Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Stand am 22. Februar 2005)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt, in der Erkenntnis, dass es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Massnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern, in Bekräftigung der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Massnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können, eingedenk der Bedeutung und Zweckmässigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, im Bewusstsein der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang, im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschliessende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Grossschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen, in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsat-
3 zes 21, aufgrund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts, in Bekräftigung der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Industrieunfall» ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar i) entweder in einem Betrieb, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d fällt; b) bedeutet «gefährliche Tätigkeit» jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche
4 mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann; c) bedeutet «Auswirkungen» jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere i) für den Menschen, die Tierund Pflanzenwelt; ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft; iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschliesslich historischer Denkmäler; d) bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen» schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei; e) bedeutet «Inhaber» jede natürliche oder juristische Person einschliesslich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit; f) bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; g) bedeutet «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte; h) bedeutet «betroffene Vertragspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können; i) bedeutet «beteiligte Vertragsparteien» jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei; j) bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle; b) Unfälle in militärischen Einrichtungen; c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden; d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme i) der Bekämpfungsmassnahmen bei solchen Unfällen; ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt; e) unfallbedingte Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen; f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschliesslich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens; g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Massnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungsmassnahmen ergriffen. 2. Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Massnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschaftsund Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungsmassnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Massnahmen berücksichtigen. 3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Massnahmen zu ergreifen. 4. Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungsund Finanzmassnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen. 5. Dieses Übereinkommen lässt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Art. 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
Zu dem Zweck, Verhütungsund Bereitschaftsmassnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Massnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, dass betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden. 2. Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen. 3. Die Vertragsparteien wenden in Bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an. 4. Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Massgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen aufgrund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Art. 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfasst ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Art. 6 Verhütung
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschliesslich solcher Massnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, das Risiko durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. 2. Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Art. 7 Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um das Risiko für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmass zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um das damit verbundene Risiko auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Bereitschaftsmassnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Massnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarmund Einsatzpläne mit. 2. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Massnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarmund Einsatzpläne besitzt. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten ausserbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Massnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlussfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame ausserbetriebliche Alarmund Einsatzpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmassnahmen zu erleichtern. 4. Die Alarmund Einsatzpläne sind regelmässig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Art. 9 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmässig erachteten Weg; sie umfasst die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen. 2. Die Ursprungspartei gibt nach Massgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmässig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in Bezug auf Verhütungsund Bereitschaftsmassnahmen bekannt machen kann; sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit. 3. Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungsund Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschliesslich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Art. 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln. 2. Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, dass die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten. 3. Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarmund Einsatzpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Art. 11 Bekämpfung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, dass die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmassnahmen zu koordinieren.
Art. 12 Gegenseitige Hilfeleistung
Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann. 2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Massnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmass beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 13 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Art. 14 Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungsund Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschliesslich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.
Art. 15 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschliesslich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.
Art. 16 Technologieaustausch
Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern: a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage; b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit; c) den Informationsund Erfahrungsaustausch; d) technische Hilfeleistungen. 2. Bei der Förderung der in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktionsund Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens. 2. Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein. 3. Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat. 4. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluss über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit. 5. Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit. 6. Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.
Art. 18 Konferenz der Vertragsparteien
Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmässigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1999 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Mai 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. April 2000 AS 2005 1079; BBl 1998 5467
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2005 1077
[^3]: SR 0.120
[^4]: Der Text der im Übereink. aufgeführten Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Sonderdrucke können beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern, bezogen werden.