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Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (mit Anlagen)

Geltender Text a fecha 2011-06-06

1 Übersetzung Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Stand am 6. Juni 2011) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Kapitels 19 der Agenda 21 über den umweltverträglichen Umgang mit toxischen Chemikalien einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten, in Würdigung der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und von der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geleisteten Arbeit bei der Anwendung des freiwilligen «Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung» (Prior Informed Consent – PIC), das in den geänderten Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des UNEP (Guidelines for the Exchange of Information on Chemicals in International Trade; im Folgenden als «geänderte Londoner Leitlinien» bezeichnet) und dem Internationalen Verhaltenskodex der FAO für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmitteln (im Folgenden als «Internationaler Verhaltenskodex» bezeichnet) verankert ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwendigkeit, die staatlichen Fähigkeiten und Kapazitäten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken, in Anbetracht des spezifischen Informationsbedarfs mancher Länder betreffend Transitverkehr, in der Erkenntnis, dass in allen Ländern eine gute Praxis des Chemikalien- Managements gefördert werden sollte, wobei unter anderem die im Internationalen Verhaltenskodex und im Ethikkodex des UNEP betreffend den internationalen Handel mit Chemikalien (UNEP Code of Ethics on the International Trade in Chemicals) festgelegten freiwilligen Normen zu berücksichtigen sind, in dem Wunsch sicherzustellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen der geänderten Londoner Leitlinien und dem Internationalen Verhaltenskodex aus ihren Hoheitsgebieten ausgeführte gefährliche Chemikalien so verpackt und gekennzeichnet werden, dass ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist, in der Erkenntnis, dass sich Handelsund Umweltpolitik mit dem Ziel wechselseitig unterstützen sollten, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als beinhalte es in irgendeiner Weise eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu Chemikalien im internationalen Handel oder zum Umweltschutz, mit der Massgabe, dass die vorstehenden Beweggründe nicht dazu bestimmt sind, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen, entschlossen, die menschliche Gesundheit, einschliesslich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, und die Umwelt vor den potenziell schädlichen Wirkungen bestimmter gefährlicher Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel zu schützen – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Einund Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 2001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Januar 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Februar 2004 AS 2004 3465; BBl 2000 6069

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2004 3463