Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3, 148 h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom
1 (MG) 3. Februar 1995
2 und Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
Art. 2 Begriffe
1 Diensttauglich ist aus medizinischer Sicht, wer körperlich, geistig und psychisch den Anforderungen des Militärbeziehungsweise Schutzdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet.
2 Dienstfähig ist aus medizinischer Sicht, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten.
2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit
Art. 3 Oberfeldarzt
Der Oberfeldarzt:
- a. führt die Aufsicht über: 1. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit für den Militärdienst, 2. die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit für den Schutzdienst;
- b. sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten;
- c. ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts (FAI);
- d. ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.
Art. 4 Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
2 Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
3 Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.
Art. 5 Medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Für die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit sind zuständig:
- a. während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;
- b. ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
- c. für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.
2 Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission
Art. 6 Antrag auf medizinische Beurteilung
1 Einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC können stellen:
- a. für im Dienst stehende Angehörige der Armee: die für die Betreuung der Truppe zuständigen Ärzte und Ärztinnen;
- b. für nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes: 1. die zu beurteilende Person, 2. der behandelnde Zivilarzt oder die behandelnde Zivilärztin, 3. die Ärzte oder Ärztinnen der Sanität der LBA und die Militärversicherung, 4. die militärischen Strafverfolgungsbehörden, 5. die zuständigen Behörden der Militärverwaltung, 6. die Zivilschutzkommandanten und -kommandantinnen und zuständigen Behörden des Zivilschutzes, 7. die medizinischen Leitungen von Kliniken und Spitälern; 8. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.
2 Der Antrag ist schriftlich an die Sanität der LBA zu richten, zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen.
3 Die zuständigen Ärzte und Ärztinnen der Sanität der LBA bezeichnen die zuständige medizinische UC.
Art. 7 Aufgebot
1 Wer von einer medizinischen UC zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungsund Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.
2 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:
- a. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst;
- b. vom Einrücken in einen Assistenzoder Aktivdienst der Armee;
- c. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.
3 Reichen die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder die weiteren Berichte für die Beurteilung aus, kann im Einverständnis mit der betroffenen Person auf ein Aufgebot verzichtet und von der zuständigen Behörde im Abwesenheitsverfahren entschieden werden.
Art. 8 Zusatzabklärungen
Können die medizinischen UC auf Grund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen, veranlassen sie die notwendigen Zusatzabklärungen.
Art. 9 Entscheid
1 Die Entscheide der medizinischen UC über die Diensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben von Anhang 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
2 Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.
3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie der Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.
4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz und Datenbearbeitung
Art. 10 Wahrung der Privatsphäre
1 Bei der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit ist die Privatsphäre der zu beurteilenden Person zu wahren.
2 Dritte dürfen nur mit dem Einverständnis der zu beurteilenden Person anwesend sein.
Art. 11 Dienst-, Amtsund Berufsgeheimnis
Alle Wahrnehmungen anlässlich der medizinischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit unterstehen dem Dienst-, Amtsbeziehungsweise Berufsgeheimnis.
Art. 12 Medizinisches Informationssystem der Armee
1 Die LBA betreibt unter der Führung und Verantwortung des Oberfeldarztes das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA).
2 Das MEDISA enthält medizinische Daten von Angehörigen der Armee und von Angehörigen des Schutzdienstes (Anhang 2).
3 Es enthält:
- a. die Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag;
- b. die Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen und deren Grundlagen sowie die Testresultate der psychologischen und psychiatrischen Tests anlässlich der Rekrutierung;
- c. ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
- d. Zeugnisse und Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;
- e. amtliche Dokumente;
- f. Korrespondenz mit den zu beurteilenden Personen sowie den involvierten amtlichen Stellen, Ärzten und Ärztinnen.
4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die zu erhebenden Daten im Einzelnen fest und regelt deren Bearbeitung. Die vom FAI erhobenen Daten werden nicht ins MEDISA eingegeben.
5 Nach Eingabe der Daten werden die Dokumente in Papierform vernichtet.
6 Auf die besonders schützenswerten Personendaten des MEDISA haben ausschliesslich die zuständigen Stellen der Sanität der LBA und der Militärversicherung sowie die festangestellten Ärzte und Ärztinnen der Rekrutierungszentren direkten Zugriff.
Art. 13 Dauer der Aufbewahrung
Die sanitätsdienstlichen Daten werden von der LBA während zehn Jahren ab der Entlassung des jeweiligen Jahrgangs aus der Dienstpflicht aufbewahrt. Anschliessend werden die Daten des MEDISA dem Bundesarchiv angeboten. Unterlagen, die nicht dem Bundesarchiv abgegeben werden können, werden vernichtet.
5. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 14 Grundsatz, Beschwerdeund Revisionsbefugnis
1 Soweit Artikel 39 des Militärgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des
3 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
2 Zum Einlegen eines Rechtsmittels sind grundsätzlich alle nach Artikel 6 beteiligten Personen und Dienststellen berechtigt.
Art. 15 Kosten
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.
2 Der Oberfeldarzt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Erlass von Weisungen ermächtigt.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
1 4 Die Verordnung vom 9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.
2 5 Die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung wird gemäss Anhang 3 geändert.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 520.1
[^3]: SR 172.021
[^4]: [AS 1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3]
[^5]: SR 511.11