Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
1 (GwG) gestützt auf das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes
2 vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:
1. Kapitel: Aufgaben
Art. 1
1 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
- a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
- b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
- c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
- d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a. nimmt sie Meldungen und Anzeigen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden entgegen und wertet diese aus;
- b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
- c. entscheidet sie über die Weiterleitung von Meldungen, Anzeigen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
- d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus;
- e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung (GEWA);
- f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.
2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Anzeigen
1. Abschnitt: Registrierung
Art. 2 Herkunft der Daten
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Anzeigen von:
- a. Finanzintermediären nach Artikel 9 GwG;
- b. Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 Absatz 4 GwG;
- c. spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden nach Artikel 16 Absatz 3 GwG;
- d. der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 21 GwG; ter 3 e. Personen nach Artikel 305 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB).
Art. 3 Inhalt und Form
1 Meldungen und Anzeigen müssen mindestens enthalten:
- a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Artiter 4 kel 305 Absatz 2 StGB , von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
- b. die Stellen nach Artikel 12 und 13 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
- c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
- d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
- e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
- f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung oder Anzeige;
- g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung;
- h. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung oder Anzeige stützt;
- i. die getroffenen Massnahmen.
2 Für Meldungen und Anzeigen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.
3 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weitere Belege müssen der Meldung beziehungsweise der Anzeige beiliegen.
Art. 4 Erfassung
1 Meldungen und Anzeigen werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden ist, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.
2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung oder Anzeige, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
3 Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung oder Anzeige unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
5 Art. 5
Art. 6 Informationsbeschaffung
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.
Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern
1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absatz 1 GwG jegliche Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
- a. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;
- b. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;
- c. die angezeigte Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten, und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
- d. der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.
2 Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.
3. Abschnitt: Weiterleitung
Art. 8 Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden
1 Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.
2 Meldungen oder Anzeigen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, auf Grund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.
Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs
1 Die Meldestelle kann den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte unterrichten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
2 Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergeben werden.
Art. 10 Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden
1 Die Meldestelle kann die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die eingeleiteten Schritte unterrichten, wenn die Anzeige im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b–d von ihnen ausging.
2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
- a. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung gemacht hat;
- b. Datum der Meldung;
- c. Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
- d. Art und Weise der Pflichtverletzung;
- e. befasste Strafverfolgungsbehörde.
3 Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.
Art. 11 Unaufgeforderte Benachrichtigung ausländischer Behörden
1 Die Meldestelle kann Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, sofern es sich nicht um Daten der internationale Rechtshilfe handelt, unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weiterleiten, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
- a. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 2 GwG sind erfüllt;
- b. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.
2 Sie informiert die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde.
3. Kapitel: Zusammenarbeit
Art. 12 Schweizer Behörden
1 Die Meldestelle bearbeitet, soweit es zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, Ersuchen folgender Behörden:
- a. Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
- b. Polizeibehörden des Bundes und der Kantone;
- c. spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden nach Artikel 12 GwG;
- d. Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
2 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.
Art. 13 Ausländische Behörden
1 Die Meldestelle kann, soweit es zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte nötig ist, es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelte und das Amtshilfeersuchen begründet ist, Personendaten und Informationen austauschen mit:
- a. ausländischen Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 2 GwG sind erfüllt;
- b. ausländischen Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.
2 Die Artikel 5–7 und 12 Absatz 2 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
4. Kapitel: GEWA
Art. 14 Zweck
Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:
- a. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationsund Abklärungsaufgaben;
- b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, organisiertem Verbrechen und Terrorismusfinanzierung;
- c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
- d. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden;
- e. in der Zusammenarbeit mit den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und mit der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
Art. 15 Herkunft der Informationen
Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:
- a. Meldungen und Anzeigen nach Artikel 2;
- b. Amtsund Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;
- c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilischen Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden;
- d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;
- e. Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;
- f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
- g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, der Zugehörigkeit zum organisierten Verbrechen oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
- h. Abklärungen der Meldestelle selbst.
Art. 16 Bearbeitete Daten
1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei werden im GEWA Daten bearbeitet über:
- a. verdächtige Finanztransaktionen;
- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen;
- c. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei.
2 Für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:
- a. verdächtige Finanztransaktionen;
- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, ter dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 angehöquinquies ren oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260
6 StGB unterstützen;
- c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
3 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 17 Chiffrierung
Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.
Art. 18 Aufbau
1 Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:
- a. Verwaltung der Meldungen und Anzeigen (Fallverwaltung);
- b. Verwaltung der anderen Geschäfte;
- c. Personenverwaltung;
- d. Verwaltung der Finanzintermediäre;
- e. Geschäftsverwaltung;
- f. Parameterverwaltung;
- g. Auswertung;
- h. Protokollierung;
- i. Benutzerverwaltung;
2 Der Katalog der Daten, die im GEWA bearbeitet werden können, ist Gegenstand des Anhangs 1.
Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung
1 7 Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 26. Septem-
8 ber 2003 .
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-
9 stellen.
Art. 20 Zugriff auf das GEWA
1 Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
10 b. der Dienst für Analyse und Prävention von fedpol: zur Erstellung von Analysen über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
- c. die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- d. die Eidgenössische Bankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und d GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- e. die Eidgenössische Spielbankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- f. das Bundesamt für Privatversicherungen: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
11 g. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater von fedpol: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
- h. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
2 Individuelle Zugriffsrechte sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 21 Finanzierung
1 Der Bund finanziert die Datenübermittlung bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.
2 Die Kantone übernehmen:
- a. die Kosten für Anschaffung und Unterhalt ihrer Geräte;
- b. die Kosten für Installation und Betrieb ihres Verteilungsnetzes.
Art. 22 Technische Anforderungen
Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
5. Kapitel: Statistische Daten und Jahresbericht
Art. 23
1 Um Informationen über Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:
- a. Meldungen und Anzeigen nach Artikel 2; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
- b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
- c. die auf die Meldungen und Anzeigen folgenden Verfahren; diese Statistik enthält Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
2 Die Meldestelle berichtet jährlich über die Fortschritte der Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten
Art. 24 Kontrolle
Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone
12 sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
Art. 25 Weitergabe von Daten
1 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
2 Werden Daten an zuständige nationale oder ausländische Behörden weitergegeben, so weist die Meldestelle mit einer stets gleichlautenden Formulierung darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle weder verwendet noch an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.
Art. 26 Einschränkung der Weitergabe von Daten
1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Mig-
13 ration an ausländische Behörden weitergeben.
2 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
14 Art. 27 Auskunftsrecht der betroffenen Personen Begehren betroffener Personen um Auskunft über ihre Daten in GEWA werden nach
15 Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes behandelt.
Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
1 Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchsten zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv
16 richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
17 . Ausführungsvorschriften
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
18 Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
19 Art. 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 955.0
[^2]: SR 360
[^3]: SR 311.0
[^4]: SR 311.0
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^6]: SR 311.0
[^7]: SR 235.11
[^8]: SR 172.010.58
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^15]: SR 361
[^16]: SR 152.1
[^17]: SR 152.11/.21
[^18]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).