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Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3, 148 h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom

1 (MG) 3. Februar 1995

2 und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.

Art. 2 Begriffe

1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militärbeziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.

2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit

Art. 3 Oberfeldarzt

Der Oberfeldarzt:

Art. 4 Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit

1 Für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).

2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.

3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.

Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit

1 Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:

2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.

3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission

Art. 6 Antrag auf medizinische Beurteilung

1 Einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC können stellen:

2 Der Antrag ist schriftlich an die Sanität der LBA zu richten, zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.

3 Die zuständigen Ärzte und Ärztinnen der Sanität der LBA bezeichnen die zuständige medizinische UC.

Art. 7 Aufgebot

1 Wer von einer medizinischen UC zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungsund Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.

2 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:

3 Reichen die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder die weiteren Berichte für die Beurteilung aus, kann im Einverständnis mit der betroffenen Person auf ein Aufgebot verzichtet und von der zuständigen Behörde im Abwesenheitsverfahren entschieden werden.

Art. 8 Zusatzabklärungen

Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.

Art. 9 Entscheid

1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Diensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben von Anhang 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.

3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie der Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz und Datenbearbeitung

Art. 10 Wahrung der Privatsphäre

1 Bei der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.

2 Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.

Art. 11 Dienst-, Amtsund Berufsgeheimnis

Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amtsbeziehungsweise Berufsgeheimnis.

Art. 12 Medizinisches Informationssystem der Armee

1 Die LBA betreibt unter der Führung und Verantwortung des Oberfeldarztes das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).

2 Das MEDISA enthält medizinische Daten von Angehörigen der Armee und von Angehörigen des Schutzdienstes (Anhang 2).

3 Es enthält:

4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die zu erhebenden Daten im Einzelnen fest und regelt deren Bearbeitung. Die vom FAI erhobenen Daten werden nicht ins MEDISA eingegeben.

5 Nach Eingabe der Daten werden die Dokumente in Papierform vernichtet.

6 Auf die besonders schützenswerten Personendaten des MEDISA haben ausschliesslich die zuständigen Stellen der Sanität der LBA und der Militärversicherung sowie die festangestellten Ärzte und Ärztinnen der Rekrutierungszentren direkten Zugriff.

Art. 13 Dauer der Aufbewahrung

Die sanitätsdienstlichen Daten werden von der LBA während zehn Jahren ab der Entlassung des jeweiligen Jahrgangs aus der Dienstpflicht aufbewahrt. Anschliessend werden die Daten des MEDISA dem Bundesarchiv angeboten. Unterlagen, die nicht dem Bundesarchiv abgegeben werden können, werden vernichtet.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 14 Grundsatz, Beschwerdeund Revisionsbefugnis

1 Soweit Artikel 39 des Militärgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des

3 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

2 Zum Einlegen eines Rechtsmittels sind grundsätzlich alle nach Artikel 6 beteiligten Personen und Dienststellen berechtigt.

Art. 15 Kosten

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

2 Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

1 4 Die Verordnung vom 9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.

2 5 Die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird gemäss Anhang 3 geändert.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 172.021

[^4]: [AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3]

[^5]: SR 511.11