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Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

Geltender Text a fecha 2004-11-01

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 des Lebensmittelgesetzes

1 , vom 9. Oktober 1992 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige und verbotene Erzeugnisse

Art. 3 Bewilligungspflichtige Erzeugnisse

1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) abgegeben werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Erzeugnis:

Art. 4 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um Bewilligung muss beim BAG eingereicht werden.

2 Es muss Folgendes enthalten:

3 Das BAG kann zur genaueren Abklärung der Gefährdungen nach Absatz 2 Buchstabe c nach Absprache mit der gesuchstellenden Person und auf ihre Kosten externe Sachverständige beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z. B. einen Analysebericht) verlangen.

4 Die Bewilligung wird nur Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Andere Personen müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, die um die Bewilligung nachsuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen muss.

5 Das BAG setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung und die für das Erzeugnis geeigneten Warnhinweise fest.

6 Die Bewilligung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.

7 Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, namentlich wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

8 Es veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die bewilligten Erzeugnisse.

Art. 5 Verbotene Erzeugnisse

1 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden.

2 Als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gelten Erzeugnisse in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.

3. Abschnitt: Herstellung von Tabakerzeugnissen

Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen

1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien):

2 27. März 2002 (ZuV), 2. Folia liatris ; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent nicht übersteigen, 3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflanzenbestandteile und deren Extrakte, 4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 ZuV (nicht kalorigene Süssungsmittel);

2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trockensubstanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.

3 Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

Art. 7 Mattierung von Zigarren

1 Die Trockenund die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit Tabakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeerenextrakt, Lakritzensaft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt.

2 3 Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV für Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.

Art. 8 Teer-, Nikotinund Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten

Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschreiten:

Art. 9 Prüfstelle und Messverfahren

1 Der Teer-, Nikotinund Kohlenmonoxidgehalt der Zigaretten muss von einer Prüfstelle gemessen werden, welche für den Fachbereich:

4 akkreditiert ist; nungsverordnung vom 17. Juni 1996

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

3 Messungen müssen nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.

4 Das BAG veröffentlicht im Bundesblatt und im Lebensmittelbuch ein Verzeichnis der technischen Normen, welche geeignet sind, die Anforderungen an das Messverfahren zu konkretisieren, mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle.

Art. 10 Meldepflicht

1 Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen:

2 Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in verbrannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind.

3 Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 30. September zu übermitteln.

4 Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Abschnitt: Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen

Art. 11 Kennzeichnungspflicht

Packungen von Tabakerzeugnissen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen:

5 Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 ;

6 gesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer;

Art. 12 Warnhinweise

1 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.

2 Die allgemeinen Warnhinweise lauten:

3 Die ergänzenden Warnhinweise lauten:

4 Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf den Packungen erscheinen.

5 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.

6 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.».

Art. 13 Ort, Form und Sprache der Angaben

1 Die Angaben nach Artikel 11 müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.

2 Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a–d müssen in mindestens einer Amtssprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.

Art. 14 Ort und Grösse der Schadstoffangaben

1 Der Teer-, der Nikotinund der Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung aufgedruckt werden.

2 Diese Angaben müssen mindestens 15 Prozent dieser Fläche einnehmen.

Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise

1 Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:

2 Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden.

3 Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen.

4 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.

5 Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am

2 ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm , so müssen die Warn-

2 hinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm auf jeder Breitseite aufweisen.

Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise

1 Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotinund zum Kohlenmonoxidgehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden:

2 Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbildungen von den Gestaltungsanforderungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann.

5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe

Art. 17 Täuschungsschutz

1 Alle Bezeichnungen, Angaben und Abbildungen, die auf der Packung, in Inseraten oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse verwendet werden, müssen den Tatsachen entsprechen. Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben.

2 Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die Gesundheit beziehen, sind verboten.

3 Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z.B. «leicht», «ultraleicht» oder «mild»), dürfen auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung

Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

Art. 19 Abgabe von Zigaretten

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens

20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 7 Die Tabakverordnung vom 1. März 1995 wird aufgehoben.

2 8 Die Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle wird wie folgt geändert: Anhang Bst. B Ziff. 4 ...

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt kombiniert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird.

4 Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September 2005 übermittelt werden.

5 Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: SR 817.021.22

[^3]: SR 817.021.22

[^4]: SR 946.512

[^5]: SR 817.02

[^6]: SR 641.31

[^7]: [AS 1995 1659, 1998 148]

[^8]: SR 817.51 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.