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Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

Geltender Text a fecha 2004-07-01

1 , gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektivund Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.

2 Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen.

3 Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können.

4 3 Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 4337

[^3]: SR 251