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Abkommen vom 3. April 2001 zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2001-04-03

Präambel

Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein internationales Übereinkommen vom 29. November 1924[^1] ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen.

Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.

Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.

In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.

In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt,

über folgende Bestimmungen überein:

Kapitel I: Ziele und Aufgaben

Art. 1

1. Die Vertragsparteien beschliessen, die «Internationale Weinorganisation» («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» – O.I.V) zu schaffen, die an die Stelle des Internationalen Weinamtes («Office International de la Vigne et du Vin») tritt, das durch das geänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 eingerichtet worden ist. Diese Organisation unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommen.

2. Die O.I.V verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben gemäss Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Kompetenz im Bereich der Reben, des Weins, der Getränke auf Weinbasis, der Tafeltrauben, der Rosinen und der anderen Reberzeugnisse.

Art. 2

1. Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V folgende Ziele:

2. Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V folgende Aufgaben wahr:

Empfehlungen insbesondere für die nachstehenden Bereiche erarbeiten und formulieren und ihre Anwendung gemeinsam mit ihren Mitgliedern überwachen:

ihren Mitgliedern alle Vorschläge bezüglich nachstehender Themen vorlegen:

sich durch nachstehende Massnahmen am Gesundheitsschutz der Verbraucher beteiligen und zur gesundheitlichen Sicherheit der Lebensmittel beitragen:

die Kooperation von Mitgliedern fördern durch:

die geeignetsten Informationen sammeln, verarbeiten und verbreiten und sie übermitteln an:

Kapitel II: Organisation

Art. 3

1. Die Organe der O.I.V sind:

2. Jedes Mitglied der O.I.V ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die Generalversammlung, die sich aus Delegierten zusammensetzt, die von den Mitgliedern ernannt werden, ist das Plenargremium der O.I.V Sie kann manche ihrer Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann – unter seiner Leitung – bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium des O.I.V übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.

3. Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V wird im Rahmen eines von der Generalversammlung verabschiedeten Strategieplans in Expertengruppen, Unterkommissionen und Kommissionen, die von einem Wissenschaftlichen-technischen Ausschuss koordiniert werden, ausgeübt.

4. Der Generaldirektor ist für die interne Verwaltung der O.I.V, die Einstellung von Personal und die Personalverwaltung verantwortlich. Die Art und Weise der Personaleinstellung hat nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.

5. Die O.I.V kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen, nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Abkommens und der daraus abgeleiteten Geschäftsordnung angenommen haben.

6. Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).

Kapitel III: Stimmrechte

Art. 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmrechte, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die aufgrund von objektiven Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 und Anhang 2, die integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens sind. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Zahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor erfolgt in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Bestimmungen von Anhang 1.

Kapitel IV: Arbeitsweise, Entscheidungsprozesse

Art. 5

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V Sie erörtert und beschliesst die Regelungen bezüglich der Organisation und der Funktionsweise der O.I.V sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Resolutionen und für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschliesst den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel, kontrolliert und billigt die Rechnungsaufstellungen und beschliesst die Protokolle über Kooperationen und Zusammenarbeit im Bereich der Reben und der Reberzeugnisse, die die O.I.V mit internationalen Organisationen abschliessen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Ausserordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der O.I.V-Mitglieder einberufen werden.

2. Für die Gültigkeit der Beratungen ist die tatsächliche Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten, an den Delegiertentagungen erforderlich. Die Vertretung eines Mitgliedstaates kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, wobei eine Delegation jedoch nur die Vertretung eines anderen Mitglieds ausser der eigenen ausüben darf.

5. Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschusses.

6. Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch nach Bedarf gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen gemäss denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptieren. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) entscheidet. Französisch bleibt die Referenzsprache im Falle von Streitfällen mit Dritten, die nicht Mitglieder der O.I.V sind.

7. Die einzelnen Organe der O.I.V arbeiten offen und transparent.

Kapitel V: Finanzierung der O.I.V

Art. 6

1. Jedes Mitglied der O.I.V leistet einen finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Bestimmungen in Anhang 1 und 2 dieses Abkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag eventueller neuer Mitglieder wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen in Anhang 1 und 2 dieses Abkommens festgesetzt.

2. Die finanziellen Mittel der O.I.V umfassen den jährlichen verpflichtenden Beitrag der Mitglieder und Beobachter sowie die Erlöse aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die verpflichtenden Beiträge werden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres an die O.I.V entrichtet. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres wird ihre Bezahlung als verspätet angesehen.

3. Die finanziellen Mittel der O.I.V können auch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder umfassen sowie Spenden, Unterstützungszahlungen, Subventionen oder Finanzierungen jeglicher Art durch internationale oder nationale Organisationen öffentlicher, halböffentlicher oder privater Natur, sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Art. 7

1. Im Falle der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Teilnahmerecht im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemässen Zustand herstellen können bzw., wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Abkommen gekündigt haben.

2. Im Falle der Nichtentrichtung von drei Beiträgen hintereinander setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Erfolgt keine Regelung innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreissigsten Dezember des dritten Jahres, so werden die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.

Kapitel VI: Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

Art. 8

Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an der O.I.V beteiligen oder Mitglied der O.I.V werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.

Kapitel VII: Abänderung und Revision des Abkommens

Art. 9

1. Jedes Mitglied kann Abänderungen zum vorliegenden Abkommen vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Generaldirektor zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis. Wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag befürworten, legt ihn der Generaldirektor der ersten Generalversammlung, die nach Ablauf dieser Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss erfolgt mittels Konsens der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Nach ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung werden die Änderungen den internen Verfahren zur Annahme, Genehmigung oder Ratifizierung unterzogen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung des Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifizierungsinstrumentes, mit dem insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder erreicht werden, in Kraft.

2. Die Revision dieses Abkommens wird von Rechts wegen eingeleitet, wenn mindestens zwei Drittel plus eines der Mitglieder dieses Verlangen befürworten. In diesem Fall sorgt die französische Regierung für die Einberufung einer Mitgliederkonferenz innerhalb von sechs Monaten. Das Programm und die Revisionsvorschläge werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentreten der Konferenz übermittelt. Die so einberufene Konferenz beschliesst selbst ihre Verfahrensweise. Der Generaldirektor der O.I.V übernimmt die Funktion des Generalsekretärs der Konferenz.

3. Vor dem Inkrafttreten eines revidierten Abkommens bestimmt die Generalversammlung der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der in Artikel 10 genannten Geschäftsordnung, inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, aber kein Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsinstrument hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Aktivitäten der O.I.V beteiligen können.

Kapitel VIII: Geschäftsordnung

Art. 10

Die Generalversammlung beschliesst die Geschäftsordnung der O.I.V, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Umsetzung dieses Abkommens festgelegt werden. Bis zu diesem Beschluss bleibt die Geschäftsordnung des Office Internationale de la Vigne et du Vin in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Befugnisse und die Arbeitsweise der in den vorstehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorbehaltsvorschläge, die gegenüber diesem Abkommen vorgebracht werden können, und die Bestimmungen über die administrative und finanzielle Gebarung der O.I.V festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Dokumente an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, vor der jeweiligen Beschlussfassung.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 11

Die O.I.V soll die notwendige Rechtspersönlichkeit erhalten und von jedem Mitglied die Rechtsfähigkeit übertragen bekommen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein können.

Art. 12

Vorbehaltsvorschläge zum vorliegenden Abkommen können vorgebracht werden. Sie müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) von der Generalversammlung angenommen werden.

Art. 13

Das vorliegende Abkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es unterliegt der Annahme, Genehmigung Ratifizierung oder dem Beitritt.

Art. 14

Jeder nicht in Artikel 13 dieses Abkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die die Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens davon in Kenntnis setzt. Die O.I.V unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und alle eventuell vorgebrachten Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten können der O.I.V ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt rechtsgültig, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer teilt dem Staat mit, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wenn er angenommen wird, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der das vorliegende Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht unterzeichnet, kann zu jedem anderen Zeitpunkt beitreten.

Art. 15

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche die Unterzeichnerstaaten bzw. Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens darüber in Kenntnis setzt. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 16

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Jahres nach der Hinterlegung der einunddreissigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für alle Staaten, die dieses Abkommen nach dem Datum seines Inkrafttretens annehmen, genehmigen oder ratifizieren bzw. ihm beitreten, gilt es ab dem dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat.

3. Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin legt gemäss den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1924 und der daraus abgeleiteten Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.

Art. 17

1. Das abgeänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unwirksam, ausser wenn alle Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens einstimmig die Bedingungen für den Ablauf der Wirksamkeit des genannten Übereinkommens beschlossen haben.

2. Die «Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» folgt in allen Rechten und Pflichten dem «Office International de la Vigne et du Vin» nach.

Art. 18

Jedes Mitglied, das Vertragspartei des vorliegenden Abkommen ist, kann das Abkommen mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V und die Regierung der Französischen Republik gerichteten Mitteilung kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschliessen, sich mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V gerichteten Mitteilung aus der Organisation zurückzuziehen.

Art. 19

Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer des vorliegenden Abkommens, dessen drei Fassungen in französischer, spanischer und englischer Sprache gleichermassen verbindlich sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Abkommen zur Schaffung der Internationalen Weinorganisation («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin», O.I.V) mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris, am 3. April 2001.

Fussnoten

[^1]: BS 14 160