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Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49,

1 2 (LwG), 51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1

3 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 aufgeführten Zolltarif-

4 nummern.

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2 Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rindviehund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

5 e. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung; und

6 Kälber auf überwachten öffentlichen Märkten. f.

Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung

1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:

7 rale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,

10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15 a Absatz 1 des Tierseuchen-

8 gesetzes vom 1. Juli 1966 . Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Quali-

9 tätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens

24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren

10 der Beanstandung abgeschlossen ist.

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindviehund Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation

11 nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schafund Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 5 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme fest.

2 Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.

3 Die Investitionsund Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

12 Art. 6 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehund Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das Bundesamt.

2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.

4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.

5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.

Art. 7 Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem

13 Aufruf versteigert werden.

Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet

1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen

14 I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr

15 direkt aus dem Berggebiet stammen.

3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal

50 000 Franken je Projekt.

4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:

Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge

1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:

16 und 12 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz.

2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das Bundesamt weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3 Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das Bundesamt kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.

3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Art. 11 Marktabräumung

1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.

2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.

Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung

1 Zollkontingentanteilsinhaberinnen bzw. -inhaber können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

Art. 13 Einlagerungsund Verbilligungsaktionen

1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindviehund Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitätsund Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.

6 Das Bundesamt zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

17 c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung ;

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

18 a. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;

19 d. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;

20 f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweine-, Pferdeund Ziegengattung;

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

Art. 16 Aufteilung der Fleischund Fleischwarenkategorien

sowie Festlegung der Einfuhrmengen

1 Das Bundesamt legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. Als Nierstücke gelten bei der Festlegung der Fleischstücke Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleischund Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.

3 Als Einfuhrperiode gilt:

21 a. für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften: vier Wochen;

4 Das Bundesamt kann in begründeten Ausnahmefällen:

22 über das Kalenderjahr hinausgehen.

5 Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 4 liegen vor, wenn die interessierten Kreise Anträge an das Bundesamt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl auf der Stufe Produktion als auch auf der Stufe Verarbeitung und Handel beschliessen.

6 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, kann das Bundesamt ausnahmsweise die Einfuhrperiode für zugeteilte und bezahlte Zollkontingentsanteile angemessen verlängern. Ein entsprechendes Gesuch muss dem Bundesamt vor Ablauf der Einfuhrperiode eingereicht werden.

23 Art. 16 a Übertragung nicht ausgenützter Zollkontingentsanteile Das Bundesamt kann auf begründetes, schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Zollkontingentsanteilen einer Fleischkategorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:

Art. 17 Versteigerung

1 Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom Bundesamt festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73, 5.75, 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

2 Die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 90 Prozent versteigert.

3 Das Bundesamt kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.

24 Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch

1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal

40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

25 kontingentsmenge ist.

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewen-

26 det.

27 Art. 18 a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch

1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal

40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

28 kontingentsmenge ist.

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewen-

29 det.

Art. 19 Zahlungsfrist

1 Die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (KZA) oder zum Nullzoll ist erst zulässig, wenn der gesamte Zuschlagspreis bezahlt worden ist.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Zollkontingentsanteile, welche für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten 101, 102 und 301 nach Anhang 2 der Freihandels-

30 31 verordnung vom 8. März 2002 . Die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn folgende Zuschlagspreise bezahlt worden sind:

3 Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2:

32 der Verfügung.

4 33

Art. 20 Sicherstellung

1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bankgarantie oder

34 andere nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 gestattete

35 Garantie zustellt.

2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt einen Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Fleisch im zweiten Kalenderjahr vor der

36 betreffenden Kontingentsperiode.

3 Bei Personen, die im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode nicht Zollkontingentanteilsinhaber waren, richtet sich die Sicherstellung nach dem Durchschnitt des massgebenden Zuschlagspreises der betreffenden Kontingentsperiode. Der massgebende Zuschlagspreis entspricht dem Total der je Verfügung festgesetzten Zuschlagspreise.

4 Das Bundesamt berechnet die Höhe der Sicherstellung und verfügt sie. 3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile auf Grund einer Inlandleistung

Art. 21 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Die Zollkontingentsanteile an den Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

2 Die Anteile an den 10 Prozent werden entsprechend dem prozentualen Anteil der Inlandleistung der einzelnen zollkontingentanteilsberechtigten Person an der gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung zugeteilt.

Art. 22 Inlandleistung

1 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.71 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

2 Als Inlandleistung für die Fleischund Fleischwarenkategorie 5.74 gilt die Zahl der ersteigerten Tiere der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten.

3 Die Bemessungsperiode der Inlandleistung liegt zwischen dem 18. und 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

4 Ein Tier kann nur einmal als Inlandleistung geltend gemacht werden.

Art. 23 Gesuche um Zollkontingentsanteile

Gesuche um Zollkontingentsanteile sind dem Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

Art. 24 Ausnützung der Zollkontingentsanteile

Zollkontingentanteilsinhaberinnen und -inhaber können die vom Bundesamt nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen entsprechend den ihnen zugeteilten Zollkontingentsanteilen ausnützen.

4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung

Art. 25

1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex 0210.1991, ex 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, ex 0210.9961, ex 0210.9971, ex 0210.9981, 1602.2071, ex 1602.3110, ex 1602.3210, ex 1602.3910, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910, ex 1602.5091, 1602.9011) der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird

37 auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom

38 39 18. März 2005 .

5. Abschnitt: Rindfleisch hoher Qualität 40

Art. 25 a

1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent Nr. 5.711 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des

41 Zollgesetzes vom 18. März 2005 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.

2 Die Bescheinigung muss:

42 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt;

43 sion vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung) entsprechen;

3 Die Zollstelle kontrolliert die Bescheinigung.

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 26 Ausschreibung

1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

2 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember

44 45 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 27 Leistungsvereinbarungen

1 Das Bundesamt überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

2 Die Vertragsdauer beträgt maximal vier Jahre.

3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellenund Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.

4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

46 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtviehund Fleischmarkt wird aufgehoben.

47 Art. 30–35

48 Art. 35 a

Art. 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

3 Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^3]: SR 916.01

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^8]: SR 916.40

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^14]: SR 912.1

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^16]: SR 451

[^17]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^30]: [AS 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang

[^4]: Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0 ).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3417).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2539). Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^34]: SR 611.01

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^38]: SR 631.0

[^39]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^40]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (AS 2007 1847). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6369).

[^41]: SR 631.0

[^42]: SR 0.632.231.53

[^43]: ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3

[^44]: SR 172.056.1

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^46]: [AS 1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495]

[^47]: Aufgehoben durch Ziff. IV 72 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2539). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).