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Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

Geltender Text a fecha 2013-03-01

(Schiessverordnung des VBS) 1 vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. März 2013) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a

2 und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung), verordnet:

1. Kapitel: Inhalt der Schiessausbildung ausser Dienst

Art. 1

Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:

2. Kapitel: Schiessanlässe

Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe

1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab:

2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zum Einheitspreis ab.

Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr

1 Jugendschiessen werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen von Artikel 48 ff. sinngemäss.

2 Sie dürfen nur von anerkannten Schiessvereinen durchgeführt werden. Die Teilnehmenden sind bei der Waffenhandhabung anzuleiten und zu betreuen durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise durch Trainerinnen oder Trainer des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).

3 Die Gesuche müssen unter Beilage des Nachweises für einen Versicherungsschutz nach Artikel 5 spätestens drei Monate vor dem Anlass der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Abgabe von Kaufmunition und über die Ausleihe von Stgw 90.

Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine

1 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der anerkannten Schiessvereine können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:

2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Gesuche und über die Abgabe von Kaufmunition.

Art. 5 Versicherungsschutz

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an Ausbildungskursen für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.

3. Kapitel: Dispensationen 3

Art. 6

Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:

5 vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten;

4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine

1. Abschnitt: Schweizer Schiesssportverband

Art. 7

Als einziger Landesschützenverband wird der SSV anerkannt.

2. Abschnitt: Schiessvereine

Art. 8 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister

1 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 300 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 300 m oder einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.

2 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 25/50 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 25/50 m erfolgreich absolviert hat.

3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und

6 unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.

Art. 9 Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter anerkannt ist, wer einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.

2 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter sind insbesondere für die Ausbildung der Jungschützinnen und Jungschützen zuständig und können als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig sein.

Art. 10 Instruktionsrapport

1 Die Schiessvereine haben am jährlichen Instruktionsrapport des zuständigen Mitglieds der kantonalen Schiesskommission teilzunehmen.

2 Als Vertreterinnen oder Vertreter der Schiessvereine nehmen teil:

3 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter haben nur teilzunehmen, wenn im betreffenden Jahr ein Jungschützenkurs durchgeführt wird.

7 Art. 11 Dienstweg Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.

Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht

Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.

8 Art. 12 a Veröffentlichung von Ranglisten

1 Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverordnung stattfinden, erstellen und veröffentlichen.

2 Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.

3 Nicht veröffentlich werden dürfen Ranglisten der obligatorischen Bundesübungen, in denen Daten von Schiesspflichtigen enthalten sind.

5. Kapitel: Schiessbetrieb

9 Art. 13 Sicherheitsvorschriften

1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie

10 die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 2004 .

2 Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister verantwortlich.

Art. 14 Aufsicht durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister

1 Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m muss eingesetzt werden für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische

11 Scheiben auf 300 m.

2 Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m muss eingesetzt werden für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 bzw. 50 m.

3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister führen die Entladekontrolle

12 durch.

13 Art. 15 Gehörschutz

1 Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während den Schiessübungen Gehörschutzschalen tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.

2 Die Angehörigen der Armee, die mit Gehörschutzschalen ausgerüstet sind, haben diese an allen Schiessübungen zu benützen.

3 Die Schiessvereine sind verpflichtet, Gehörschutzschalen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4 Für die Jungschützenkurse werden die Gehörschutzschalen vom VBS zur Verfügung gestellt.

6. Kapitel: Bundesübungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

14 Art. 16 Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen

1 Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Bundesübung, spätestens aber bis zum 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das System der Vereinsund Verbandsadministration (VVAdmin) ein.

2 Muss ein Eintrag nach dem 10. April geändert werden, so ist dies sofort dem Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden, das die Änderung im System der VVAdmin nachführt.

3 Vor dem Instruktionsrapport dürfen die Schiessvereine Bundesübungen, Jungschützenkurse sowie Pistolenjuniorenkurse nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen kantonalen Schiesskommission durchführen.

Art. 17 Teilnahmeberechtigung

1 Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Handund der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.

2 15

3 Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.

4 Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.

5 Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die

16 Zulassung.

Art. 18 Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen

sowie Pistolenjuniorinnen und Pistolenjunioren

1 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 300 m können auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jungschützenkurse zugelassen werden.

2 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 25 m können auch Schützinnen und Schützen zugelassen werden, die im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr vollenden und an einem Ausbildungskurs für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen teilnehmen.

3 Der SSV kann weitere Schützinnen und Schützen zur Teilnahme am Feldschiessen zulassen. Für diese kann Kaufmunition bezogen werden. Sie sind nicht militärversichert und es besteht kein Anspruch auf Bundesleistungen.

Art. 19 Teilnahmeberechtigung für ausländische Schützinnen und Schützen

Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiessverein gewährleistet sein.

Art. 20 Zugelassene Waffen

1 Schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Waffe. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden.

2 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Leihwaffe. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können

17 sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.

3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 25 m mit ihrer persönlichen Waffe.

4 Jungschützinnen und Jungschützen schiessen die Bundesübungen 300 m mit dem Stgw 90.

5 Angehörige der Polizeikorps und des Grenzwachtkorps können die Bundesübungen mit ihrer Dienstwaffe schiessen.

6 Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer Ordonnanzwaffe oder mit einer von der Gruppe Verteidigung zugelassenen Waffe. Die Gruppe Verteidigung erlässt ein öffentlich zugängliches Waffenund Hilfsmit-

18 telverzeichnis.

Art. 21 Standblattformulare

Für Bundesübungen dürfen nur die amtlichen Standblattformulare verwendet werden.

Art. 22 Ordonnanzscheiben

1 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Ordonnanzscheiben welche:

2 Die Einzelheiten über die Scheibenund Zeigerordnung sind in den Anhängen 2 und 3 geregelt.

Art. 23 Zeiger

Als Zeigerinnen und Zeiger dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens

15 Jahre alt sind.

2. Abschnitt: Obligatorisches Programm

Art. 24 Durchführung

1 Das obligatorische Programm darf nur an den dafür gemeldeten Schiesstagen geschossen werden.

2 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

19 Kontrolle Art. 25

1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.

2 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen. Nicht schiesspflichtige Angehörige der Armee sowie Schützinnen und Schützen mit Leihwaffen haben den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein mitzubringen.

3 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.

20 Art. 26 Probeschüsse

1 Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für Probeschüsse kaufen.

2 Nicht verschossene Patronen sind dem Schiessverein zurückzugeben. Der Kaufpreis ist den Schützinnen und Schützen zurückzuerstatten.

3 Der Schiessverein notiert auf dem Standblatt die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen.

Art. 27 Erfüllung und Bestehen der Schiesspflicht

1 Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.

2 Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die oder der Schiesspflichtige:

Art. 28 Wiederholungen

1 Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen. Sie sind auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.

2 Für jede Wiederholung ist ein eigenes Standblatt mit dem Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu verwenden.

3 Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein sind die Resultate aller geschossenen Programme einzutragen. Wiederholungen sind mit dem entsprechenden Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu bezeichnen.

4 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, gelten als verblieben.

5 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).

3. Abschnitt: Feldschiessen

Art. 29 Durchführung

1 Der SSV führt das Feldschiessen durch.

2 Der SSV erlässt das Reglement über das Feldschiessen, welches von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden muss.

3 Wer sich am Tag des Feldschiessens im Militärdienst befindet und nicht beurlaubt wird, ist berechtigt, das Feldschiessen im Militärdienst zu schiessen, sofern es die militärdienstlichen Verhältnisse zulassen. Die Betroffenen haben zu diesem Zweck das amtliche Standblatt von ihrem Schiessverein anzufordern. Die notwendige Munition ist der Truppendotation zu entnehmen. Das ausgefüllte und visierte Standblatt ist drei Tage vor dem offiziellen Feldschiessen durch den Truppenkommandanten der zuständigen Platzorganisation zuzustellen.

4 Das Feldschiessen kann mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung auch in Schulen und Kursen durchgeführt werden.

Art. 30 Schiesstage

1 Der SSV legt im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Schiesstage fest.

2 Auf den Schiessanlagen, auf denen das Feldschiessen stattfindet, dürfen an den betreffenden Schiesshalbtagen auf die gleiche Distanz vorher oder gleichzeitig nicht andere Übungen geschossen werden.

Art. 31 Bescheinigung

Die geschossenen Resultate des Feldschiessens sind vom durchführenden Schiessverein mit dem Stempel auf dem Standblatt zu bescheinigen.

7. Kapitel: Waffen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

21 Art. 32

Art. 33 Zulassung von Hilfsmitteln

1 Auf Gesuch hin entscheidet die Gruppe Verteidigung im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse über die Zulassung von Hilfsmitteln und Vorrichtungen für Ordonnanzwaffen.

2 Die Gruppe Verteidigung erstellt ein Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel für Ordonnanzwaffen.

22 Art. 34 Waffenmängel Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.

23 Art. 35 Verwechslung oder Verlust

1 Die Schützinnen und Schützen sind für ihre Waffen persönlich verantwortlich.

2 Bei Verwechslung oder Verlust einer bundeseigenen Waffe hat die Besitzerin oder der Besitzer der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA sowie der nächsten Polizeidienststelle sofort Meldung zu erstatten. Für unpersönliche Leihwaffen obliegt dies dem verantwortlichen Vereinsvorstand.

3 Bleibt auf dem Schiessplatz eine bundeseigene Waffe zurück, deren Besitzerin oder Besitzer nicht bekannt ist, so gibt der verantwortliche Schiessverein diese sofort bei der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA ab.

Art. 36 Aufbewahrung

1 Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die Munitionseinlagerung genügen. Der Verschluss ist getrennt von der Waffe und unter

24 Verschluss aufzubewahren.

2 Waffen und Munition sind getrennt voneinander zu lagern.

2. Abschnitt: Persönliche Leihwaffen

Art. 37 Grundsatz

Persönliche Leihwaffen dürfen abgegeben werden an:

Art. 38 Ausbildung an der Waffe

1 Leihwaffen dürfen nur an Personen abgegeben werden, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind.

2 Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:

25 mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in eia. ner Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;

26 Art. 39 Bezugseinschränkungen Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:

27 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;

28 und Militärstrafgesetz vom b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995

29 13. Juni 1927 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen sind;

30 g. …

31 satz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 registriert sind.

Art. 40 Vorbehalt ausreichender Bestände

Persönliche Leihwaffen werden nur abgegeben, soweit die Bestände es gestatten.

Art. 41 Ausleihe von persönlichen Leihwaffen

Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 41 Absatz 3

32 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.

Art. 42 Leihsturmgewehr 90

Folgende am Stgw 90 ausgebildete Personen erhalten, sofern sie nicht mit einem persönlichen Stgw ausgerüstet sind, das Stgw 90 als Leihwaffe:

33 eidgenössische Schiessoffiziere, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitf. glieder der kantonalen Schiesskommissionen sowie die Systembetreuer Waffen und deren Stellvertreter: für die Dauer ihres Amtes;

34 h. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.

35 Art. 43

36 Art. 44 Pistole 75 als Leihwaffe Folgende an der Pistole 75 ausgebildete Personen erhalten die Pistole 75 als Leihwaffe:

37 Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen

1 Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen geschossen haben.

2 Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein müssen die entsprechenden Eintragungen enthalten sein.

3 Funktionärinnen und Funktionäre des Schiesswesens ausser Dienst erhalten eine persönliche Leihwaffe, wenn sie der Armee zugewiesen sind.

4 Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder nach den Artikeln 42 Buchstabe b und 44 Buchstabe b erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Arti-

38 kel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .

5 Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden, erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1

39 erbringen zu müssen.

40 Art. 46 Kontrolle der Leihwaffen

1 Die nächstgelegene Retablierungsstelle der LBA führt Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzerinnen und Besitzer einer persönlichen Leihwaffe haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiessbüchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig haben sie die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen.

2 Die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 erbracht haben.

3 Die Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe tragen die Reiseund Transportkosten.

4 41

5 Die Gruppe Verteidigung kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen jederzeit überprüfen.

42 Art. 47 Rückgabe und Einzug von persönlichen Leihwaffen

1 Die Besitzerin oder der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zurück, wenn:

2 Die LBA zieht die persönliche Leihwaffe insbesondere ein, wenn:

3 Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe a ist definitiv. Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgt für mindestens drei Jahre.

3. Abschnitt: Unpersönliche Leihwaffen

Art. 48 Leihwaffen für Jungschützenkurse

1 Die anerkannten Schiessvereine sind berechtigt, für die Durchführung von Jungschützenkursen Stgw 90 zu beziehen. Die Abgabebestimmungen werden durch die Gruppe Verteidigung erlassen.

2 Die Leihsturmgewehre sind drei Wochen vor Kursbeginn mithilfe des Systems der

43 VVAdmin zu bestellen.

3 Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt. Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als

44 solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können.

4 Die verantwortliche Jungschützenleiterin oder der verantwortliche Jungschützenleiter hat die Leihsturmgewehre nach Abschluss der Jungschützenkurse spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres der Retablierungsstelle der LBA, bei der diese gefasst wurden, zurückzugeben. Die Retablierungsstelle der LBA kann auf Gesuch hin einen späteren Rückgabetermin bewilligen. Vor der Rückgabe muss ein

45 Parkdienst durchgeführt werden.

5 Der Hinund Rücktransport der Leihwaffen für Jungschützenkurse ist Sache des Schiessvereins.

Art. 49 Leihwaffen zur Ausbildung von Juniorinnen und Junioren

im Pistolenschiessen

1 An der Schweizerischen Pistolenschiessschule ausgebildete Trainerinnen und Trainer des SSV sind berechtigt, für die Juniorinnen und Junioren (Art. 18 Abs. 2), die an den Bundesübungen und freien Pistolenschiessen teilnehmen, Leihpistolen 75 zu beziehen.

2 Abgabegesuche sind mit Angabe der Personalien der betreffenden Juniorinnen und Junioren an die Gruppe Verteidigung zu stellen.

Art. 50 Leihwaffen für Ausländerinnen und Ausländer

mit Niederlassungsbewilligung

1 Anerkannte Schiessvereine können für zugelassene ausländische Schützinnen und Schützen mit Niederlassungsbewilligung ein Leihsturmgewehr 90 beziehen. Die Ausländerin oder der Ausländer hat den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 zu erbringen und einen gültigen Waffenerwerbsschein gemäss Artikel 8 Absatz 1

46 47 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorzulegen.

2 Der Leihwaffenbezug ist von der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein einzutragen. Die Retablierungsstelle der

48 LBA erstellt den dazu benötigten Leistungsausweis.

3 Die Leihwaffen nach Absatz 1 sind durch die verantwortlichen Schiessvereine mindestens alle drei Jahre unaufgefordert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass die Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45

49 Absatz 1 erbracht haben.

4 Der verantwortliche Schiessverein trägt die Reiseund Transportkosten.

Art. 51 Verantwortung

1 Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich, dass die Leihwaffen, die zur Ausbildung von Jungschützinnen und Jungschützen, Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen sowie für Ausländerinnen und Ausländer abgegeben worden sind, ordnungsgemäss gewartet, aufbewahrt und verwendet werden.

2 Leihsturmgewehre dürfen Jungschützinnen und Jungschützen nur ohne Verschluss

50 zur Aufbewahrung überlassen werden.

3 Leihpistolen dürfen Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen nicht zur

51 Aufbewahrung überlassen werden.

Art. 52 Reparaturund Reinigungskosten

1 Reparaturkosten als Folge normaler Gebrauchsabnützung gehen zu Lasten des Bundes.

2 Reparaturund Reinigungskosten als Folge mangelhafter Wartung oder Vernachlässigung der Waffe gehen zu Lasten der Schiessvereine.

8. Kapitel: Munition

Art. 53 Allgemeines

1 Aus Ordonnanzwaffen sowie für sämtliche Schiessübungen und Ausbildungskurse nach Artikel 4 Schiessverordnung darf nur unveränderte Ordonnanzmunition verschossen werden.

2 Es darf nur soviel Gratismunition und Kaufmunition an die Schützinnen und Schützen abgegeben werden, als für die betreffende Schiessübung erforderlich ist.

3 Die Vereine sind verpflichtet, zu viel bezogene Patronen zurückzunehmen; die Kaufmunition müssen sie zum Abgabepreis zurücknehmen.

Art. 54 Bestellung und Rückschub

Bestellung und Rückschub der Munition sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 55 Abgabestellen

Die Ordonnanzmunition für das Schiesswesen ausser Dienst wird durch die Gruppe Verteidigung abgegeben.

Art. 56 Bezugsberechtigung

1 Die Bezugsberechtigung für Ordonnanzmunition beschränkt sich für Gewehrschiessvereine auf Gewehrmunition und für Pistolenschiessvereine auf Pistolenmunition.

2 Die anerkannten Schiessvereine sind nach Massgabe von Anhang 4 berechtigt, jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite Gratisund Kaufmunition zur Deckung ihres Jahresbedarfs anzufordern.

Art. 57 Verwendung

1 Für das Schiesswesen ausser Dienst bezogene Munition darf nur auf den bewilligten Schiessanlagen oder Schiessgeländen verwendet werden.

2 3 52 und …

Art. 58 Weitergabe an Dritte

1 Die Weitergabe von Munition an nicht anerkannte Schiessvereine, Organisationen und an militärische Einheiten ist verboten.

2 Ausgenommen hiervon sind:

Art. 59 Buchhaltung

Die anerkannten Schiessvereine müssen über bezogene, geschossene und zurückgegebene Munition eine Munitionsbuchhaltung führen und diese während fünf Jahren aufbewahren.

Art. 60 Munitionsstörungen

1 Bei Munitionsstörungen sind der Munitionsabgabestelle ohne Verzug zu übermitteln:

2 Ist mit der Munitionsstörung gleichzeitig ein Waffendefekt eingetreten, so ist die Waffe in unverändertem und ungereinigtem Zustand, etikettiert und zusammen mit der Übermittlung nach Absatz 1 der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA

53 zur Abklärung zuzustellen.

Art. 61 Munitionsund Verpackungsfehler

Allfällige Munitionsund Verpackungsfehler sind unter Beilage des Lieferscheins und der Verpackung mit Etikette der betreffenden Sendung unverzüglich der Munitionsabgabestelle zu melden.

Art. 62 Aufbewahrung

1 Die Vereinsvorstände haben dafür zu sorgen, dass die Munition zweckmässig und sicher aufbewahrt wird. Die technischen Anforderungen für die Munitionseinlagerung werden in Weisungen geregelt.

2 Munition mit Lagerund Feuchtigkeitsschäden ist sofort an die Abgabestelle zurückzuschieben. Der Bericht über die Schadensursache ist von der zuständigen kantonalen Schiesskommission zu visieren und der Gruppe Verteidigung zuzustel-

54 len. Diese entscheidet, ob die Munition ersetzt wird.

3 Beschädigte Patronen sind an die Abgabestelle zurückzusenden. Solche Patronen werden nicht ersetzt, jedoch dem Schiessverein in der Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Art. 63 Hülsen

1 Die Schiessvereine oder die Organisatoren von Schiessanlässen können die Hülsen verwerten.

2 Bei einer Rücksendung an die Abgabestelle erfolgt die Verwertung ohne Entschädigung.

3 Das Verschiessen von wiederaufgeladenen Patronen mit Ordonnanzhülsen aus Ordonnanzwaffen ist verboten.

9. Kapitel: Leistungen des Bundes

Art. 64 Leistungen an den SSV

Die Entschädigungen an den SSV werden gemäss Anhang 6 aufgrund der erhaltenen Schiessberichte ausgerichtet.

Art. 65 Leistungen an die Vereine

1 Die Bundesleistungen an die Vereine werden gemäss Anhang 6 ausgerichtet, wenn die Standblätter und die Schiessberichte vorschriftsgemäss ausgefüllt und termingerecht eingereicht worden sind.

2 Die Bundesleistungen werden jährlich einmal pro Bundesübung und nur für die vorschriftsgemäss geschossenen und beendeten Übungen ausgerichtet, sofern bei deren Absolventinnen und Absolventen eine Einteilung oder Zugehörigkeit nach Artikel 40 Absatz 2 der Schiessverordnung, zwischen dem 1. Januar und dem 31. August des laufenden Jahres, nachgewiesen werden kann.

3 In den Bundesleistungen an die Vereine inbegriffen ist eine Abgeltung des Versicherungsschutzes gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen nach Artikel 42 Absatz 2 der Schiessverordnung.

Art. 66 Leistungen an den Versicherungsschutz

1 Der Bund trägt die Feuer-, Wasserund Diebstahlrisiken für Ordonnanzmunition, Leihwaffen und Korpsmaterial, die bei anerkannten Schiessvereinen und in deren Auftrag bei Dritten lagern.

2 Sämtliche Schadenfälle sind der Gruppe Verteidigung zu melden.

10. Kapitel: Verwaltungsbetrieb

1. Abschnitt: Termine

Art. 67

Die von den Schiessvereinen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.

2. Abschnitt: Leistungsausweis oder Schiessbüchlein

Art. 68 Abgabe des Leistungsausweises

Der Leistungsausweis wird durch die kantonale Militärbehörde kostenlos abgegeben.

Art. 69 Eintrag in den Leistungsausweis

1 Die Resultate der Bundesübungen sind durch den Schiessverein in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein einzutragen.

2 Die Richtigkeit der Eintragungen ist durch ein Vorstandsmitglied unterschriftlich zu bestätigen. Die Eintragung muss enthalten:

3 Bei Verbliebenen ist der Punktzahl das Wort «verblieben» voranzustellen (Art. 28).

4 Der Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sind den Angehörigen der Armee nach dem Schiessen umgehend wieder auszuhändigen.

5 Die Eintragungen erfolgen unentgeltlich.

55 Meldung über die erfüllte Schiesspflicht Art. 70 Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das System der VVAdmin ein.

3. Abschnitt: Verbliebenenverzeichnis

56 Art. 71 Der Schiessverein meldet die Verbliebenen durch Eintrag in das System der VVAdmin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission.

4. Abschnitt: Schiessbericht

57 Art. 72 Erstellung und Übermittlung des Schiessberichts

1 Der Vereinsvorstand erstellt anhand der Standblätter den jährlichen Schiessbericht im System der VVAdmin.

2 Der Vereinsvorstand bestätigt mit der Erfassung der Daten und der elektronischen Visierung im System der VVAdmin die Richtigkeit der Standblätter und des Schiessberichts.

3 Die Schiessvereine übermitteln jährlich innerhalb der vorgesehenen Fristen dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission:

58 Aufbewahrung der Standblätter und der Schiessberichte Art. 73 Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 74 Nachkontrolle des Berichtmaterials

Die Gruppe Verteidigung kann die Standblätter zur Nachkontrolle einholen und zu Unrecht bezogene Bundesleistungen von den betreffenden Vereinen mittels Revisionsentscheid zurückverlangen.

Art. 75 Revisionsentscheide

Für die Revisionsentscheide der Gruppe Verteidigung ist allein der vom Schiessverein erstellte Schiessbericht massgebend.

5. Abschnitt: Information, Formularwesen, Jahresabrechnung

Art. 76 Information und Formularwesen

Die Information der Betroffenen und das Formularwesen sind in Anhang 5 geregelt.

Art. 77 Jahresabrechnung

1 Die Gruppe Verteidigung stellt bis Ende Jahr den Schiessvereinen die Jahresabrechnung zu. Diese weist die Guthaben für die Barbeiträge, die berechtigt verschossene Gratismunition und die Forderungen des Bundes für die bezogene Kaufmunition und allenfalls weitere Verrechnungsposten aus.

2 Schliesst die Jahresabrechnung zugunsten des Schiessvereins ab, so wird diesem sein Guthaben bis Ende Jahr ausbezahlt. Schliesst sie zugunsten des Bundes ab, so ist dessen Guthaben innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zu begleichen.

3 Säumige Vereine werden durch die Gruppe Verteidigung unter Fristansetzung einmal gemahnt. Hat diese Mahnung keinen Erfolg, so können gegen die betreffenden Vereine Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Schiessverordnung getroffen werden.

4 Einsprachen gegen die Jahresabrechnung oder gegen allfällige Revisionsentscheide sind innert zehn Tagen nach Empfang auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 78 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts

59 Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 1996 wird aufgehoben.

Art. 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^2]: SR 512.31

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).

[^4]: Eingefügt durch Art.12 der V des VBS vom 25. Aug. 2009 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4773).

[^5]: SR 514.10

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^10]: SR 510.512

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^27]: Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.

[^28]: SR 510.10

[^29]: SR 321.0

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557).

[^31]: SR 514.54

[^32]: SR 514.101

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^38]: SR 514.54

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 557).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 557).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^46]: SR 514.54

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).

[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).

[^59]: [AS 1996 1351, 1999 1378, 2003 362]