Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 des Lebensmittelgesetzes
1 , vom 9. Oktober 1992 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2 3 Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:
- a. die Herstellung;
- b. die Kennzeichnung;
- c. die Werbung und die Abgabe.
2 Wo in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten für Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen zudem die Lebensmittelund Gebrauchs-
4 gegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) und die darauf gestützten
5 Verordnungen des EDI, mit den Einschränkungen nach Artikel 1 Absatz 3 LGV.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Tabak: Blätter, Blattoder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tabacum L. und Nicotiana rustica L;
- b. Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist;
- c. rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkennbar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
- d. Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnittund Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
- e. Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.
2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige und verbotene Erzeugnisse
Art. 3 Bewilligungspflichtige Erzeugnisse
1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) abgegeben werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Erzeugnis:
- a. den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entspricht;
- b. nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet; und
- c. keine psychotropen Wirkungen hat.
Art. 4 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung muss beim BAG eingereicht werden.
2 Es muss Folgendes enthalten:
- a. Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses;
- b. Teer-, Nikotinund Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses;
- c. Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat;
- d. Entwurf der Packung;
- e. Warenmuster.
3 Das BAG kann zur genaueren Abklärung der Gefährdungen nach Absatz 2 Buchstabe c nach Absprache mit der gesuchstellenden Person und auf ihre Kosten externe Sachverständige beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z. B. einen Analysebericht) verlangen.
4 Die Bewilligung wird nur Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Andere Personen müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, die um die Bewilligung nachsuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen muss.
5 Das BAG setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung und die für das Erzeugnis geeigneten Warnhinweise fest.
6 Die Bewilligung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.
7 Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, namentlich wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
8 Es veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die bewilligten Erzeugnisse.
Art. 5 Verbotene Erzeugnisse
1 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden.
2 Als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gelten Erzeugnisse in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.
3. Abschnitt: Herstellung von Tabakerzeugnissen
Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):
6 a. Geschmackgebende Zutaten : gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnittund Rollentabak bis zu 20 Massenprozent, in Wasserpfeifentabak bis zu 70 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten: 1. Aromen nach Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom
7 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), 2. Folia liatris ; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen, 3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte,
Fussnoten
[^1]: SR 817.0
[^2]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).
[^4]: SR 817.02
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5161).
[^7]: SR 817.022.21