← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1 und 177

1 2 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1

3 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 aufgeführten Zolltarif-

4 nummern.

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2 Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rindviehund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

5 e. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.

6 … f.

Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung

1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:

7 rale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,

10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15 a Absatz 1 des Tierseuchen-

8 gesetzes vom 1. Juli 1966 . Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Quali-

9 tätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens

24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren

10 der Beanstandung abgeschlossen ist.

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindviehund Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation

11 nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schafund Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 5 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4

12 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme fest.

2 Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.

3 Die Investitionsund Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

13 Art. 6 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen

14 Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.

2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.

4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.

5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.

Art. 7 Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem

15 Aufruf versteigert werden.

Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet

1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen

16 I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr

17 direkt aus dem Berggebiet stammen.

3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal

50 000 Franken je Projekt.

4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:

Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge

1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:

18 und 12 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz.

2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an

19 das BLW weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3 Das BLW entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das BLW kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.

3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Art. 11 Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den

10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten über-

20 nahmepflichtig.

2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit

21 der Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.

Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an

22 ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

Art. 13 Einlagerungsund Verbilligungsaktionen

1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindviehund Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitätsund Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des BLW und übermittelt sie ihm.

6 Das BLW zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

23 c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung ;

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

24 die Herstellung von Gelatine.

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

Art. 16 Aufteilung der Fleischund Fleischwarenkategorien

sowie Festlegung der Einfuhrmengen

1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen

25 vertreten werden, an. 1bis Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:

26 zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleischund Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.

3 Als Einfuhrperiode gilt:

27 für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälfa. ten: vier Wochen;

4 Das BLW kann in begründeten Ausnahmefällen:

28 über das Kalenderjahr hinausgehen.

5 Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 4 liegen vor, wenn die interessierten Kreise Anträge an das BLW mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen sowohl auf der Stufe Produktion als auch auf der Stufe Verarbeitung und Handel beschliessen.

6 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, kann das BLW ausnahmsweise die Einfuhrperiode für zugeteilte und bezahlte Kontingentsanteile angemessen verlängern. Ein entsprechendes Gesuch muss dem BLW vor Ablauf der Einfuhrperiode eingereicht werden.

29 Art. 16 a Übertragung nicht ausgenützter Kontingentsanteile Das BLW kann auf begründetes, schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen einer Fleischkategorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:

Art. 17 Versteigerung

1 Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und

30 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.

2 Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert:

31 50 Prozent.

3 Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.

32 Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Koscherfleisch

1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

2 Das BLW anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 33 Je Versteigerung können einer Kontingentsanteilsberechtigten maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

34 kontingentsmenge ist.

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allge-

35 mein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.

36 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung Art. 18 a der Kontingentsanteile bei Halalfleisch

1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

2 Das BLW anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal

40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

37 kontingentsmenge ist.

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allge-

38 mein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.

39 Zahlungsfrist Art. 19

1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102

40 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

41 Art. 20

3. Abschnitt: 42

Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

Art. 21 Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.

2 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten ersteigerten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Artikel 1 der

43 Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 erforderlich.

3 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere

1 Anrechenbar sind:

2 Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.

Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere

Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind dem BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

3 a . Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere 44

45 Art. 24 Zuteilung nach der Zahl der geschlachteten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24 a zugeteilt.

2 Kontingentanteilsberechtigt ist der Schlachtbetrieb nach Artikel 6 Buchstabe o

46 Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 .

3 Der Schlachtbetrieb kann seine Berechtigung an Tierhalter und Tierhalterinnen nach Artikel 11 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember

47 1998 , Viehhandelsunternehmen sowie Fleischverarbeitungsund Fleischhandelsbetriebe abtreten.

4 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat.

5 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten geschlachteten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine GEB erforderlich.

6 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern massgebend.

48 Art. 24 a Geschlachtete Tiere Für die Fleischund Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 gilt die Zahl der geschlachteten Tiere der entsprechenden Tiergattung nach Artikel 14 Absatz 2.

49 Art. 24 b Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

1 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e beziehungsweise

50 21 Absatz 5 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 anzugeben.

2 Die Gesuche sind bis zum 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode über das Internetportal Agate einzureichen.

3 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode eingetragenen GEB-Nummern massgebend.

4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung

Art. 25

1 Bei folgenden Produkten der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet:

51 1602.4210, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011.

2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom

52 53 18. März 2005 .

5. Abschnitt: Rindfleisch hoher Qualität 54

Art. 25 a

1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann im Teilzollkontingent Nr. 5.711 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des

55 Zollgesetzes vom 18. März 2005 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.

2 Die Bescheinigung muss:

56 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt;

57 sion vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (Neufassung) entsprechen;

3 Die Zollstelle kontrolliert die Bescheinigung.

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 26 Ausschreibung

1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

58 die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, a. Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindviehund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten;

2 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember

59 60 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 27 Leistungsvereinbarungen

1 Das BLW überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

2 Die Vertragsdauer beträgt maximal vier Jahre.

3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellenund Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.

4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des BLW.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

61 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtviehund Fleischmarkt wird aufgehoben.

62 Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013

1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.

2 Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD- Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.

63 Art. 31–35

64 Art. 35 a

Art. 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

3 Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^3]: SR 916.01

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^8]: SR 916.40

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^16]: SR 912.1

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^18]: SR 451

[^19]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^21]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^23]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^33]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^34]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

[^40]: SR 632.421.0

[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^43]: SR 916.01

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^46]: SR 916.401

[^47]: SR 910.91

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^50]: SR 916.404.1

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^52]: SR 631.0

[^53]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^54]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (AS 2007 1847). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6369).

[^55]: SR 631.0

[^56]: SR 0.632.231.53

[^57]: ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^59]: SR 172.056.1

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^61]: [AS 1999 111, 2000 401, 2001 314 2091 Anhang Ziff. 18 2880, 2002 3495]

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. IV 72 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2539). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).