Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1 und 62 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes
1 vom 1. Juli 1966 , verordnet:
Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti-
2 keln 13–15 der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
- a. für jedes Kalb 25 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist;
- b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
- c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegenund Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb.
Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Artikel 14 der
3 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
2 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein.
3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:
- a. die Identifikationsnummer des Betriebes;
- b. die Betriebsadresse;
- c. die Art der Tierhaltung;
- d. die Meldung der Geburt
- e. die Zugangsund Abgangsdaten.
4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 2
4 VTNP erfüllt worden sind.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Ver-
5 ordnung vom 28. März 2001 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.
2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.
2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.441.22
[^3]: SR 916.401
[^4]: SR 916.441.22
[^5]: SR 916.404.2