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Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Geltender Text a fecha 1996-05-03
Art. 1 Geändertes Protokoll

Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können[^1] (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:

«Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)

Art. 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.

2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949[^2] gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.

4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf

2. Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

3. Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

4. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.

5. Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte aufgrund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

6. Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Aufnahmesperre ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, dass sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

7. Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

8. Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen,

9. Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden.

10. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich,

11. Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Art. 4 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen

Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind

1. Dieser Artikel findet Anwendung auf Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind.

2. Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,

3. Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 Buchstabe a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschliesslich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 Buchstabe a und b erneut ein.

4. Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in grösstmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmassnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind.

5. Es sind alle praktisch möglichen Massnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenze eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.

6. Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstossen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Mass-nahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern

Art. 6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen

1. Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer 1 Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.

2. Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.

3. Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

4. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit

2. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

3. Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,

Art. 8 Weitergabe

1. Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,

2. Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, dass sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang vorgesehen, findet Absatz 1 Buchstabe a auf diese Minen dennoch Anwendung.

3. Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz 1 Buchstabe a unvereinbar wäre.

Art. 9 Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen

1. Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

2. Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.

3. Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.

Art. 10 Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit

1. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

2. Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

3. In Bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

4. Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.

Art. 11 Technische Zusammenarbeit und Hilfe

1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.

4. Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.

5. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

6. Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.

7. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

Art. 12 Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

Anwendung
Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen
Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen
Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen

Soweit nicht die Absätze 2–4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen:

Vertraulichkeit

Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten

Art. 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

2. Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.

3. Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes:

4. Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet:

5. Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Art. 14 Einhaltung

1. Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.

2. Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.

3. Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

4. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang

Aufzeichnung

Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser fernverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit
Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung
Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete

Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:

Anhang

Fussnoten

[^1]: SR 0.515.091

[^2]: SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42 und 0.518.51

[^3]: SR 0.120

[^4]: SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42 und 0.518.51

[^5]: SR 0.518.521, 0.518.522