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Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 43, 57, 106 des Strassenverkehrsgesetzes

1 (SVG) vom 19. Dezember 1958

2 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 3

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für:

2 Für den Einsatz im Ausland gelten die Kapitel 1, 4 und 7 dieser Verordnung. Die übrigen Titel gelten sinngemäss. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.

Art. 3 Wald-, Fuss-, und Wanderwege

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss-, und Wanderwege gelten weder für den Einsatz von Fahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, noch für den Einsatz von Reit-, Zugund Tragtieren zu militärischen Zwecken.

2 Vor dem Befahren und Begehen von Fussund Wanderwegen durch Fahrzeuge bzw. Reit-, Zugund Tragtiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.

Art. 4 Definitionen

Es gelten folgende Definitionen:

Art. 5 Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

4 e. LVb Log für den Lehrverband Logistik;

2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

5 a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ;

6 über die b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

7 c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

8 d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ;

9 ; e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927

10 f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;

11 g. VVA für die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee;

12 h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

2. Kapitel: Verkehrsmassnahmen

1. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen für den zivilen Strassenverkehr

Art. 7 Zuständigkeit

1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Betriebsleiter der Logistikbetriebe der Armee sowie die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.

2 Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:

13 Anhörung der zivilen Behörden Art. 8 Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.

Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen

1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.

2 Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrsoder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1. Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.

Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden

Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.

Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS

Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.

Art. 12 Strassen und Areale des Bundes

1 Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.

2 Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr

Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

1 Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.

2 Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.

Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen

1 Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrsund Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.

2 Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiessund Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband oder der zuständigen Einsatzbrigade angeordnet.

Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen

1 Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienstoder Kommandostellen damit beauftragen.

2 In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.

3 Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Massund Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.

Art. 16 Anhörung

1 Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrsund/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.

2 Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.

Art. 17 Militärische Strassensignalisation

Die militärischen Strassensignale (gelb-schwarz) richten sich an alle Führer und Führerinnen von Militärfahrzeugen. Sie gehen den zivilen Signalen vor.

3. Kapitel: Militärische Fahrberechtigungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Fahrberechtigung

1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung (Fahrberechtigung). Sie ist in den zivilen Führerausweis (Führerausweis) integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.

2 Keine Fahrberechtigung benötigen:

3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.

4 Die Fahrberechtigung berechtigt zum Personenund Sachentransport.

Art. 19 Fahrberechtigungskategorien

1 Die Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt: Code

2 Das SVSAA kann:

Art. 20 Ausbildungskontrolle

Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.

Art. 21 Gesellschaftswagen; Kranwagen

1 Die Ausweiskategorie 930 berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern sich der Motorfahrer und die zu transportierenden Angehörigen der Armee im besoldeten Truppendienst befinden.

2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der Kran-

14 verordnung vom 27. September 1999 .

Art. 22 Transporte durch Zivile zu Gunsten der Truppe

1 Der Truppenkommandant, die Truppenkommandantinnen oder die Verwaltungseinheiten des VBS erteilen zivilen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen eine schriftliche Ausnahmebewilligung, wenn diese zur Erfüllung von Truppenaufgaben zivile Motorfahrzeuge verwenden und dabei von bestimmten zivilen Verkehrsregeln abweichen müssen.

2 Für Personentransporte gelten die zivilen Vorschriften.

2. Abschnitt: Ausbildung

Art. 23 Voraussetzungen

Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:

15 ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder e. D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde: 1. für mehr als drei Monate, oder 2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss.

Art. 24 Eignungsprüfung

1 Zum Führen von Motorrädern und von Fahrzeugen über 7,5 t ist das Bestehen der Eignungsprüfung A notwendig. Zum Führen aller übrigen Fahrzeuge, ausser nicht geländegängiger Personenwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht, ist das Bestehen der Eignungsprüfung B erforderlich.

2 Der Führungsstab der Armee bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie

16 die Anforderungen an die Prüfung.

Art. 25 Ziviler Führerausweis

1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ohne Auflage

78 (nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) sein.

2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.

3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

45 km/h genügt ein Führerausweis der Kategorie A bis G.

17 Art. 26 Ausbildungsverantwortung Der LVb Log trägt die Ausund Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.

Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen

1 Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der

18 betreffenden Kategorie. 1bis Das SVSAA regelt die Berufsausübung und die Weiterbildung von Fahrleh-

19 rern und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich in der Armee eingesetzt werden.

2 Die für die Fahrausbildung eingesetzten Begleiter oder Begleiterinnen müssen die Fahrberechtigung oder den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung

1 Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am

20 Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.

2 Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungsund Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.

3 Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.

Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen

1 Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.

2 Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Ausund Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.

3 Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.

Art. 30 Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge

Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.

3. Abschnitt: Führerprüfung

Art. 31

1 Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der Verordnung

21 vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.

2 Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem

22 LVb Log.

3 Zur Abnahme der Führerprüfung für die Fahrberechtigungsunterkategorie 921 (Personenwagen, nicht geländegängig) sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die für Verkehr und Transport verantwortlichen Offiziere und Berufsunteroffiziere berechtigt.

4 Wird die theoretische oder die praktische Prüfung nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden, wobei eine Wiederholung frühestens nach zwei Tagen möglich ist. Nach der dritten nicht bestandenen praktischen Führerprüfung ist der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin in eine andere Funktion zu versetzen oder für eine andere Kategorie auszubilden. Nach der dritten nicht bestandenen theoretischen Führerprüfung ist er oder sie in eine andere Funktion zu versetzen. 4. Abschnitt: Erteilung der militärischen Fahrberechtigung und Nachkontrollen

Art. 32 Zuständigkeit

Das SVSAA erteilt die Fahrberechtigung und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister ein. Es verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.

Art. 33 Gültigkeit; Eintragung

Die Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.

Art. 34 Fahrberechtigung auf Probe

1 Dem Inhaber oder der Inhaberin eines Führerausweis auf Probe wird die Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.

2 Die Verlängerung der Probezeit des Führerausweis auf Probe gilt auch für die Fahrberechtigung.

3 Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.

Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

1 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kon-

23 trolluntersuchung durch den Truppenarzt aufgeboten.

2 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 950 und 960 werden durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt aufgeboten.

3 24

Art. 36 Repetitorium

1 Zu Beginn jeder Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren. Diese beinhaltet neben der Übernahme des Fahrzeuges eine theoretische und praktische Ausbildung und Angewöhnung.

2 25 Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen.

3 Die Truppenkommandanten und die Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich. 5. Abschnitt: Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung

Art. 37 Entzug des Führerausweises

1 Wem der Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantinnen den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.

2 Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des Führerausweises ein, so verständigen entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin, die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.

3 Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.

Art. 38 Entzug der Fahrberechtigung

1 Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die Fahrberechtigung, wenn:

26 c. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkoholoder Betäubungsmittelkonsum missachtet;

2 Die Fahrberechtigung wird für immer entzogen. Eine Wiedererteilung ist ausge-

27 schlossen.

3 Gegen den Entzug der Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.

4. Kapitel: Fahrzeuge

1.

Abschnitt: Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Art. 39 Grundsatz

Das SVSAA kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des ASTRA für

28 Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS sowie von den Vorschriften über Masse und Gewichte der Fahrzeuge und deren Ladung anordnen.

Art. 40 Raupenfahrzeuge

1 Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrt-

29 schreiber.

2 Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.

Art. 41 Übrige Fahrzeuge

1 Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch-, Abgasoder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.

2 30 31 Die Vorschriften des ADR sowie der SDR , die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Gefässbatterien. Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.

3 Gepanzerte Radund Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2,5 Kilogramm verfügen, sind von der

32 Ausrüstungspflicht mit Feuerlöscher gemäss Artikel 114 VTS befreit. 3bis Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgasund Verdampfungs-

33 messung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt.

4 Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.

Art. 42 Typengenehmigung

Das SVSAA ist für die Typengenehmigung zuständig, sofern das Fahrzeug nicht einer zivilen Typengenehmigung entspricht.

2. Abschnitt: Fahrzeugimmatrikulation und Kennzeichnung

Art. 43 Militärfahrzeuge

1 Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

2 Werden Militärfahrzeuge an Dritte abgegeben, so sind sie durch diese zivil zu immatrikulieren. Das SVSAA kann in begründeten Fällen bis 30 Tage auf eine Immatrikulation mit zivilen Kontrollschildern verzichten.

Art. 44 Requisitionsfahrzeuge

1 Requisitionsfahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern.

2 Fehlen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, werden sie für Fahrten, die der Stellung des Fahrzeuges dienen, durch die Requisitionsverfügung ersetzt.

3 Nach der Übernahme durch die Truppe wird die Stammnummer des Fahrzeuges zur Militärkontrollschildnummer.

4 Requisitionsfahrzeuge sind als Militärfahrzeuge zu kennzeichnen und mit dem Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge

Eingemietete Fahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. Der zivile Halter trägt die Haftpflicht nach SVG. Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Halter aus Unfällen während der Einmietung werden durch den Bund übernommen. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemäss MG.

Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis

1 Das SVSAA kann bei Militärfahrzeugen die notwendigen Verfügungen im Fahrzeugausweis eintragen.

2 Die Bewilligung für gelbe Gefahrlichter ist nur einzutragen, wenn die Lichter fest und dauernd am Militärfahrzeug angebracht sind.

3. Abschnitt: Verwendung der Fahrzeuge

Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen

1 Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.

2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:

3 Ausserdem dürfen Zivilpersonen in Militärfahrzeugen in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden. Ferner auch im Rahmen von Truppeneinsätzen,

34 die gemäss der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile Zwecke (VEMZ) bewilligt wurden.

Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge

Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant, die Kommandantin kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge

1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 144 ff.

35 VVA .

2 Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden.

Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen

1 Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und hinauslehnen sowie sitzen auf Seitenund Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.

2 Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen

36 oder Wechselabrollaufbauten ist verboten.

3 Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden.

4 Der Patiententransport ist auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen und Anhängern gestattet.

5 Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Radund Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahmeund Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.

6 Angehörige der Armee tragen als Fahrer und Beifahrer beziehungsweise Fahrerin oder Beifahrerin auf dem Motorrad den militärischen Integralhelm und die Schutzausrüstung für Motorradfahrer.

7 Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.

8 Auf Fahrzeugen, welche mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen gemäss Artikel 67 ergriffen worden sind.

Art. 51 Bau von Truppenleitungen

1 Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden.

2 Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett aufund abgesprungen werden.

3 Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes:

Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen

1 Das Mitführen von mehr als einem Anhänger ist nur mit Bewilligung des SVSAA gestattet.

2 Flugzeuge dürfen mit Militärfahrzeugen im werkinternen Verkehr geschleppt werden.

Art. 53 Ziehen von Skifahrern

1 Schneepistenfahrzeuge dürfen höchstens zehn Skifahrer oder Skifahrerinnen mitziehen. Hinten am Fahrzeug muss ein Schutzbügel angebracht sein, der ein Auffahren verhindert.

2 Motorschlitten dürfen zwei Skifahrer oder Skifahrerinnen zum Anlegen einer Langlaufspur mitziehen.

3 Die Skifahrer oder Skifahrerinnen müssen sich am Zugseil so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin informiert die Skifahrer oder Skifahrerinnen vor der Fahrt, wie sie sich zu verhalten haben.

4. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Art. 54 Bewilligungspflicht

1 Fahrten mit militärischen Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewicht nicht überschritten werden:

2 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken.

Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen

Der Transport von Waren und Lasten auf Arbeitsfahrzeugen durch die Truppe ist gestattet:

Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen

1 Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung der Militärpolizei oder des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen.

2 Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit Raupenfahrzeugen

1 Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden.

2 Der Abstand zwischen den Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt wenigstens 50 Meter betragen, ausser bei taktischen Übungen im Gelände.

3 Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist.

4 Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten.

5. Kapitel: Gefahrguttransporte

Art. 58 Grundlagen

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.

2 Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.

37 Art. 59 Ausbildung; Erteilung der ADR-Bescheinigung

1 Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

2 Das SVSAA definiert die Ausbildungsund Prüfungsvorgaben in Anlehnung an

38 die Vorschriften des ADR .

3 Die ADR-Bescheinigung über die Schulung von Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen zur Beförderung von gefährlichen Gütern wird durch das SVSAA erteilt.

6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt: Fahrfähigkeit

Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers der Fahrzeugführerin

1 Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss dem Vorgesetzten die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst.

2 Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

39 Art. 61 Ruheund Lenkzeit

1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss zu jedem Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von 6 Stunden einhalten.

2 Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden.

3 Als Ruhezeit gilt:

4 Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.

5 Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.

40 Art. 62 Einsatzzeitkontrolle Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin im besoldeten Militärdienst muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen.

41 Art. 63 Alkoholund Betäubungsmittelkonsum

1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Zusammenhang mit einer militärischen Übung oder einer dienstlichen Verrichtung der Truppe ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.

2 Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden.

4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.

42 Art. 63 a Verfahren Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Artikel 10–17 der Strassenverkehrskontrollver-

43 ordnung vom 28. März 2007 . Vorbehalten bleiben die Artikel 63 b und 63 c dieser Verordnung.

44 Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe Art. 63 b Die Missachtung des Alkoholverbotes gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert anerkennt.

45 Art. 63 c Blutuntersuchung Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem- Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt.

2. Abschnitt: Verkehrsregeln

Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht

1 Für den militärischen Strassenverkehr gelten die zivilen Verkehrsregeln, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder Ergänzungen vorsieht.

2 Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.

Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten

Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.

Art. 66 Autobahnen und Autostrassen

1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.

Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände

1 Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens

50 Metern einhalten.

2 Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Hauptund Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.

3 Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.

3. Abschnitt: Sicherheitsvorkehrungen

Art. 68 Beleuchtung

1 Militärfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblendoder Tagfahrlicht.

2 Militärfahrzeuge dürfen nachts ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken,

Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen. Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mittels Signalisation und Plantons sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben. Für in die Übung einbezogene Truppen zu Fuss sind entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern sie selber über keine Restlichtverstärkbrillen verfügen.

Art. 70 Sicherheitsgurten

Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.

Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zugund Tragtieren

Reit-, Zugund Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.

Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern

1 Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.

2 Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschenoder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.

4. Abschnitt: Arbeiten auf der Strasse

Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

1 Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden.

2 Die Angehörigen der Armee, die auf der Strasse Arbeiten verrichten, müssen mindestens mit einer retroreflektierenden Leuchtweste und zwei reflektierenden Beinstulpen, Verkehrsregelungsorgane zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.

Art. 74 Verlegen von Telefonund Wasserleitungen

Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.

7. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen im Strassenverkehr

Art. 75 Truppe

1 Die Truppe hat den militärischen Strassenverkehr in ihrem Bereich selber zu überwachen. Sie sorgt für die Verkehrsregelung, die Verkehrsdisziplin und wacht über die Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

2 Die Verkehrsregelung durch die Truppe umfasst für die Dauer des betreffenden Einsatzes auch den zivilen Verkehr.

3 Die Truppe muss die Zustimmung der zivilen Polizei einholen, wenn sie den Verkehr zu Ausbildungszwecken oder bei Lichtsignalen regeln will.

4 Die militärischen Verkehrsformationen sind insbesondere zuständig für die Verkehrsorganisation von Verschiebungen und Transporten sowie für die Verkehrsüberwachung.

5 Die Verkehrsregelungsorgane tragen die besondere Sicherheitsausrüstung.

Art. 76 Militärpolizei

1 Die Militärpolizei sorgt allgemein für Sicherheit im militärischen Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für:

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Militärpolizei die Befugnisse gemäss Artikel 54 SVG.

3 Gegenüber zivilen Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen schreitet die Militärpolizei nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.

Art. 77 Meldungen

Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantinnen der Fehlbaren.

Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und

andere Suchtests

1 Ist die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder ein anderer Suchtest erforderlich, können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder der Truppenkommandantinnen diese Massnahmen anordnen.

2 Muss eine Probe oder ein Suchtest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen bzw. durchgeführt werden, ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.

3 Die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Suchtests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppenoder Zivilarzt oder -ärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom UVEK anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.

8. Kapitel: Verkehrsunfälle

1.

Abschnitt: Sicherstellen von Beweismitteln; Beizug von Polizei und Militärjustiz

46 Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät; Fahrtschreiber

1 Bei jedem meldepflichtigen Verkehrsunfall muss, falls vorhanden, vor der Fahrzeugbergung oder -verschiebung der Datenträger oder das Einlageblatt des

47 Fahrtschreibers auf der Unfallstelle ausgebaut bzw. sichergestellt werden.

2 Für die Auswertung sind diese unverzüglich an das Schadenzentrum VBS zu senden.

3 Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird.

Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters

oder Untersuchungsrichterin und der Polizei

1 Der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin ist zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen Zivilund/oder Militärpersonen erheblich verletzt oder getötet werden und/oder Bundesoder Drittschaden über 50 000 Franken entstanden ist.

2 Der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin und die Polizei sind ferner beizuziehen, wenn es sich um einen unklaren oder bestrittenen Sachverhalt handelt.

3 Die militärische und/oder zivile Polizei ist bei Bundesund/oder Drittschaden, der 5000 Franken übersteigt sowie bei verletzten Personen beizuziehen.

2. Abschnitt: Haftung

Art. 81 Haftung des Bundes, Schadenbeteiligung

1 Der Bund haftet nach Massgabe von Artikel 58 SVG und den Artikeln 135 ff. MG für Schäden, welche mit Militärfahrzeugen verursacht werden.

2 Die Schadenregulierung erfolgt ausschliesslich durch das Schadenzentrum VBS. Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit Versicherungen.

3 Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

4 Angehörige der Armee haften gegenüber dem Bund für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 82 Regress

Für erstinstanzliche Entscheide betreffend Regress bei Verkehrsunfällen ist das Schadenzentrum VBS zuständig.

3. Abschnitt: Meldewesen und Instandsetzung

Art. 83 Meldepflicht

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets dem oder der militärischen Vorgesetzten zu melden, welcher eine weitergehende Meldung gemäss Vorgaben Schadenzentrum VBS zu prüfen hat.

2 Meldepflichtig sind Verkehrsunfälle und Schadenfälle mit und an Militärfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen, wenn mit einer Schadensumme über 1000.– Franken (Radfahrzeuge) bzw. 2000.– Franken (Raupenfahrzeuge) zu rechnen ist.

3 Nicht meldepflichtig ist ein Schaden an Militärfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen, wenn dessen Reparatur den Betrag von 1000.– Franken (Radfahrzeuge) bzw. 2000.– Franken (Raupenfahrzeuge) nicht übersteigt (Bagatellsachschaden).

4 Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, auch bei Bagatellsachschäden, wenn beim Unfallereignis:

Art. 84 Unfallund Schadenmeldungen

1 Meldepflichtige Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind mittels dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» (Form 13.101 d/f/i) innert fünf Tagen folgenden Stellen zu melden:

2 Die Unfallmeldung ist auch dann vollständig auszufüllen und einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt und/oder der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrichterin beigezogen wurde.

Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen

1 Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.

2 Der zuständige Kommandant oder Kommandantinnen ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich.

Art. 86 Verkehrsunfälle mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen

Nach Verkehrsunfällen mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen ist das entsprechende Formular innert fünf Tagen an das Schadenzentrum VBS zu senden. Zusätzlich ist die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bzw. eine allfällige vorhandene Teiloder Vollkaskoversicherung über das Unfalloder Schadenereignis zu informieren.

Art. 87 Instandsetzung

1 Die beschädigten Bundesfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.

2 Bagatellschäden, welche nicht unter die Meldepflicht fallen, sowie beschädigte Privatfahrzeuge im Sinne von Artikel 85 können nach Ablauf der Wartefrist ohne weiteres instandgesetzt werden.

3 Bei Unklarheiten ist mit dem Schadenzentrum VBS Rücksprache zu nehmen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

48 Art. 88 Vollzug, Durchführung dieser Verordnung

1 Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen. Wirken sich diese auf den zivilen Verkehr aus, so ist die Zustimmung des ASTRA einzuholen.

2 Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

49 Die Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

50

Art. 91 Übergangsbestimmungen

1 Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit. 2–4 51

5 Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet.

6 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Nach bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

7 Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt.

52 Art. 91 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008

1 Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten.

2 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung

53 gemäss ADR .

3 Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, können Militärfahrzeuge mit Kompressionszündung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 allesamt mit Plane bis 31. Dezember 2015 als EX/II-Beförderungseinheiten gemäss ADR verwendet werden.

4 Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden.

Art. 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 510.10

[^3]: Dieses Kapitel beinhaltete im ursprünglichen Entwurf sechs Artikel.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^5]: SR 741.01

[^6]: SR 741.621

[^7]: SR 0.741.621

[^8]: SR 510.10

[^9]: SR 321.0

[^10]: SR 812.121

[^11]: SR 510.301

[^12]: SR 741.41

[^13]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

[^14]: SR 832.312.15

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^21]: SR 741.51

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^28]: SR 741.41

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^30]: SR 0.741.621

[^31]: SR 741.621

[^32]: SR 741.41

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^34]: SR 513.74

[^35]: SR 510.301

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^38]: SR 0.741.621

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^43]: SR 741.013

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^49]: [AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1]

[^50]: Die Änderungen können unter AS 2004 945 konsultiert werden.

[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).

[^53]: SR 0.741.621