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Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Geltender Text a fecha 2005-03-01

gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungsund

1 , Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 , die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

3 19. Dezember 1958 und

4 Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Die Beschaffung, Instandhaltung, Ausserdienststellung und Verwendung von

5 Militärfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 25. April 1986 über die

6 Beschaffung von Armeematerial und der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:

7 13. Dezember 2002 ;

2 Diese Verordnung gilt nicht für:

Art. 3 Begriffe

Es gelten:

8 geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV );

Art. 4 Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

9 a. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

10 b. VEMZ für die Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;

Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte

Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung: 1. Benützung der öffentlichen Verkehrsbzw. Transportmittel; 2. Benützung von Bundesfahrzeugen; 3. Beanspruchung von Leihund Mietfahrzeugen; 4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Angestellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.

Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte

Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

2. Abschnitt: Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen

Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.

2 Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.

3 In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn die EFV der Abgabe zustimmt, ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.

4 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen

1 Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben. Werden die Fahrzeuge länger als einen Monat beansprucht, bedarf es einer Zustimmung der EFV.

2 Die LBA erlässt im Einvernehmen mit der EFV Weisungen für die Abgabe von Militärfahrzeugen.

3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifziertem Inhhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.

Art. 9 Führerausweis

1 Bundesfahrzeuge dürfen nur mit dem entsprechenden schweizerischen Lernfahroder Führerausweis geführt werden.

2 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen ist eine ADR- Bescheinigung des SVSAA erforderlich.

3 Für das Führen von gepanzerten Radund Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen ist der zivile Führerausweis der entsprechenden Führerausweiskategorie erforderlich.

Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.

Art. 11 Mitfahrende

1 Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.

2 Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen gemäss VEMZ mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Art. 12 Fahrtenkontrolle

1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.

2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.

3 Die Fahrtenkontrolle muss jährlich abgeschlossen werden. Dabei ist der durchschnittliche Treibsstoffverbrauch je 100 km zu errechnen.

Art. 13 Treibstoff

1 Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA zu beziehen.

2 Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.

3 Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes bezogen werden, können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.

4 Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.

5 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch und melden diesen, unter Angabe der gefahrenen Kilometer und der Einsatztage, jährlich der EFV.

3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen

Art. 14 Abgabe und Verwendung von Repräsentationsfahrzeugen

1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:

2 Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:

3 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können.

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt unabhängig von der Einsatzstelle nach Artikel 15 einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Art. 15 Einsatzstelle

1 Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

2 Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.

3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie aus Verbänden der Armee zur rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.

4 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Art. 16 Aufsicht

Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz . und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr 4. Abschnitt: Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 17 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.

2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

3 Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.

4 Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweisund Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.

Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung

1 Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder (Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kostenbeteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehrlingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

2 Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.

5. Abschnitt: Verkehrsunfälle

Art. 19 Beizug der Polizei

1 Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Bundesfahrzeugen der Schaden für den Bund oder für Dritte 5000 Franken übersteigt.

2 Die Polizei ist zudem beizuziehen, wenn der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.

Art. 20 Unfallund Schadenmeldungen

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind innert fünf Tagen zu melden:

2 Die Meldung hat mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» zu erfolgen. Das Formular ist auch einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt ist oder ein Untersuchungsrichter oder eine Untersuchungsrichterin beigezogen wurde.

3 Schäden an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen müssen nicht gemeldet werden, wenn die Reparatur voraussichtlich den Betrag von 1000 Franken bei Radfahrzeugen und den Betrag von 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen nicht übersteigt, ausser wenn:

4 Im Zusammenhang mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zusätzlich zur Unfalloder Schadenmeldung die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zu informieren.

Art. 21 Schadenregulierung

1 Die Schadenregulierung erfolgt, ausser bei Mietund Privatfahrzeugen, durch das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum). Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit Versicherungen. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung unter Einbezug des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum).

2 Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen. Sein Entscheid kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.

3 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

Art. 22 Instandsetzung

Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum) instandgesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA. 6. Abschnitt: Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen

Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen Verwaltungsfahrzeuge nur beschaffen, wenn:

2 Von Stellen mit grösseren Fahrzeugbeständen braucht der Bedarf nicht für jedes einzelne Fahrzeug nachgewiesen zu werden. Diese Stellen erlassen mit Zustimmung der EFV Richtlinien zur Abklärung des Bedarfs.

3 Dem Kauf ist die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.

4 Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Marke und Typ der Fahrzeuge bedürfen der Zustimmung duch die EFV.

5 Die Stellen bestellen die zu beschaffenden Fahrzeuge bei der armasuisse, die für die Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen zuständig ist. Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.

2 Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.

3 Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt.

4 Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle.

5 Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standortkanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausserordentliche Prüfung zuständig.

Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten nach Vorgaben der EFV das zivile Automobilgewerbe. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.

2 Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.

Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen

Für die Ausserdienststellung ist die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich. Verkaufserlöse sind in der Finanzrechnung der EFV zu vereinnahmen.

Art. 27 Zulassung von Motorfahrrädern und Fahrrädern

Motorfahrräder und Fahrräder werden durch das SVSAA mit Postund Regie- Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.

Art. 28 Militärfahrzeuge

1 Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungsbehörden sowie der armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.

2 Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zuständig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmung

Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum 1. Oktober 2005 bei der Zulassungsbehörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. Anhang (Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben:

11 über die Motorfahrzeuge des Bundes und 1. Verordnung vom 31. März 1971 ihre Führer (VMBF);

12 über die Motorfahrzeuge des Sicher- 2. Verordnung vom 5. Dezember 1978 heitsdienstes der Armee und ihre Führer;

13 über die Benützung von Leihund 3. Verordnung vom 21. November 1990 Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes;

14 über Beiträge an armeetaugliche 4. Verordnung vom 20. Dezember 1978 Motorfahrzeuge;

15 über die Abgabe von 5. Bundesratsbeschluss vom 29. November 1949 Dienstmotorfahrzeugen;

16 über die Abgabe von Dienst- 6. Verfügung des EMD vom 16. Januar 1967 motorfahrzeugen. II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum 17 Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 5 Abs. 1

... 2. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) 18

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

... Anhang 3 Buchstabe B ... 3. Verordnung vom 19. Juni 1995 über 19 die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 29 Abs. 3

...

Art. 33 Abs. 5

... 4. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) 20

Art. 63

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 ...

Art. 69

...

Art. 71 Abs. 1 Bst. a

...

Art. 84 Abs. 3

...

Art. 151g

... 5. Verordnung vom 25. November 1998 über die 21 Personenbeförderungskonzession (VPK)

Art. 25a

...

Art. 26 Abs. 1

...

Art. 27

...

Art. 31 Abs. 2

... 6. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951 22

Art. 15 Abs. 5

... 7. Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 23

Art. 4 Abs. 2 Bst. c

...

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 170.32

[^3]: SR 741.01

[^4]: SR 510.10

[^5]: SR 510.211.1

[^6]: SR 510.710

[^7]: SR 171.10

[^8]: SR 510.710

[^9]: SR 0.741.621

[^10]: SR 510.212

[^11]: [AS 1971 399, 1983 627 Art. 88 Ziff. 2, 1985 907, 1989 937, 1990 1838 Art. 8, 1994 2211 Art. 63 Ziff. 2, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 16, 1999 891]

[^12]: [AS 1978 1982, 1994 1667]

[^13]: [AS 1990 1838 2002, 1997 2779 Ziff. II 7, 2000 198 Art. 32 Ziff. 2]

[^14]: [AS 1979 61, 1985 254, 1988 565, 1990 16]

[^15]: [AS 1949 1601, 1953 154 184, 1971 359]

[^16]: [AS 1967 86]

[^17]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^18]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^19]: SR 741.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^20]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^21]: SR 744.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^22]: SR 744.211 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^23]: SR 822.221 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.