Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (mit Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Stand am 22. August 2006) Die Vertragsparteien – eingedenk dessen, dass das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild-
3 lebenden Tierarten von 1979 ermutigt, auf internationaler Ebene gemeinsame Massnahmen zum Schutz wandernder Tierarten zu treffen; sowie eingedenk dessen, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das zuständige Sekretariat anwies, geeignete Massnahmen zur Ausarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen; in der Erwägung, dass die wandernden Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde ausmachen, und dem Geist des Übereinkommens
4 über die Biologische Vielfalt von 1992 und der Agenda 21 entsprechend zum Nutzen der heutigen und künftigen Generationen erhalten bleiben sollen; im Bewusstsein des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme aus der Natur bestimmter wandernder Wasservogelarten verbunden ist, sowie der umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte der wandernden Wasservögel ganz allgemein; überzeugt, dass jegliche Entnahme aus der Natur von wandernden Wasservögeln im Sinne der Nachhaltigkeit und unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der jeweiligen Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten erfolgen muss; im Bewusstsein dessen, dass die wandernden Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die ständig kleiner werden und Schaden leiden durch menschliche Eingriffe, die dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung nicht entspre-
5 chen, wie er im Übereinkommen von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasserund Watvögel, von internationaler Bedeutung festgehalten wird; in Anerkennung der Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, um den Rückgang der wandernden Wasservogelarten und ihrer Lebensräume im geographischen Raum der Wanderrouten der Wasserzugvögel Afrikas und Eurasiens zu stoppen; überzeugt, dass der Abschluss eines multilateralen Abkommens und seine Umsetzung durch koordinierte, abgesprochene Massnahmen erheblich zu einem wirksamen Schutz der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume beitragen und sich auch auf weitere Arten der Tierund Pflanzenwelt günstig auswirken werden; im Wissen darum, dass für die wirksame Umsetzung eines solchen Abkommens gewisse Arealstaaten bei Forschung und Ausbildung, bei der Überwachung der wandernden Wasservogelarten und ihrer Lebensräume, beim Management dieser Lebensräume und bei der Schaffung oder Verbesserung wissenschaftlicher und administrativer Einrichtungen zur Durchführung dieses Abkommens unterstützt werden müssen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Auslegung 1. Der geographische Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Gebiet der Wandersysteme der wandernden Wasservögel Afrikas und Eurasiens, wie es in Anhang 1 dieses Abkommens festgehalten und im folgenden als «Abkommensgebiet» bezeichnet wird. 2. Im Sinne dieses Abkommens: (a) bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten von 1979; (b) bedeutet «Sekretariat des Übereinkommens» die gemäss Artikel IX des Übereinkommens eingerichtete Stelle; (c) bedeutet «Wasservögel» diejenigen Vogelarten, die ökologisch zumindest während eines Teiles ihres Jahreszyklus auf Feuchtgebiete angewiesen sind, deren Verbreitungsgebiet (Areal) sich ganz oder teilweise innerhalb des Abkommensgebiets befindet und die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführt sind; (d) bedeutet «Sekretariat des Abkommens» die gemäss Artikel VI Absatz 7 Buchstabe b dieses Abkommens eingerichtete Stelle; (e) bedeutet «Vertragsparteien», sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, die Vertragsparteien dieses Abkommens; (f) bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgegeben haben; bei der Bestimmung der Mehrheit werden die Stimmenthaltungen beim Auszählen der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. (g) Im Weiteren haben die in Artikel I Absatz 1 Buchstaben (a) bis (k) des Übereinkommens festgelegten Begriffe in diesem Abkommen mutatis mutandis dieselbe Bedeutung. 3. Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens. 4. Die Anhänge zu diesem Abkommen sind integrierender Bestandteil desselben. Jede Bezugnahme auf das Abkommen bedeutet auch eine Bezugnahme auf seine Anhänge. Art. II Wesentliche Grundsätze 1. Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Massnahmen, um den Fortbestand oder die Wiederherstellung einer günstigen Erhaltungssituation der wandernden Wasservogelarten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wenden sie innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets die in Artikel III vorgeschriebenen Massnahmen an, sowie die spezifischen Massnahmen, die im Aktionsplan in Artikel IV vorgesehen sind. 2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Massnahmen sollen die Vertragsparteien das Vorsorgeprinzip berücksichtigen. Art. III Allgemeine Erhaltungsmassnahmen 1. Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen. 2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien: (a) gefährdeten wandernden Wasservogelarten im Abkommensgebiet den gleichen strengen Schutz gewähren, der in Artikel III Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehen ist; (b) sicherstellen, dass sich jegliche Nutzung von wandernden Wasservögeln auf eine Beurteilung abstützt, die auf den besten verfügbaren Kenntnissen über ihre Ökologie und dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung dieser Arten und der ökologischen Systeme, von denen sie abhängen, beruht; (c) in Verbindung mit den in Artikel IX Buchstaben (a) und (b) des Abkommens aufgeführten, sich mit der Erhaltung der Habitate befassenden Gremien, die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stätten und Habitate der wandernden Wasservögel bestimmen und Schutz, Management, Sanierung und Wiederherstellung dieser Stätten fördern; (d) ihre Anstrengungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass innerhalb des gesamten Verbreitungsgebiets der jeweiligen Wasserzugvogelart ein Netz geeigneter Habitate erhalten bleibt oder gegebenenfalls wiederhergestellt wird, insbesondere dort, wo Feuchtgebiete sich über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstrecken; (e) Probleme untersuchen, die sich wahrscheinlich aus menschlichen Tätigkeiten ergeben oder ergeben werden und sich bemühen, korrigierende Massnahmen, einschliesslich solcher zur Sanierung, Wiederherstellung und zum Ausgleich für den Verlust von Habitaten zu ergreifen; (f) in Notlagen, die eine grenzüberschreitende konzertierte Aktion erfordern, und bei der Bestimmung der wandernden Wasservogelarten, die in diesen Fällen am stärksten gefährdet sind, zusammenarbeiten; sie werden auch bei der Ausarbeitung von Dringlichkeitsverfahren, die in solchen Notlagen einen verstärkten Schutz dieser Arten gewährleisten, sowie von Richtlinien, die jeder beteiligten Vertragspartei helfen sollen, solchen Notlagen zu begegnen, mitarbeiten; (g) die absichtliche Einbürgerung nichtheimischer wandernder Wasservogelarten verbieten und alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um einer unbeabsichtigten Auswilderung solcher Arten zuvorzukommen, falls diese Einbürgerung oder Auswilderung der Erhaltungssituation wildlebender Pflanzen und Tiere schaden sollte; wenn nichtheimische wandernde Wasservogelarten bereits eingebürgert worden sind, treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Arten zu einer potentiellen Bedrohung für heimische Arten werden; (h) die Erforschung der Biologie und Ökologie der wandernden Wasservögel einschliesslich der Harmonisierung der Forschungsund Überwachungsmethoden und gegebenenfalls der Einrichtung gemeinsamer oder kooperativer Forschungsund Überwachungsprogramme in die Wege leiten oder unterstützen; (i) ihren Ausbildungsbedarf vor allem in Bezug auf die Untersuchungen von wandernden Wasservögeln, ihre Überwachung und ihre Beringung sowie das Management von Feuchtgebieten überprüfen, um vorrangige Themen und Bereiche für die Ausbildung zu bestimmen und bei der Entwicklung und Durchführung geeigneter Ausbildungsprogramme mitzuarbeiten; (j) Programme entwickeln und durchführen, die zur besseren Bewusstseinsbildung beitragen und Verständnis fördern für die Probleme der Erhaltung der wandernden Wasservögel im Allgemeinen und die spezifischen Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Abkommens im Besonderen; (k) Informationen und Ergebnisse von Forschungs-, Überwachungs-, Erhaltungsund Bildungsprogrammen austauschen; (l) zusammenarbeiten, um gemeinsam besser in der Lage zu sein, das Abkommen umzusetzen, insbesondere auf den Gebieten der Forschung und Überwachung. Art. IV Aktionsplan und Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen 1. Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anhang 3 beigefügt. In diesem Aktionsplan werden unter den nachstehenden Rubriken die Massnahmen festgelegt, welche die Vertragspartner in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmassnahmen ergreifen müssen: (a) Artenschutz; (b) Habitatschutz; (c) Steuerung menschlicher Tätigkeiten; (d) Forschung und Überwachung; (e) Bildung und Information; (f) Durchführung. 2. Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen überprüft. 3. Änderungen des Aktionsplans werden von der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Artikel III beschlossen. 4. Die Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Annahme unterbreitet und in regelmässigen Abständen überprüft. Art. V Durchführung und Finanzierung 1. Jede Vertragspartei: (a) bestimmt eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses Abkommens, die unter anderem alle Tätigkeiten überwacht (überwachen), die für die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten von Belang sein könnten, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört; (b) bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich deren Bezeichnung und Adresse dem Sekretariat des Abkommens zur sofortigen Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien; (c) bereitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Massnahmen zur Durchführung des Abkommens vor, insbesondere in Bezug auf die von ihr unternommenen Erhaltungsmassnahmen. Die Form dieses Berichts wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und nach Bedarf an einer darauf folgenden Tagung der Versammlung der Vertragsparteien revidiert. Jeder Bericht wird dem Sekretariat spätestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien, für die er erarbeitet wurde, unterbreitet, und das Sekretariat des Abkommens stellt allen anderen Vertragsparteien umgehend eine Kopie des Berichtes zu. 2. (a) Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag zum Budget des Abkommens gemäss dem von den Vereinten Nationen festgelegten Beitragsschlüssel. Keine Vertragspartei, die ein Arealstaat ist, kann zu einem Beitrag verpflichtet werden, der höher ist als 25 % des Gesamtbudgets. Keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann verpflichtet werden, mehr als 2,5 % der Verwaltungskosten beizutragen. (b) Beschlüsse betreffend das Budget und eventuelle Änderungen des Beitragsschlüssels werden von der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens gefasst. 3. Die Versammlung der Vertragsparteien kann einen aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien oder aus anderen Quellen gespeisten Fonds für Erhaltungsmassnahmen einrichten, um damit die Überwachung, Forschung, Ausbildung sowie Projekte zur Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel zu finanzieren. 4. Die Vertragsparteien werden ermutigt, anderen Vertragsparteien auf multilateraler oder bilateraler Basis Unterstützung bei der Ausbildung sowie auf finanzieller und technischer Ebene zu gewähren, um ihnen bei der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu helfen. Art. VI Versammlung der Vertragsparteien 1. Die Versammlung der Vertragsparteien ist das Beschlussgremium dieses Abkommens. 2. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beruft der Verwahrer in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens eine Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. In der Folge beruft das Sekretariat des Abkommens in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien , sofern diese nichts anderes beschliesst. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten werden. 3. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat des Abkommens eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. 4. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, und die Sekretariate internationaler Übereinkommen, die sich unter anderem mit der Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel befassen, können durch Beobachter auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein. Jede Stelle und jedes Gremium, die in den oben erwähnten Bereichen oder in der Erforschung der wandernden Wasservögel fachlich qualifiziert sind, können ebenfalls durch Beobachter auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein, insofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht. 5. Nur die Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration , die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Abkommens sind. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. 6. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. 7. Auf ihrer ersten Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien: (a) ihre Geschäftsordnung durch Konsens annehmen; (b) innerhalb des Sekretariats des Übereinkommens ein Sekretariat des Abkommens zur Wahrnehmung der in Artikel VIII aufgeführten Sekretariatsaufgaben einsetzen; (c) den in Artikel VII vorgesehenen Fachausschuss einsetzen; (d) eine Form für die nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (c) vorzubereitenden Berichte bestimmen; (e) Kriterien für die Bestimmung von Notlagen annehmen, die sofortige Erhaltungsmassnahmen erforderlich machen, und die Art und Weise der Aufgabenverteilung zur Umsetzung dieser Massnahmen festlegen. 8. Auf jeder ordentlichen Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien: (a) tatsächliche und mögliche Veränderungen der Erhaltungssituation der wandernden Wasservögel und der für ihr Überleben wichtigen Habitate sowie die Faktoren, die sich darauf auswirken könnten, erörtern; (b) Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens prüfen; (c) einen Haushaltsplan annehmen und alle Angelegenheiten erörtern, die sich auf die finanziellen Regelungen für dieses Abkommen beziehen; (d) alle Fragen betreffend das Sekretariat des Abkommens und die Zusammensetzung des Fachausschusses behandeln; (e) einen Bericht annehmen, der den Vertragsparteien dieses Abkommens und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zugestellt wird; (f) Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen. 9. Auf jeder Tagung kann die Versammlung der Vertragsparteien (a) den Vertragsparteien für notwendig und zweckdienlich erachtete Empfehlungen unterbreiten; (b) spezifische Massnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Abkommens und gegebenenfalls im Sinne von Artikel VII Absatz 4 Sofortmassnahmen ergreifen; (c) Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens prüfen und darüber beschliessen; (d) den Aktionsplan in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 3 dieses Abkommens ändern; (e) die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens für notwendig erachtet, insbesondere zur Koordinierung mit Gremien, die im Rahmen anderer internationaler Verträge, Übereinkommen und Abkommen geschaffen wurden, falls es mit ihren geographischen und taxonomischen Geltungsbereichen Überschneidungen gibt; (f) zu allen weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens Beschlüsse fassen. Art. VII Fachausschuss 1. Der Fachausschuss besteht aus: (a) neun Sachverständigen, die gemäss einer ausgewogenen geographischen Verteilung verschiedene Regionen des Abkommensgebiets vertreten; (b) einem Vertreter der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), einem Vertreter des Internationalen Büros für Wasservogelund Feuchtgebietforschung (IWRB) und einem Vertreter des Internationalen Jagdrats zur Erhaltung des Wildes (CIC); (c) je einem Sachverständigen aus folgenden Bereichen: Agrarwirtschaft, Management der Wildbestände, Umweltrecht. Das Verfahren für die Ernennung der Sachverständigen, die Dauer ihres Mandats und das Verfahren für die Ernennung des Vorsitzenden des Fachausschusses werden von der Versammlung der Vertragsparteien bestimmt. Der Vorsitzende kann höchstens vier Beobachter aus internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Fachgremien zulassen. 2. Sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, werden die Sitzungen des Fachausschusses vom Sekretariat des Abkommens einberufen; sie finden jeweils anlässlich der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien und mindestens einmal zwischen den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien statt. 3. Der Fachausschuss: (a) sorgt für die fachlich-wissenschaftliche Beratung und Unterrichtung der Versammlung der Vertragsparteien und – über das Sekretariat des Abkommens – der einzelnen Vertragsparteien; (b) legt der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen zum Aktionsplan, zur Durchführung des Abkommens und zu künftigen Forschungsarbeiten vor; (c) bereitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einen Tätigkeitsbericht vor, der dem Sekretariat des Abkommens jeweils mindestens einhundertzwanzig Tage vor der betreffenden Tagung eingereicht und von diesem umgehend in Abschrift an die Vertragsparteien weitergeleitet wird; (d) führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. 4. Sofern nach Meinung des Fachausschusses eine Notlage eingetreten ist, die den Beschluss von Sofortmassnahmen erfordert, um eine Verschlechterung der Erhaltungssituation einer oder mehrerer wandernder Wasservogelarten zu verhindern, kann dieser das Sekretariat des Abkommens ersuchen, sofort eine Sitzung der betroffenen Vertragsparteien einzuberufen. Diese treten dann so bald wie möglich zusammen, um umgehend einen Mechanismus für den Schutz der Arten zu schaffen, die als besonders stark bedroht bestimmt worden sind. Wenn auf einer solchen Sitzung eine Empfehlung angenommen wurde, unterrichten die Vertragsparteien einander und das Sekretariat des Abkommens über die Massnahmen, die sie zur Umsetzung der Empfehlung getroffen haben, oder über die Gründe, die ihre Umsetzung verhindert haben. 5. Der Fachausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Aufgaben einsetzen. Art. VIII Sekretariat des Abkommens Das Sekretariat des Abkommens hat folgende Aufgaben: (a) Es organisiert und betreut die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien sowie die Sitzungen des Fachausschusses. (b) Es führt die Beschlüsse aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden. (c) Es fördert und koordiniert in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten einschliesslich des Aktionsplans. (d) Es hält die Verbindungen mit den nicht zu den Vertragsparteien gehörenden Arealstaaten aufrecht, erleichtert die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar für die Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel von Belang sind. (e) Es sammelt Informationen, die der Zielerreichung und der Durchführung dieses Abkommens förderlich sind, wertet sie aus und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen. (f) Es macht die Versammlung der Vertragsparteien auf alle Fragen aufmerksam, die mit den Zielen dieses Abkommens im Zusammenhang stehen. (g) Es leitet Kopien der Berichte der in Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) bezeichneten Behörden und des Fachausschusses zusammen mit Kopien der nach Buchstabe (h) dieses Artikels vorzulegenden Berichten mindestens sechzig Tage vor Beginn der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien an jede Vertragspartei weiter. (h) Es bereitet jedes Jahr und für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung des Abkommens vor. (i) Es verwaltet den Haushalt für das Abkommen und gegebenenfalls den Fonds für Erhaltungsmassnahmen. (j) Es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Abkommen und seine Ziele. (k) Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen des Abkommens oder von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. Art. IX Beziehungen zu internationalen Gremien, die sich mit wandernden Wasservögeln und ihren Habitaten befassen Das Sekretariat des Abkommens konsultiert (a) regelmässig das Sekretariat des Übereinkommens und gegebenenfalls die für die Sekretariatsaufgaben zuständigen Gremien im Rahmen von Abkommen, die nach Artikel IV Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geschlossen wurden und die für wandernde Wasservögel von Belang sind, sowie des Übereinkommens von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasserund Watvögel, von internationaler Bedeutung, des Übereinkom-
6 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei mens von 1973 lebender Tiere und Pflanzen, des Afrikanischen Übereinkommens von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, des Überein-
7 kommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt im Hinblick darauf, dass die Versammlung der Vertragsparteien mit den Vertragsparteien dieser Übereinkünfte in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet, insbesondere bei der Ausarbeitung und Durchführung des Aktionsplans; (b) die Sekretariate anderer einschlägiger Übereinkommen und sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bezug auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse; (c) sonstige Organisationen, die im Bereich der Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume sowie in den Bereichen Forschung, Bildung und Bewusstseinsbildung zuständig sind. Art. X Änderung des Abkommens 1. Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden. 2. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. 3. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung zugestellt. Das Sekretariat leitet den Vertragsparteien Kopien davon umgehend weiter. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung eingereicht. So bald wie möglich nach Ablauf dieses Termins übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen. 4. Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen des Anhangs werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft. 5. Weitere Anhänge und Änderungen von Anhängen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 dieses Artikels einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. 6. Während des in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf einen weiteren Anhang oder eine Änderung eines Anhangs anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden; der weitere Anhang oder die Änderung tritt dann am dreissigsten Tag nach Rückzug des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft. Art. XI Auswirkung dieses Abkommens auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften 1. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund derzeit geltender internationaler Verträge, Übereinkommen oder Abkommen. 2. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere Massnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Art. XII Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie in gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden. Art. XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt 1. Dieses Abkommen liegt für jeden Arealstaat, gleichviel ob seiner Hoheitsgewalt unterstehende Gebiete im Abkommensgebiet liegen oder nicht, und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, unter deren Mitgliedern mindestens ein Arealstaat ist, zur Unterzeichnung auf. Diese kann erfolgen: (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder (b) durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. 2. Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens in Den Haag zur Unterzeichnung auf. 3. Dieses Abkommen steht vom Tag seines Inkrafttretens an allen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. 4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer dieses Abkommens hinterlegt. Art. XIV Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vierzehn Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens sieben aus Afrika und sieben aus Eurasien einschliessen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder nach Artikel XIII ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 2. Für einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die für das Inkrafttreten erforderliche Zahl von Arealstaaten und Organisationen der Wirtschaftsintegration das Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder es gegebenenfalls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, (a) dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, (b) es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder (c) ihm beitreten, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem dieser Staat oder diese Organisation es ohne Vorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Art. XV Vorbehalte Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Jedoch kann jeder Staat oder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beziehungsweise bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte, dem Abkommen unterliegende Art oder auf eine konkrete Bestimmung des Aktionsplans anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann vom Staat oder von der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihn angebracht haben, jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden; dieser Staat oder diese Organisation sind nicht vor Ablauf von dreissig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbehalt zurückgezogen wurde, durch die Bestimmungen gebunden, die Gegenstand des Vorbehalts waren. Art. XVI Kündigung Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Art. XVII Verwahrer 1. Die Urschrift dieses Abkommens, die in englischer, arabischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des Abkommens, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen. 2. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und
8 Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen . 3. Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des Abkommens über: (a) jede Unterzeichnung, (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde, (c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und jedes weiteren Anhangs sowie jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge, (d) jeden Vorbehalt betreffend einen neuen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs, (e) jede Notifikation des Rückzugs eines Vorbehalts, (f) jede Notifikation der Kündigung des Abkommens. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des Abkommens den Wortlaut jedes Vorbehalts, jedes weiteren Anhangs und jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am fünfzehnten August Neunzehnhundertsechsundneunzig. (Es folgen die Unterschriften) Anhang 1 Bestimmung des Abkommensgebiets Die Grenzen des Abkommensgebiets werden wie folgt festgelegt: vom Nordpol in Richtung Süden entlang des 130. westlichen Längengrads bis zum 75. nördlichen Breitengrad; von dort in Richtung Osten und Südosten über den Viscount Melville Sund, Prince Regent Inlet, den Golf von Boothia, das Foxe Becken, den Foxe Kanal und die Hudsonstrasse bis zu einem im nordwestlichen Atlantik gelegenen Punkt, dessen Koordinaten 60° nördliche Breite und 60° westliche Länge sind; von dort gegen Südosten durch den nordwestlichen Atlantik bis zu einem Punkt dessen Koordinaten 50° nördliche Breite und 30° westliche Länge sind; von dort entlang dem 30. westlichen Längengrad bis zum 10. nördlichen Breitengrad; von dort gegen Südosten bis zur Schnittstelle des Äquators mit dem 20. westlichen Längengrad; von dort gegen Süden entlang dem 20. westlichen Längengrad bis zum 40. südlichen Breitengrad; von dort gegen Osten entlang dem 40. südlichen Breitengrad bis zum 60. östlichen Längengrad; von dort gegen Norden entlang dem 60. östlichen Längengrad bis zum 35. nördlichen Breitengrad; von dort gegen Nordosten, in einem Grosskreisbogen bis zu einem im westlichen Altai gelegenen Punkt, dessen Koordinaten 49° nördliche Breite und 87° 27’ östliche Länge sind; von dort in einem Grosskreisbogen durch Zentralsibirien bis an die Küste des Nördlichen Eismeeres bei 130° östlicher Breite; von dort entlang dem 130. östlichen Breitengrad bis zum Nordpol. Das Abkommensgebiet ist auf der beiliegenden Karte eingezeichnet. Karte des Abkommensgebiet 9 Anhang 2 Vogelarten, auf die sich dieses Abkommen bezieht GAVIIDAE Gavia stellata Sterntaucher Gavia arctica Eurasischer Prachttaucher Gavia immer Eistaucher Gavia adamsii Gelbschnabeltaucher PODICIPEDIDAE Podiceps grisegena Rothalstaucher Podiceps auritus Ohrentaucher PELECANIDAE Pelecanus onocrotalus Rosapelikan Pelecanus crispus Krauskopfpelikan PHALACROCORACIDAE Phalacrocorax pygmaeus Zwergscharbe Phalacrocorax nigrogularis Sokotrakormoran (Sokotrascharbe) ARDEIDAE Egretta vinaceigula Braunkehlreiher Ardea purpurea Purpurreiher Casmerodius albus Silberreiher Ardeola idae Dickschnabelreiher Ardeola rufiventris Rotbauchreiher Ixobrychus minutus Zwergdommel Ixobrychus sturmii Graurückendommel Botaurus stellaris Rohrdommel CICONIIDAE Mycteria ibis Nimmersatt Ciconia nigra Schwarzstorch Ciconia episcopus Afrikanischer Wollhalsstorch Ciconia ciconia Weissstorch THRESKIORNITHIDAE Plegadis falcinellus Sichler Geronticus eremita Waldrapp Threskiornis aethiopicus Heiliger Ibis Platalea leucorodia Löffler Platalea alba Afrikanischer Löffler/Rosenfusslöffler PHOENICOPTERIDAE Phoenicopterus ruber Rosaflamingo Phoenicopterus minor Zwergflamingo ANATIDAE Dendrocygna bicolor Gelbbrust-Pfeifgans Dendrocygna viduata Witwenpfeifgans (-ente) Thalassornis leuconotus Weissrücken-Pfeifgans Weissrückenente Oxyura leucocephala Weisskopf-Ruderente Cygnus olor Höckerschwan Cygnus cygnus Singschwan Cygnus columbianus Zwergschwan Anser brachyrhynchus Kurzschnabelgans Anser fabalis Saatgans Anser albifrons Blässgans Anser erythropus Zwerggans Anser anser Graugans Branta leucopsis Weisswangengans Branta bernicla Ringelgans Branta ruficollis Rothalsgans Alopochen aegyptiacus Nilgans Tadorna ferruginea Rostgans Tadorna cana Graukopfkasarka Tadorna tadorna Brandgans Plectropterus gambensis Sporengans Sarkidiornis melanotos Glanzente Nettapus auritus Afrikanische Zwergente Rotbrustzzwerggans Anas penelope Pfeifente Anas strepera Schnatterente Anas crecca Krickente Anas capensis Fahlente Anas platyrhynchos Stockente Anas undulata Gelbschnabelente Anas acuta Spiessente Anas erythrorhyncha Rotschnabelente Anas hottentota Hottentottenente Anas querquedula Knäckente Anas clypeata Löffelente Marmaronetta angustirostris Marmelente Netta rufina Kolbenente Netta erythrophthalma Rotaugenente Aythya ferina Tafelente Aythya nyroca Moorente Aythya fuligula Reiherente Aythya marila Bergente Somateria mollissima Eiderente Somateria spectabilis Prachteiderente Polysticta stelleri Scheckente Clangula hyemalis Eisente Melanitta nigra Trauerente Melanitta fusca Samtente Bucephala clangula Schellente Mergellus albellus Zwergsäger Mergus serrator Mittelsäger Mergus merganser Gänsesäger GRUIDAE Grus leucogeranus Schneekranich (Nonnenkranich) Grus virgo Jungfernkranich Grus paradisea Paradieskranich Grus carunculatus Klunkerkranich Grus grus Graukranich RALLIDAE Sarothrura boehmi Boehmralle Porzana parva Kleines Sumpfhuhn Porzana pusilla Zwergsumpfhuhn Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn Aenigmatolimnas marginalis Graukehl-Sumpfhuhn Fulica atra (Schwarzes Meer/Mittelmeer) Blässhuhn DROMADIDAE Dromas ardeola Reiherläufer RECURVIROSTRIDAE Himantopus himantopus Stelzenläufer Recurvirostra avosetta Säbelschnäbler GLAREOLIDAE Glareola pratincola Rotflügel-Brachschwalbe Glareola nordmanni Schwarzflügel-Brachschwalbe CHARADRIIDAE Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Pluvialis squatarola Kiebitzregenpfeifer Charadrius hiaticula Sandregenpfeifer Charadrius dubius Flussregenpfeifer Charadrius pecuarius Hirtenregenpfeifer Charadrius tricollaris Dreibandregenpfeifer Charadrius forbesi Braunstirn-Regenpfeifer Charadrius pallidus Rotband-Regenpfeifer Charadrius alexandrinus Seeregenpfeifer Charadrius marginatus Weissstirn-Regenpfeifer Charadrius mongolus Mongolenregenpfeifer Charadrius leschenaultii Wüstenregenpfeifer Charadrius asiaticus Wermutregenpfeifer Eudromias morinellus Mornellregenpfeifer Vanellus vanellus Kiebitz Vanellus spinosus Spornkiebitz Vanellus albiceps Weissscheitelkiebitz (Langspornkiebitz) Vanellus senegallus Senegalkiebitz Vanellus lugubris Trauerkiebitz Vanellus melanopterus Schwarzflügelkiebitz Vanellus coronatus Kronenkiebitz Vanellus superciliosus Rotbrustkiebitz Vanellus gregarius Steppenkiebitz Vanellus leucurus Weissschwanzkiebitz SCOLOPACIDAE Gallinago media Doppelschnepfe Gallinago gallinago Bekassine Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Limosa limosa Uferschnepfe Limosa lapponica Pfuhlschnepfe Numenius phaeopus Regenbrachvogel Numenius tenuirostris Dünnschnabelbrachvogel Numenius arquata Grosser Brachvogel Tringa erythropus Dunkler Wasserläufer Tringa totanus Rotschenkel Tringa stagnatilis Teichwasserläufer Tringa nebularia Grünschenkel Tringa ochropus Waldwasserläufer Tringa glareola Bruchwasserläufer Tringa cinerea Terekwasserläufer Tringa hypoleucos Flussuferläufer Arenaria interpres Steinwälzer Calidris tenuirostris Grosser Knutt Calidris canutus Knutt Calidris alba Sanderling Calidris minuta Zwergstrandläufer Calidris temminckii Temminckstrandläufer Calidris alpina Alpenstrandläufer Calidris ferruginea Sichelstrandläufer Limicola falcinellus Sumpfläufer Philomachus pugnax Kampfläufer Phalaropus lobatus Odinshühnchen Phalaropus fulicarius Thorshühnchen LARIDAE Larus leucopthalmus Weissaugenmöwe Larus hemprichii Hemprichmöwe Larus audouinii Korallenmöwe Larus armenicus Armeniermöwe Larus ichthyaetus Fischmöwe Larus genei Dünnschnabelmöwe Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe Sterna nilotica Lachseeschwalbe Sterna caspia Raubseeschwalbe Sterna maxima Königsseeschwalbe Sterna bengalensis Rüpellseeschwalbe Sterna bergii Eilseeschwalbe Sterna sandvicensis Brandseeschwalbe Sterna dougallii Rosenseeschwalbe Sterna hirundo Flussseeschwalbe Sterna paradisaea Küstenseeschwalbe Sterna albifrons Zwergseeschwalbe Sterna saundersi Orientseeschwalbe Sterna balaenarum Damaraseeschwalbe Sterna repressa Weisswangen-Seeschwalbe Chlidonias leucopterus Weissflügel-Seeschwalbe Chlidonias niger Trauerseeschwalbe Anhang 3 Aktionsplan
1 Geltungsbereich 1.1 Der Aktionsplan gilt für die Bestände der wandernden Wasservögel, die in der Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführt sind (in der Folge «Tabelle 1» genannt). 1.2 Die Tabelle 1 ist integrierender Bestandteil dieses Anhangs. Jeder Bezug auf den Aktionsplan ist auch ein Bezug auf Tabelle 1.
2 Artenschutz 2.1 Rechtliche Massnahmen 2.1.1 Die Vertragsparteien mit Beständen, die in Kolonne A von Tabelle 1 dieses Aktionsplans aufgeführt werden, kümmern sich um den Schutz dieser Bestände nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe (a) des Abkommens. Die Vertragsparteien sollen insbesondere und unter Vorbehalt von Absatz 2.1.3 dieses Anhangs: a) die Entnahme von Vögeln und Eiern dieser Bestände auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten; b) vorsätzliche Störungen verbieten, insofern diese Störungen für die Erhaltung der betreffenden Bestände von Bedeutung sind; c) Besitz, Nutzung von und Handel mit Vögeln dieser Bestände und ihren Eiern, wenn diese in Zuwiderhandlung zum unter Buchstaben a festgehaltenen Verbot entnommen worden sind, sowie Besitz, Nutzung von und Handel mit leicht identifizierbaren Teilen oder Produkten dieser Vögel und ihrer Eier verbieten. Als Ausnahme zu diesen Regeln und einzig für Bestände, die zu den Kategorien 2 und 3 der Kolonne A gehören und mit einem Sternchen versehen sind, kann die Jagd auf der Grundlage der nachhaltigen Nutzung dort weitergeführt werden, wo die Jagd dieser Bestände zu den kulturellen Traditionen gehört. Diese nachhaltige Nutzung wird im Rahmen von Sonderbestimmungen stattfinden, die in einem Aktionsplan nach Art auf angemessener internationaler Ebene festgelegt werden. 2.1.2 Die Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Beständen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller Bestände, die unter Kolonne B der Tabelle 1 genannt werden. Das Ziel dieser Regelung ist es, diese Bestände zu erhalten oder dazu beizutragen, dass für sie eine günstige Erhaltungssituation wiederhergestellt wird, und sicherzustellen, dass nach den besten verfügbaren Erkenntnissen betreffend Populationsdynamik jegliche Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung dieser Vögel oder Eier nachhaltig ist. Diese Regelung wird insbesondere und unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 2.1.3 dieses Anhangs: a) die Entnahme aus der Natur von Vögeln aus den betreffenden Beständen während der verschiedenen Brutphasen und der Aufzucht der Jungen und während ihrer Rückkehr zu den Brutstätten verbieten, insofern diese Entnahme aus der Natur einen ungünstigen Einfluss auf die Erhaltungssituation der betreffenden Bestände haben würde; b) Art und Weise der Entnahme aus der Natur regeln; c) die Grenzen der Entnahme aus der Natur soweit angebracht festlegen und geeignete Kontrollen einsetzen, um sicherzustellen, dass diese Grenzen eingehalten werden; d) Besitz und Nutzung von und Handel mit Vögeln der betreffenden Bestände und ihren Eiern verbieten, die in Zuwiderhandlung zu den aufgrund der Bestimmungen in diesem Absatz aufgestellten Verboten aus der Natur entnommen werden, sowie Besitz und Nutzung von und Handel mit Teilen dieser Vögel und ihrer Eier. 2.1.3 Wenn es keine anderen zufrieden stellenden Lösungen gibt, können die Vertragsparteien Ausnahmen von den in Absatz 2.1.1 und 2.1.2 erlassenen Verboten zulassen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel III Absatz 5 des Übereinkommens, und zwar aus folgenden Gründen: a) um wichtige Schäden an Kulturen, Gewässern und Fischereigebieten zu verhindern; b) im Interesse der Flugsicherung oder anderer erstrangiger öffentlicher Interessen; c) zu Zwecken der Forschung und Bildung, der Wiederherstellung sowie für die dafür notwendige Aufzucht; d) um unter strikter Kontrolle selektiv und in einem beschränkten Rahmen die Entnahme aus der Natur, den Besitz oder jegliche andere fachgemässe Nutzung gewisser Vögel in kleinen Mengen zu erlauben; e) mit dem Ziel, die Verbreitung oder das Überleben der betreffenden Bestände zu verbessern. Diese Ausnahmen werden in ihrem Inhalt und ihren zeitlichen und räumlichen Grenzen genau festgelegt. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens so schnell wie möglich über jede Ausnahme, die sie aufgrund dieser Bestimmung zugelassen haben. 2.2 Aktionsplan nach Art 2.2.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die internationalen Aktionspläne nach Art vorrangig für die Bestände auszuarbeiten und zu verwirklichen, die in Kategorie 1 der Kolonne A der Tabelle 1 aufgeführt sind, sowie für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Bestände in Kolonne A der Tabelle 1. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung, Harmonisierung und Verwirklichung dieser Pläne. 2.2.2 Die Vertragsparteien bereiten nationale Aktionspläne nach Art vor und verwirklichen sie, um die allgemeine Erhaltungssituation der in Kolonne A von Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu verbessern. Solche Pläne enthalten spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen bezeichneten Bestände. Wenn angebracht, sollte das Problem, dass Jäger Vögel aufgrund falscher Identifizierung versehentlich töten, erwogen werden. 2.3 Dringliche Massnahmen Falls an irgendeinem Ort des Abkommensgebiets besonders ungünstige oder gefährliche Bedingungen auftreten sollten, arbeiten die Vertragsparteien wenn immer möglich und angebracht zusammen, um dringliche Massnahmen für die Bestände zu entwickeln und durchzuführen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden. 2.4 Wiederansiedlung Die Vertragsparteien wenden grösste Wachsamkeit auf, wenn auf Tabelle 1 aufgeführte Bestände in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets wiederangesiedelt werden, nachdem sie von dort verschwunden sind. Die Vertragsparteien bemühen sich, einen detaillierten Wiederansiedlungsplan auszuarbeiten und zu befolgen, der sich auf sachdienliche wissenschaftliche Studien abstützt. Die Wiederansiedlungspläne sollten ein integrierender Bestandteil der nationalen Aktionspläne und gegebenenfalls der internationalen Aktionspläne nach Art darstellen. Ein Wiederansiedlungsplan sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten; er soll umfassend verbreitet werden. Die Vertragsparteien informieren das Sekretariat des Abkommens im Voraus über jedes Wiederansiedlungsprogramm für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände. 2.5 Einbringungen 2.5.1 Die Vertragsparteien verbieten, falls sie es als notwendig erachten, die Einbringung nichtheimischer Tierund Pflanzenarten, die den in Tabelle 1 aufgeführten wandernden Wasservögelbeständen schaden könnten. 2.5.2 Die Vertragsparteien, falls sie es als notwendig erachten, stellen sicher, dass entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, dass versehentlich gefangene Vögel entweichen, die zu nichtheimischen Arten gehören. 2.5.3 Falls es durchführbar und angebracht ist, treffen die Vertragsparteien Massnahmen, einbegriffen Entnahmemassnahmen, damit nichtheimische Arten und ihre Hybriden, die bereits auf ihrem Gebiet eingebracht wurden, nicht zu einer möglichen Bedrohung für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände werden.
3 Erhaltung der Habitate 3.1 Inventar der Habitate 3.1.1 Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, falls angebracht in Verbindung mit den geeigneten internationalen Organisationen, nationale Inventare der auf ihrem Gebiet existierenden Habitate, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind. 3.1.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, vorrangig alle Stätten zu benennen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Beständen von internationaler oder nationaler Bedeutung sind. 3.2 Erhaltung von Gebieten 3.2.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, weiterhin Schutzgebiete zur Erhaltung der Habitate zu schaffen, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig sind, und für diese Gebiete Managementpläne auszuarbeiten und anzuwenden. 3.2.2 Die Vertragsparteien bemühen sich um einen besonderen Schutz der Feuchtgebiete, die Kriterien entsprechen, die international wichtig und anerkannt sind. 3.2.3 Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Feuchtgebiete auf ihrem Territorium rationell und nachhaltig zu nutzen. Sie bemühen sich insbesondere, die Beeinträchtigung und den Verlust von Habitaten von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen zu verhindern, indem sie entsprechende Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen einführen. Sie bemühen sich insbesondere: a) in Übereinstimmung mit internationalen Normen angemessene vorschriftsmässige Massnahmen in Bezug auf den Einsatz von chemischen Produkten in der Landwirtschaft, die Schädlingsbekämpfung und die Abwasserbeseitigung zu treffen, mit dem Ziel, die ungünstigen Einflüsse dieser Praktiken auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf das Minimum zu reduzieren; b) eine Dokumentation in den jeweiligen Sprachen vorzubereiten und zu verbreiten, in der die entsprechenden gültigen Verordnungen, Normen und Kontrollmassnahmen und ihre Vorteile für die Bevölkerung und die Pflanzenund Tierwelt beschrieben werden. 3.2.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, auf den Ökosystemen basierende Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auszuarbeiten, einbegriffen die Habitate von verstreuten Beständen. 3.3 Sanierung und Wiederherstellung Wenn immer es durchführbar und angebracht ist, bemühen sich die Vertragsparteien, Zonen zu sanieren und wiederherzustellen, die früher für die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände wichtig waren.
4 Steuerung menschlicher Tätigkeiten 4.1 Jagd 4.1.1 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre Jagdgesetze das Prinzip der nachhaltigen Nutzung umsetzen, wie dies im vorliegenden Aktionsplan vorgesehen ist, unter Berücksichtigung des gesamten geographischen Verbreitungsgebiets der betreffenden Wasservogelbestände und ihrer biologischen Eigenheiten. 4.1.2 Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre jeweilige Gesetzgebung über die Jagd der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände informiert. 4.1.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein zuverlässiges und aufeinander abgestimmtes System für die Sammlung von Daten über die Entnahmen aus der Natur zu entwickeln, damit die jährliche Entnahme unter den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen überprüft werden kann. Wenn die Information vorhanden ist, legen sie dem Sekretariat des Abkommens für jeden Bestand Schätzungen über die gesamten jährlichen Entnahmen vor. 4.1.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum Jahr 2000 den Gebrauch von Bleischrot für die Jagd in den Feuchtgebieten zu unterbinden. 4.1.5 Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die Verwendung von vergifteten Ködern zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz abzuschaffen. 4.1.6 Die Vertragsparteien entwickeln und setzen Massnahmen ein, um die illegalen Entnahmen aus der Natur zu reduzieren und im Rahmen des Möglichen ganz zu unterbinden. 4.1.7 Falls angebracht, ermutigen die Vertragsparteien die Jäger, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ihre eigenen Verbände oder Organisationen zu schaffen, um ihre Aktivitäten zu koordinieren und das Konzept der nachhaltigen Nutzung zu verwirklichen. 4.1.8 Die Vertragsparteien ermutigen wenn angebracht, die Einrichtung einer obligatorischen Fähigkeitsprüfung für Jäger, zu der unter anderem auch die Identifizierung von Vögeln gehört. 4.2 Ökotourismus 4.2.1 Ausser wenn es sich um zentrale Zonen von Schutzgebieten handelt, fördern die Vertragsparteien wenn angebracht die Ausarbeitung von Programmen, in denen alle Beteiligten zusammenarbeiten, um einen passenden und angebrachten Ökotourismus in den Feuchtgebieten zu entwickeln, in denen in Tabelle 1 aufgeführte Beständen konzentriert sind. 4.2.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zusammenarbeit mit den geeigneten internationalen Organisationen Kosten, Vorteile und andere Konsequenzen zu prüfen, die aus dem Ökotourismus in den Feuchtgebieten entstehen können, in denen in Tabelle 1 aufgeführte und dafür ausgewählte Bestände konzentriert sind. Sie übermitteln das Resultat jeglicher so durchgeführten Überprüfung dem Sekretariat des Abkommens. 4.3 Sonstige menschliche Tätigkeiten 4.3.1 Die Vertragsparteien prüfen die Verträglichkeit von Projekten, die zwischen den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen, die sich in den in Absatz 3.2 erwähnten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen Konflikte herbeiführen könnten, und sie sorgen dafür, dass die Resultate dieser Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 4.3.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über die verschiedenen Schäden insbesondere an den Kulturen zu sammeln, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen hervorgerufen wurden, und übermitteln dem Sekretariat des Abkommens einen Bericht über die erreichten Resultate. 4.3.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die passenden Techniken zu ermitteln, um die Auswirkungen der von in Tabelle 1 aufgeführten Bestände hervorgerufenen Schäden, insbesondere an den Kulturen, auf ein Minimum zu reduzieren oder zu verringern. 4.3.4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Aktionspläne nach Art für Bestände zu entwickeln, die vor allem an den Kulturen bedeutende Schäden hervorrufen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Entwicklung und Abstimmung dieser Pläne. 4.3.5 Die Vertragsparteien ermutigen im Rahmen des Möglichen, dass in der Planung und dem Bau von Anlagen hohe Umweltnormen angewandt werden, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände auf ein Minimum zu verringern. Sie sollten Massnahmen in Betracht ziehen, um die Auswirkungen bereits bestehender Anlagen auf ein Minimum zu verringern, falls es offensichtlich wird, dass diese einen ungünstigen Einfluss auf die betreffenden Bestände haben. 4.3.6 Falls die menschlichen Störungen die Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelbestände bedrohen, bemühen sich die Vertragsparteien, Massnahmen zur Verringerung dieser Bedrohung zu treffen. Passende Massnahmen könnten unter anderem beinhalten, dass innerhalb der Schutzgebiete Zonen geschaffen werden, die frei sind von jeglicher Störung und zu denen der Zutritt der Öffentlichkeit verboten ist.
5 Forschung und Überwachung 5.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Feldforschungen in wenig bekannten Zonen durchzuführen, in denen es bedeutende Konzentrationen von in Tabelle 1 aufgeführten Beständen geben könnte. Die Resultate dieser Forschungen werden weit verbreitet. 5.2 Die Vertragsparteien bemühen sich, für in Tabelle 1 aufgeführte Bestände ein regelmässiges Monitoring durchzuführen. Dessen Resultate werden veröffentlicht oder an die entsprechenden Organisationen übermittelt, um eine Überprüfung der Erhaltungssituation und -Tendenzen dieser Bestände zu ermöglichen. 5.3 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Tendenzen der Vogelbestände besser zu bewerten und somit einen Indikator für die Erhaltungssituation dieser Bestände zu haben. 5.4 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wanderrouten aller in Tabelle 1 aufgeführten Bestände zu bestimmen, indem sie die verfügbaren Kenntnisse über die Verteilung dieser Bestände während und ausserhalb der Brutperioden sowie über die Resultate der Zählungen nutzen und an koordinierten Beringungsprogrammen teilnehmen. 5.5 Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte über Ökologie und Dynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und ihre Habitate durchzuführen und zu unterstützen, damit ihre spezifischen Bedürfnisse sowie die am ehesten angebrachten Verfahren zu ihrer Erhaltung und ihrem Management festgelegt werden können. 5.6 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Auswirkungen des Verschwindens und die Beeinträchtigung von Feuchtgebieten sowie der Störungen auf die Aufnahmekapazität der von den in Tabelle 1 aufgeführten Bestände benutzten Feuchtgebiete sowie über die Wandergewohnheiten (Muster) dieser Bestände durchzuführen. 5.7 Die Vertragsparteien bemühen sich, Studien über die Verträglichkeit von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Bestände und über die Bedeutung dieser Nutzformen für die lokale und nationale Wirtschaft durchzuführen. 5.8 Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den kompetenten internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungsund Überwachungsprojekte zu unterstützen.
6 Bildung und Information 6.1 Die Vertragsparteien stellen gegebenenfalls Bildungsprogramme auf, damit das mit der Durchführung des Aktionsplans betraute Personal über die Kenntnisse verfügt, die für eine effiziente Durchführung notwendig sind. 6.2 Die Vertragsparteien arbeiten unter sich und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen, um Bildungsprogramme zu entwickeln und die verfügbare Dokumentation untereinander auszutauschen. 6.3 Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationsprogramme, -Dokumentation und -Mechanismen zu entwickeln, um der allgemeinen Öffentlichkeit die Ziele, Bestimmungen und den Inhalt des Aktionsplans besser bewusst zu machen. Besondere Aufmerksamkeit soll in diesem Zusammenhang denen geschenkt werden, die inmitten von und rund um wichtige Feuchtgebiete wohnen, die diese Gebiete nutzen (Jäger, Fischer, Touristen, usw.), sowie den lokalen Behörden und andern Entscheidungsträgern. 6.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, in der Öffentlichkeit spezielle Sensibilisierungskampagnen für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Bestände durchzuführen.
7 Durchführungsmassnahmen 7.1 Bei der Durchführung dieses Aktionsplans geben die Vertragsparteien falls angebracht den in Tabelle 1 aufgeführten Beständen den Vorrang. 7.2 Falls mehrere Bestände derselben in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Art sich auf dem Territorium einer Vertragspartei aufhalten, wendet diese Vertragspartei die Erhaltungsmassnahmen an, die dem Bestand oder den Beständen mit der ungünstigsten Erhaltungssituation entsprechen. 7.3 Das Sekretariat des Abkommens – zusammen mit dem Fachausschuss und der Unterstützung von Experten der Arealstaaten – koordiniert die Ausarbeitung von Erhaltungsleitlinien, gemäss Artikel IV (4) des Abkommens, um den Vertragsparteien bei der Durchführung des Aktionsplans zu helfen. Das Sekretariat des Abkommens sieht dazu, dass diese Leitlinien wenn möglich mit denen kohärent sind, die im Rahmen anderer internationaler Vertragswerke genehmigt werden. Die Erhaltungsleitlinien haben die Einführung der nachhaltigen Nutzung zum Ziel. Sie beziehen sich unter anderem auf: a) Aktionspläne für einzelne Arten (Artenaktionspläne) b) dringliche Massnahmen c) die Vorbereitung von Gebietsinventaren und Managementmethoden der Habitate; d) Jagdpraktiken; e) Handel mit wandernden Wasservögeln; f) Tourismus; g) Massnahmen zur Verringerung von Ernteschäden; h) Überwachungsprotokoll der Wasservögel. 7.4 In Übereinstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien bereitet das Sekretariat des Abkommens eine Reihe von internationalen Studien vor, die zur Durchführung des Aktionsplans notwendig sind, insbesondere über: a) die Erhaltungssituation der Bestände und ihre Tendenzen b) die Informationslücken in den Feldstudien c) die von jedem Bestand benutzten Netze von Gebieten, einbegriffen die Prüfung des Schutzzustands jedes Gebiets sowie die Managementmassnahmen, die in jedem Fall ergriffen werden d) die Gesetzgebungen nach den im Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten, die sich auf Jagd und Handel in jedem Land beziehen e) das Stadium der Vorbereitung und Verwirklichung der Aktionspläne nach Art f) die Wiedereinrichtungsprojekte g) die Situation von eingebrachten nichtheimischen Wasservogelarten und ihrer Hybriden 7.5 Das Sekretariat des Abkommens tut sein Möglichstes, damit die in Absatz 7.4 aufgeführten Studien in nicht länger als drei Jahre dauernden Zeitabständen verwirklicht werden. 7.6 Der Fachausschuss überprüft die gemäss Absatz 7.3 und 7.4. erarbeiteten Leitlinien und Studien und bereitet Entwürfe für Empfehlungen und Resolutionen zu ihrer Verwirklichung, ihrem Inhalt und ihrer Anwendung vor, die den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien unterbreitet werden. 7.7 Das Sekretariat des Abkommens überprüft regelmässig die Mechanismen, die geeignet sind, für die Verwirklichung des Aktionsplans zusätzliche Ressourcen (Kredite und technische Hilfe) zu beschaffen, und unterbreitet der Versammlung der Vertragsparteien an jeder ordentlichen Tagung einen Bericht dazu. Tabelle 1 Status der Populationen wandernder Wasservögel Schlüssel für die Kolonnenüberschriften Der folgende Schlüssel für die Tabelle 1 ist die Basis für die Umsetzung des Aktionsplans. Kolonne A Kategorie 1: (a) Arten, die in Anhang 1 des Übereinkommens erwähnt werden, (b) Arten, die unter den bedrohten Arten in der 1994 IUCN Red List of Threatened Animals (Groombridge, B. [Ed.] 1993) aufgeführt werden, oder (c) Bestände mit weniger als ungefähr 10 000 Vögeln, Kategorie 2: Bestände mit zwischen ungefähr 10 000 und ungefähr
25 000 Vögeln, Kategorie 3: Bestände mit zwischen ungefähr 25 000 und ungefähr 100 000 Vögeln, die als bedroht angesehen werden, wegen (a) einer Konzentration auf eine kleine Zahl von Gebieten zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Jahreszyklus, (b) ihrer Abhängigkeit von einem Habitatstyp, der stark bedroht ist, (c) Anzeichen eines bedeutenden langfristigen Schwundes, (d) Anzeichen extremer Schwankungen in der Bedeutung oder der Tendenz eines Bestandes. Für die in obigen Kategorien 2 und 3 aufgeführten Arten, siehe Absatz 2.1.1 dieses Anhangs. Kolonne B Kategorie 1: Bestände mit zwischen ungefähr 25 000 und ungefähr 100 000 Vögeln, die die Kriterien der Kolonne A nicht erfüllen. Kategorie 2: Bestände mit mehr als ungefähr 100 000 Vögeln und betrachtet als Bestände, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern, wegen (a) einer Konzentration auf eine kleine Zahl von Gebieten zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Jahreszyklus, (b) ihrer Abhängigkeit von einem Habitatstyp, der stark bedroht ist, (c) Anzeichen eines bedeutenden langfristigen Schwundes, (d) Anzeichen extremer Schwankungen in der Bedeutung oder der Tendenz eines Bestandes. Kolonne C Kategorie 1: Bestände mit mehr als ungefähr 100 000 Vögeln, die geeignet sind, weitgehend von einer internationalen Zusammenarbeit zu profitieren, und die die Kriterien der Kolonnen A und B nicht erfüllen. Überprüfung der Tabelle 1 Die gegenwärtige Tabelle wird (a) gemäss Artikel VII Absatz 3 Buchstaben b dieses Abkommens regelmässig vom Fachausschuss geprüft und (b) wenn notwendig, von der Versammlung der Vertragsparteien gemäss Artikel VI Absatz 9 Buchstaben d dieses Abkommens in Anbetracht der aus dieser Prüfung entstandenen Empfehlungen abgeändert. Schlüssel für Abkürzungen und Symbole Br Brutbestände Wi Winterbestände N: Nord O: Ost S: Süd W: West NO: Nordost NW: Nordwest SO: Südost SW: Südwest
1 : Erhaltungssituation des Bestandes nicht bekannt. Erhaltungssituation geschätzt *: siehe Absatz 2.1.1 Bemerkungen 1. Die in Tabelle 1 benutzten Daten zu den Beständen entsprechen wenn immer möglich der Anzahl Vögel der möglichen Brutbestände im Abkommensgebiet. Die Erhaltungssituation wird aufgrund der besten zur Verfügung stehenden und veröffentlichten Schätzungen festgelegt. 2. Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen (Br) oder (Wi) erlauben einzig eine Identifizierung der Bestände. Sie machen keine Angaben zu saisonbedingten Einschränkungen der durchgeführten Aktionen in Bezug auf diese Bestände im Sinne des Abkommens und des Aktionsplans. A B C Mycteria ibis Gesamter Bestand 1 Ciconia nigra Afrika W/Europa W 1c Zentraleuropa/O (Br) 2 Ciconia episcopus Tropisch Afrika (C. e. microscelis) 1 Ciconia ciconia Afrika S (C. c. ciconia) 1c Afrika NW/Europa W (Br) (C. c. ciconia) 3b Zentraleuropa/O (Br) (C. c. ciconia) 2c Asien W (Br) (C. c. ciconia) 3b Plegadis falcinellus
1 Subsaharisches Afrika (P. f. falcinellus) 1 Afrika W/Europa (P. f. falcinellus) 1 Afrika O/Asien SW (P. f. falcinellus) 2 Geronticus eremita Marokko 1a Asien SW 1a Threskiornis aethiopicus Subsaharisches Afrika (T. a. aethiopicus) 1 Irak/Iran (T. a. aethiopicus) 1c Platalea leucorodia Atlantik O (P. l. leucorodia) 1c Zentraleuropa/SO (Br) (P. l. leucorodia) 2 Rotes Meer (P. l. archeri) 1c Asien SW/S (Wi) (P. l. major) 2 Platalea alba Gesamter Bestand 2 A B C Dendrocygna bicolor Afrika 1 Dendrocygna viduata Afrika 1 Thalassornis leuconotus Afrika O/S (T. l. leuconotus) 2* Afrika W (T. l. leuconotus) 1c Oxyura leucocephala Mittelmeer W 1a Mittelmeer O/Asien W 1a Cygnus olor Europa NW 2d Schwarzes Meer (Wi) 2 Kaspisches Meer (Wi) 2a & 2d Cygnus cygnus Island (Br) 2 Europa NW (Wi) 1 Schwarzes Meer (Wi) 2
1 Asien W (Wi) 2 Cygnus columbianus Europa (Wi) (C. c. bewickii) 2 Kaspisches Meer (Wi) (C. c. bewickii) 1c Anser brachyrhynchus Island (Br) 2a Svalbard (Br) 1 Anser fabalis Taiga W (Br) (A. f. fabalis) 1 Tundra W (Br) (A. f. rossicus) 1 A B C Anser albifrons Europa NW (Wi) (A. a. albifrons) 1 Zentraleuropa (Wi) (A. a. albifrons) 2c Schwarzes Meer (Wi) (A. a. albifrons) 1 Kaspisches Meer (Wi) (A. a. albifrons) 2 Grönland (Br) (A. a. flavirostris) 3a* Anser erythropus Schwarzes Meer/Kaspisches Meer (Wi) 1b Anser anser Island (Br) (A. a. anser) 1 Europa N/Mittelmeer W (A. a. anser) 1 Zentraleuropa/Afrika N (A. a. anser) 2 * Schwarzes Meer (Wi) (A. a. anser) 1 Sibirien W/Kaspisches Meer (A. a. anser) 1 Branta leucopsis Grönland (Br) 1 Svalbard (Br) 2 Russland (Br) 1 Branta bernicla Sibirien (Br) (B. b. bernicla) 2b Svalbard (Br) (B. b. hrota) 1c Irland (Wi) (B. b. hrota) 2 Branta ruficollis Gesamter Bestand 1b Alopochen aegyptiacus
1 Gesamter Bestand 1 Tadorna ferruginea Mittelmeer W 1c Mittelmeer O/Schwarzes Meer 2 Asien SW 1 A B C Tadorna cana Gesamter Bestand 1 Tadorna tadorna Europa NW 2a Mittelmeer W 2 Schwarzes Meer 1 Kaspisches Meer 1 Plectropterus gambensis Afrika W (P. g. gambensis) 1 Afrika S (P. g. niger) 1 Sarkidiornis melanotos Afrika (S. m. melanotos) 1 Nettapus auritus Afrika W 1c
1 Afrika S/O 1 Anas penelope Europa NW (Wi) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 2c Asien SW (Wi) 2c Anas strepera Europa NW (Wi) (A. s. strepera) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (A. s. strepera) 1 Asien SW (Wi) (A. s. strepera) 1 Anas crecca Europa NW (Wi) (A. c. crecca) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (A. c. crecca) 1 Asien SW (Wi) (A. c. crecca) 2c Anas capensis
1 Gesamter Bestand 1 A B C Anas platyrhynchos Europa NW (Wi) (A. p. platyrhynchos) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (A. p. platyrhynchos) 2c Asien SW (Wi) (A. p. platyrhynchos) 1 Anas undulata Afrika S (A. u. undulata) 1 Anas acuta Afrika W (Wi) 1 Europa NW (Wi) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 2c Asien SW/Afrika O (Wi) 1 Anas erythrorhyncha Afrika S/O 1 Anas hottentota
1 Afrika W 1c
1 Afrika S/O 1 Anas querquedula Afrika W (Wi) 1 Afrika O/Asien (Wi) 1 Anas clypeata Europa NW (Wi) 1 Mittelmeer W (Wi) 2a Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 1 Asien SW (Wi) 1 Marmaronetta angustirostris Mittelmeer W 1b Mittelmeer O 1b Asien SW 1b A B C Netta rufina Zentraleuropa SW 2* Europa SO 3c Asien SW 1 Netta erythrophthalma
1 Afrika S/O (N. e. brunnea) 1 Aythya ferina Europa NW (Wi) 2c Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 2c
1 Asien SW (Wi) 2c Aythya nyroca Afrika (Wi) 1c Europa (Wi) 3c Asien SW 1c Aythya fuligula Europa NW (Wi) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 1 Asien SW (Wi) 1 Aythya marila Atlantik O (Wi) (A. m. marila) 1 Schwarzes Meer/Kaspisches Meer (Wi) (A. m. marila) 1 Somateria mollissima Europa (S. m. mollissima) 1 Somateria spectabilis Europa NO 1 Polysticta stelleri Europa NO (Wi) 2 A B C Clangula hyemalis Island/Grönland (Br) 2c Europa NW (Wi) 1 Kaspisches Meer (Wi) 1c Melanitta nigra Europa NW (Wi) (M. n. nigra) 2a Melanitta fusca Europa NW (Wi) (M. f. fusca) 2a Schwarzes Meer/Kaspisches Meer (Wi) (M. f. fusca) 1c Bucephala clangula Europa NW (Wi) (B. c. clangula) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (B. c. clangula) 2* Kaspisches Meer (Wi) (B. c. clangula) 2 Mergellus albellus Europa NW (Wi) 3a Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) 1 Asien SW (Wi) 1 Mergus serrator Europa NW (Wi) (M. s. serrator) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (M. s. serrator) 1 Asien SW (Wi) (M. s. serrator) 1c Mergus merganser Europa NW (Wi) (M. m. merganser) 1 Schwarzes Meer/Mittelmeer (Wi) (M. m. merganser) 1c Asien SW (Wi) (M. m. merganser) 2 Geltungsbereich am 13. Juli 2006 10 Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Ägypten 4. März 1999 1. November 1999 Albanien 20. Juni 2001 B 1. September 2001 Algerien 4. Juli 2006 B 1. Oktober 2006 Äquatorialguinea 3. Oktober 2002 B 1. Januar 2003 Belgien 3. März 2006 1. Juni 2006 Benin 26. Oktober 1999 U 1. Januar 2000 * Bulgarien 23. November 1999 1. Februar 2000 a 29. Oktober 1999 1. Januar 2000 Dänemark Deutschland 9. Dezember 1998 1. November 1999 Dschibuti 31. Dezember 2003 B 1. März 2004 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 27. Juli 2005 1. Oktober 2005 * Finnland 29. Oktober 1999 1. Januar 2000 Frankreich 30. September 2003 1. Dezember 2003 Gambia 12. März 1999 1. November 1999 Georgien 28. Mai 2001 B 1. August 2001 Ghana 25. Juli 2005 B 1. Oktober 2005 Guinea 4. März 1999 U 1. November 1999 Irland 30. Mai 2003 1. August 2003 Israel 14. August 2002 B 1. November 2002 Italien 1. Juni 2006 B 1. September 2006 Jordanien 12. März 1997 U 1. November 1999 Kenia 9. März 2001 B 1. Juni 2001 Kongo (Brazzaville) 30. August 1999 1. November 1999 Kroatien 26. Juni 2000 B 1. September 2000 Lettland 21. Oktober 2005 B 1. Januar 2006 Libanon 30. September 2002 B 1. Dezember 2002 Libyen 31. März 2005 B 1. Juni 2005 Litauen 23. August 2004 B 1. November 2004 Luxemburg 12. September 2003 1. Dezember 2003 Mali 18. Oktober 1999 1. Januar 2000 Mauritius 26. Oktober 2000 B 1. Januar 2001 Mazedonien 1. November 1999 B 1. Februar 2000 Moldau 17. Januar 2001 B 1. April 2001 Monaco 15. Juni 1999 1. November 1999 Niederlande 15. August 1996 U 1. November 1999 Niger 31. August 1999 1. November 1999 Nigeria 13. April 2004 B 1. Juli 2004 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Portugal 11. Dezember 2003 B 1. März 2004 Rumänien 4. Juli 2000 1. Oktober 2000 * 5. Oktober 1998 U 1. November 1999 Schweden Schweiz 15. Oktober 1996 U 1. November 1999 Senegal 27. April 1999 U 1. November 1999 * Slowakei 23. April 2001 B 1. Juli 2001 Slowenien 23. Juli 2003 B 1. Oktober 2003 Spanien 30. März 1999 1. November 1999 Südafrika 1. Januar 2002 1. April 2002 Sudan 31. Dezember 1996 U 1. November 1999 Syrien 30. Mai 2003 B 1. August 2003 Tansania 31. August 1999 1. November 1999 Togo 22. März 1999 1. November 1999 Tschechische Republik 23. Juni 2006 B 1. September 2006 Tunesien 26. April 2005 B 1. Juli 2005 Uganda 22. September 2000 B 1. Dezember 2000 Ukraine 18. Oktober 2002 1. Januar 2003 * Ungarn 17. Dezember 2002 B 1. März 2003 Usbekistan 30. Januar 2004 B 1. April 2004 * Vereinigtes Königreich 22. Februar 1999 1. November 1999 Gibraltar 22. Februar 1999 1. November 1999 Guernsey 22. Februar 1999 1. November 1999 Insel Man 22. Februar 1999 1. November 1999 Jersey 22. Februar 1999 1. November 1999 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 22. Februar 1999 1. November 1999
Fussnoten
[^2]: Von der Schweiz unterzeichnet am 15. Oktober 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1999 AS 2004 3249
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Ohne Ratifikationsvorbehalt.
[^3]: SR 0.451.46
[^4]: SR 0.451.43
[^5]: SR 0.451.45
[^6]: SR 0.453
[^7]: SR 0.455
[^8]: SR 0.120
[^9]: Die Karte wird in der AS nicht veröffentlicht.
[^10]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html). * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite des Aussenministeriums der Niederlande eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, (in Französisch und Englisch) bezogen werden. a Mit einem Vorbehalt betreffend Grönland.