemäss der ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteile ausnützen.

Art. 33 Übergangsbestimmungen für die Inlandleistung Geflügelfleisch

in den Jahren 2005 und 2006

1 Als Inlandleistung gilt die Menge der kontrollierten, direkten Zukäufe (Zukäufe) von inländischem Geflügelfleisch nach Schlachtgewicht ab inländischen Schlachtbetrieben, einschliesslich Innereien, ausgenommen Suppenhühner. Geflügelfleischteile und -zubereitungen werden beim Zukauf ab Schlachtbetrieb mit dem Faktor 1,65 in ganzes Geflügel umgerechnet.

2 Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 1. Oktober und dem 30. September vor der betreffenden Kontingentsperiode.

3 Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt bis spätestens zum 1. November vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

4 Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.

5 Die Schlachtbetriebe müssen auf Verlangen des Bundesamtes ihren Ausstoss anhand des Lebendgewichteingangs belegen.

6 Eine Ersatzabgabe kann je Kontingentsperiode bis maximal 1000 Kilogramm für im Inland nicht erhältliche Spezialitäten geleistet werden. Die Abgabe beträgt 3.15 Franken pro Kilogramm netto und fällt in die allgemeine Bundeskasse.

Art. 34 Übergangsbestimmungen für die Marktabräumung

Die Marktabräumung in Schlachtbetrieben und ab überwachten öffentlichen Märkten richtet sich bis zum 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht.

Art. 35 Übergangsbestimmungen für Leistungsvereinbarungen

Die Leistungsvereinbarung über die Erfassung der Gesuche um Zollkontingentsanteile und die Durchführung der entsprechenden Kontrollen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76 und 6.41 wird bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht weitergeführt.

Art. 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

3 Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 912.1

[^3]: SR 451

[^4]: SR 632.421.0

[^5]: SR 611.01

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4913).

[^7]: SR 631.0

[^8]: [AS 1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495]