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Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1 und 62 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966 , verordnet:

Art. 1 Beiträge

An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti-

2 keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen,

3 werden folgende Beiträge ausgerichtet:

Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge

1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsda-

4 5 tenbank eingegangen ist. 1bis Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen

6 ist.

2 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein.

3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:

4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2

7 8 VTNP erfüllt worden sind.

9 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge Art. 3 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Ver-

10 ordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.

2 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen

11 über die Bundesrechtspflege.

3 12

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.

2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.441.22

[^3]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. III der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5475). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4255).

[^7]: SR 916.441.22

[^8]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5475).

[^10]: SR 916.404.2

[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^12]: Aufgehoben durch Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Entsorgung von tierischen Nebenprodukten