Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
4 Die Bewilligungsund Aufsichtsbehörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung der Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
5 Der Bundesrat kann die Kantone zum Vollzug heranziehen.
6 Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, beiziehen.
Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.
2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben über:
- a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungsund Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen;
- b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen beteiligt sind;
- c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
- d. Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse.
3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zu Gunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
- a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
- b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.
4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekannt geben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.
5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.
Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:
- a. den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen;
- b. Sicherungsund Kontrollmassnahmen für nukleare Güter und radioaktive Abfälle;
- c. den Informationsaustausch über den Bau und Betrieb von Kernanlagen.
2 Er kann im Rahmen bewilligter Kredite Abkommen über die Beteiligung an internationalen Projekten nach Artikel 87 abschliessen.
Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 106 Übergangsbestimmungen
1 In Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanlagen dürfen ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, so lange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern. 1bis Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht
46 erteilt werden.
2 Die Eigentümer der bestehenden Kernkraftwerke müssen innert zehn Jahren den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbringen, soweit der Bundesrat den Nachweis nicht bereits als erfüllt beurteilt hat. Der Bundesrat kann die Frist in begründeten Fällen um fünf Jahre verlängern.
3 Die Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk kann ohne Rahmenbewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Artikel 13 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 66 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
4 47 …
Art. 107 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 105) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
50 1. Atomgesetz vom 23. Dezember 1959
51 2. Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
52 …
Fussnoten
SR 101
BBl 2001 2665
SR 814.50
SR 946.231
SR 732.44
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
SR 732.44
SR 814.50
SR 172.010
SR 172.021
SR 172.010
SR 172.021
SR 711
SR 711
SR 711
SR 172.021
SR 711
SR 172.010
SR 711
SR 711
SR 172.021
SR 172.021
SR 172.021
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
SR 732.2
Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831).
Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019 (Erhöhung der Mitgliederzahl der Kommission für nukleare Sicherheit), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4211).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 70 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
SR 220
SR 711
Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzu- rechnen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
SR 313.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36b des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).
SR 312.4
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36 c des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).
SR 312.4
SR 311.0 . Heute: die Art. 69 und 70.
SR 313.0
SR 814.50
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2005
. mit Ausnahme von Ziffer II/6 des Anhangs: 1. Januar 2005
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wir- kung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5391).
BRB vom 10. Nov. 2004
[AS 1960 541, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 2, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933 Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4]
[AS 1979 816, 2001 283]
Die Änderungen können unter AS 2004 4719 konsultiert werden
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