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Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 des Lebensmittelgesetzes

1 , vom 9. Oktober 1992 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2 Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

2 Die Kapitel 5–7 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom

3 23. November 2005 (LGV) und die darauf gestützten Verordnungen des EDI sind auf Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen sinngemäss anwendbar.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige und verbotene Erzeugnisse

Art. 3 Bewilligungspflichtige Erzeugnisse

1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) abgegeben werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Erzeugnis:

Art. 4 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um Bewilligung muss beim BAG eingereicht werden.

2 Es muss Folgendes enthalten:

3 Das BAG kann zur genaueren Abklärung der Gefährdungen nach Absatz 2 Buchstabe c nach Absprache mit der gesuchstellenden Person und auf ihre Kosten externe Sachverständige beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z. B. einen Analysebericht) verlangen.

4 Die Bewilligung wird nur Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Andere Personen müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, die um die Bewilligung nachsuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen muss.

5 Das BAG setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung und die für das Erzeugnis geeigneten Warnhinweise fest.

6 Die Bewilligung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.

7 Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, namentlich wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

8 Es veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die bewilligten Erzeugnisse.

Art. 5 Verbotene Erzeugnisse

1 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden.

2 Als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gelten Erzeugnisse in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.

3. Abschnitt: Herstellung von Tabakerzeugnissen

Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen

1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):

4 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von

5 Lebensmitteln (LKV), 2. Folia liatris ; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen, 3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte, 4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 der Zusatzstoffver-

6 ordnung vom 23. November 2005 (ZuV) mit Ausnahme von E955

7 Sucralose und E962 Aspartam-Acesulfamsalz;

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).

[^3]: SR 817.02

[^4]: SR 817.022.21

[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).

[^6]: SR 817.022.31

[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).