← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

Geltender Text a fecha 2004-10-27

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21 Absätze 1 und 2, 37 und 38 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992[^1], auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^2] über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^3] über die technischen Handelshemmnisse (THG),[^4]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^5] Gegenstand und übriges anwendbares Recht[^6]

1 Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

2 Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005[^7] (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.[^8]

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Tabakersatzstoffe und verbotene Erzeugnisse[^9]

Art. 3[^10] Tabakersatzstoffe

1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

2 Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses Folgendes zugestellt werden:

Art. 4[^11]
Art. 5[^12]

3. Abschnitt: Herstellung[^13]

Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen

1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):

Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten:

Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grösser als 1 sein darf:

für Zigaretten:

für Zigarren, Schnitt-, Rollen- und rekonstituierten Tabak:

für Wasserpfeifentabak:

2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak höchstens 80 Massenprozent und in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.[^19]

3 Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.[^20]

Art. 7 Mattierung von Zigarren

1 Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit Tabakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeerenextrakt, Lakritzensaft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt.

2 Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV[^21] für Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.

Art. 8 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten

Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschreiten:

Art. 8a[^22] Zündpotenzial von Zigaretten

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

Art. 8b[^23] Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a

1 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

2 Erfüllen Zigaretten die technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

3 Wer Zigaretten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die Zigaretten die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a auf andere Weise erfüllen.

Art. 9 Prüfstelle, Messverfahren und Prüfung des Zündpotenzials[^24]

1 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt und das Zündpotenzial der Zigaretten müssen von einer Prüfstelle gemessen beziehungsweise geprüft werden, die für den Fachbereich:[^25]

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

3 Messungen und Prüfungen müssen nach dem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.[^27]

4 Die Anhänge 1 und 2 bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- und Prüfungsverfahren zu konkretisieren.[^28]

5 Das BAG führt die Anhänge 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet es darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.[^29]

Art. 10 Meldepflicht

1 Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen:

2 Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in verbrannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind.

3 Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.[^30]

4 Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Abschnitt: Kennzeichnung[^31]

Art. 11 Kennzeichnungspflicht

Packungen von Tabakerzeugnissen und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen:[^32]

Art. 11a[^37] Sachbezeichnung für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

Packungen von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen folgende Sachbezeichnung aufweisen:

Art. 12 Warnhinweise

1 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.

2 Die allgemeinen Warnhinweise lauten:

3 Die ergänzenden Warnhinweise lauten:

4 Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen.

5 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.

6 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.».

7 Jede Packung von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen muss die Warnhinweise nach den Absätzen 2 und 3, ausgenommen den Warnhinweis nach Absatz 3 Buchstabe g «Rauchen macht sehr schnell abhängig.», tragen.[^38]

Art. 13[^39] Ort, Form und Sprache der Angaben

1 Die Angaben nach den Artikeln 11 und 11a müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.

2 Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a–d und 11a müssen in mindestens einer Amtssprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

Art. 14 Ort und Grösse der Schadstoffangaben

1 Der Teer-, der Nikotin- und der Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung aufgedruckt werden.

2 Diese Angaben müssen mindestens 15 Prozent dieser Fläche einnehmen.

Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise

1 Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:

2 Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden.

3 Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen.

4 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.

5 Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm2, so müssen die Warnhinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm2 auf jeder Breitseite aufweisen.

Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise

1 Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlenmonoxidgehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden:

2 Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbildungen von den Gestaltungsanforderungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann.

5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe

Art. 17 Täuschungsschutz

1 Alle Bezeichnungen, Angaben und Abbildungen, die auf der Packung, in Inseraten oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse verwendet werden, müssen den Tatsachen entsprechen. Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben.

2 Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sind verboten.

3 Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z. B. «leicht», «ultraleicht» oder «mild»), dürfen auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung

Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

Art. 19 Abgabe von Zigaretten

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Tabakverordnung vom 1. März 1995[^41] wird aufgehoben.

…[^42]
Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt kombiniert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird.

4 Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September 2005 übermittelt werden.

5 Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 21a[^43] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2012

Zigaretten, die für die Abgabe in der Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2013 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: AS 1995 1469, 2002 775. Für Tabakwaren anwendbar gemäss Art. 73 des BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0).

[^2]: SR 930.11

[^3]: SR 946.51

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

[^7]: AS 2005 5451, 2008 6025

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2019, mit Wirkung seit 15. Sept. 2019 (AS 2019 2827).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

[^15]: [AS 2005 6159; 2006 733, 4981; 2008 1029, 6045; 2009 2025; 2010 975, 1475, 4649; 2011 6255; 2012 6811; 2013 5031. AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Anhang 5 Teil D der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16).

[^16]: [AS 2005 6191. AS 2007 2977 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1a der V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^21]: [AS 2002 1201; 2004 1843, 3039; 2005 1065. AS 2005 6191 Art. 7]. Siehe heute: Anhang 1a der V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^26]: SR 946.512

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^33]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5451).

[^34]: [AS 2005 6159; 2006 733, 4981; 2008 1029, 6045; 2009 2025; 2010 975, 1475, 4649; 2011 6255; 2012 6811; 2013 5031. AS 2017 1353 Art. 44]. Siehe heute: Art. 3 Abs. 1 Bst. a der V des EDI vom 16. Dez. 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16).

[^35]: SR 641.31

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6141).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1187).

[^41]: [AS 1995 1659; 1998 148]

[^42]: Die Änderung kann unter AS 2004 4533 konsultiert werden.

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4857).