Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)
gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 4, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55
1 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die:
- a. eidgenössische Schiesskommission;
- b. kantonalen Schiesskommissionen.
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise
Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt. 2. Kapitel: Eidgenössische Schiesskommission und Eidgenössische Schiessoffiziere
1. Abschnitt: Eidgenössische Schiesskommission
Art. 3
1 Die eidgenössische Schiesskommission ist eine ausserparlamentarische Kommis-
2 sion nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 und umfasst die vom Chef VBS ernannten eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO), welche je einen eidgenössischen Schiesskreis leiten. Der Vorsitz der eidgenössischen Schiesskommission wird durch die Gruppe Verteidigung bestimmt.
2 Sie wird einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen Schiesskonferenz einberufen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen.
3 Zu den Sitzungen der Kommission können nach Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.
2. Abschnitt: Eidgenössische Schiessoffiziere
Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben
1 Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessanlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.
2 Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.
3 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 5 Einsitznahme in staatlichen und zivilen Kommissionen
1 Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:
- a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;
- b. der Delegiertenversammlung des SSV;
- c. der Delegiertenversammlung der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine;
- d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisationen des SSV.
2 Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.
Art. 6 Instruktionsrapport
1 Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwergewichte fest.
2 Mit Zustimmung der Gruppe Verteidigung kann der ESO mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte gemäss Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.
3 Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.
4 Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.
Art. 7 Schiesskurse
Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiess-
3 wesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die Schiesskurse geregelt.
Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens
1 Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.
2 Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.
Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen
1 4 Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 1991 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.
2 Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Ausund Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.
3 Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.
Art. 10 Jahresbericht
1 Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.
2 Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.
3 Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.
Art. 11 Technische Konferenz der ESO
Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen
1 Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweiligen Schiesskreises.
2 Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.
3 Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantragen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung
1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen beträgt mindestens drei Jahre.
2 Im übrigen gelten bezüglich Amtszeit und Höchstalter die jeweiligen kantonalen Regelungen.
Art. 14 Wählbarkeit
Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.
2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums
Art. 15 Aufgaben
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordinieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.
2 Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 16 Instruktionsrapport
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.
2 Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.
3 Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.
4 Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.
Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs
1 Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.
2 Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.
Art. 18 Schiesskurse
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die ihm von seinen Kommissionsmitgliedern zugehenden Schiessberichte und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet er gesamthaft an die Gruppe Verteidigung und die zuständige kantonale Militärbehörde weiter.
Art. 20 Jahresbericht
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Art. 21 Verbandstagungen
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteilsoder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder
Art. 22 Aufgaben
1 Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.
2 Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissionsmitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsorgane
1 Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.
2 Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsorgane mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.
3 Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiessberichte beauftragten Vereinsorgane zu einer besonderen Instruktionssitzung einberufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.
Art. 24 Schiesskurse
1 Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiesslehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekretär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.
2 Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen beigezogen werden.
Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes
1 Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:
- a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;
- b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.
2 Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.
Art. 26 Kontrollbericht
Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Art. 27 Prüfung der Schiessberichte
Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet es anschliessend an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter. Die Standblätter verbleiben bis zur Ablieferung der Berichte an die kantonalen Militärbehörden beim Kommissionsmitglied.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Funktionen in Verbänden
Die Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
Art. 29 Termine
Die von den Mitgliedern der Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
Art. 30 Ausbildung
Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die Mitglieder der Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend ausund weitergebildet werden.
Art. 31 Veröffentlichung amtlicher Akten
Die Mitglieder der Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
Art. 32 Entschädigungen der Schiesskommissionen
Die Entschädigungen der Schiesskommissionen erfolgen gemäss den Ansätzen im Anhang. Sie sind von den Mitgliedern der Schiesskommissionen mittels eines Entschädigungsausweises geltend zu machen. Die Entschädigungsausweise sind auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
Art. 33 AHVund Steuerpflicht
1 Die Steuermeldeund AHV-Beitragspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Ausgleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsteller zu orientieren. Mitglieder von Schiesskommissionen, welche das 65. Altersjahr in Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungen zurückgelegt haben, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit.
2 Gleichzeitig mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellern Auszüge ihrer Guthaben zur Ausfertigung der Steuererklärung zugestellt.
3 Neu ernannte Mitglieder der Schiesskommissionen haben spätestens Ende März zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse der Gruppe Verteidigung ihren AHV-Ausweis zuzustellen.
Art. 34 Unterlagen und Materialien
1 Den Mitgliedern der Schiesskommissionen werden die nötigen Unterlagen und Materialien für die Ausbildung vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Auslagen für Büromaterialien und Briefmarken werden den ESO gegen Quittung von der Gruppe Verteidigung entschädigt. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen beziehen und verrechnen Büromaterialien und Briefmarken für den Postversand über die zuständigen kantonalen Militärbehörden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
5 Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974 über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 512.31
[^2]: SR 172.31
[^3]: SR 512.312
[^4]: SR 510.512
[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.