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Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1 und 62 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966 , verordnet:

Art. 1 Beiträge

An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti-

2 keln 13–15 der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:

Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge

1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Artikel 14 der

3 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.

2 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein.

3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:

4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 2

4 VTNP erfüllt worden sind.

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Ver-

5 ordnung vom 28. März 2001 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.

2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.

2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.441.22

[^3]: SR 916.401

[^4]: SR 916.441.22

[^5]: SR 916.404.2