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Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

Geltender Text a fecha 2008-12-05

1 (GwG) gestützt auf das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes

2 vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Kapitel: Aufgaben

Art. 1

1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Anzeigen

1. Abschnitt: Registrierung

Art. 2 Herkunft der Daten

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Anzeigen von:

Art. 3 Inhalt und Form

1 Meldungen und Anzeigen müssen mindestens enthalten:

2 Für Meldungen und Anzeigen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.

3 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weitere Belege müssen der Meldung beziehungsweise der Anzeige beiliegen.

Art. 4 Erfassung

1 Meldungen und Anzeigen werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden ist, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.

2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung oder Anzeige, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

3 Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung oder Anzeige unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen

5 Art. 5

Art. 6 Informationsbeschaffung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.

Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern

1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absatz 1 GwG jegliche Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:

2 Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.

3. Abschnitt: Weiterleitung

Art. 8 Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden

1 Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.

2 Meldungen oder Anzeigen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, auf Grund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.

Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs

1 Die Meldestelle kann den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte unterrichten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.

2 Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergeben werden.

Art. 10 Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden

1 Die Meldestelle kann die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die eingeleiteten Schritte unterrichten, wenn die Anzeige im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b–d von ihnen ausging.

2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:

3 Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.

Art. 11 Unaufgeforderte Benachrichtigung ausländischer Behörden

1 Die Meldestelle kann Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, sofern es sich nicht um Daten der internationale Rechtshilfe handelt, unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weiterleiten, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:

2 Sie informiert die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde.

3. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 12 Schweizer Behörden

1 Die Meldestelle bearbeitet, soweit es zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, Ersuchen folgender Behörden:

2 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.

Art. 13 Ausländische Behörden

1 Die Meldestelle kann, soweit es zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte nötig ist, es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelte und das Amtshilfeersuchen begründet ist, Personendaten und Informationen austauschen mit:

2 Die Artikel 5–7 und 12 Absatz 2 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

4. Kapitel: GEWA

Art. 14 Zweck

Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:

Art. 15 Herkunft der Informationen

Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:

Art. 16 Bearbeitete Daten

1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei werden im GEWA Daten bearbeitet über:

2 Für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:

6 StGB unterstützen;

3 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit den Zwecken nach Artikel 14 dient.

Art. 17 Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 18 Aufbau

1 Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:

2 Der Katalog der Daten, die im GEWA bearbeitet werden können, ist Gegenstand des Anhangs 1.

Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung

1 7 Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-

8 ber 2003 .

2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-

9 stellen.

Art. 20 Zugriff auf das GEWA

1 Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:

10 b. der Dienst für Analyse und Prävention von fedpol: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;

11 g. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater von fedpol: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;

2 Individuelle Zugriffsrechte sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 21 Finanzierung

1 Der Bund finanziert die Datenübermittlung bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

2 Die Kantone übernehmen:

Art. 22 Technische Anforderungen

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

5. Kapitel: Statistische Daten und Jahresbericht

Art. 23

1 Um Informationen über Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:

2 Die Meldestelle berichtet jährlich über die Fortschritte der Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24 Kontrolle

Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone

12 sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.

Art. 25 Weitergabe von Daten

1 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

2 Werden Daten an zuständige nationale oder ausländische Behörden weitergegeben, so weist die Meldestelle mit einer stets gleichlautenden Formulierung darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle weder verwendet noch an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.

Art. 26 Einschränkung der Weitergabe von Daten

1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Mig-

13 ration an ausländische Behörden weitergeben.

2 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

14 Art. 27 Auskunftsrecht der betroffenen Personen Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach

15 Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.

Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

1 Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchsten zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.

2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.

Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv

16 richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen

17 . Ausführungsvorschriften

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

18 Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.

19 Art. 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 955.0

[^2]: SR 360

[^3]: SR 311.0

[^4]: SR 311.0

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^6]: SR 311.0

[^7]: SR 235.11

[^8]: SR 172.010.58

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^15]: SR 361

[^16]: SR 152.1

[^17]: SR 152.11/.21

[^18]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).