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Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Geltender Text a fecha 2013-07-01

gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungsund

1 , Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 , die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

3 19. Dezember 1958 und

4 Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich

5 6 nach der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 2007 .

3 Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen rich-

7 ten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Stras-

8 senverkehr (VMSV).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:

9 13. Dezember 2002 ;

2 Diese Verordnung gilt nicht für:

10 e. den ETH-Bereich.

Art. 3 Begriffe

Es gelten:

11 als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, gec.

12 least, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV );

Art. 4 Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

13 c. …

2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

14 über die a. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

15 über den Einsatz b. VEMZ für die Verordnung vom 8. Dezember 1997 militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;

Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte

Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung: 1. Benützung der öffentlichen Verkehrsbzw. Transportmittel; 2. Benützung von Bundesfahrzeugen; 3. Beanspruchung von Leihund Mietfahrzeugen; 4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Angestellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.

Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte

Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

2. Abschnitt: Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen

Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.

2 Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.

3 In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit

16 der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.

4 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen

1 Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese

17 Voraussetzungen nicht.

2 Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen

18 Kontrollschildern versehen.

3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.

19 Art. 9 Beförderung gefährlicher Güter

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen über der Freigrenze

20 nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich.

2 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen unter dieser Freigrenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR.

Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.

Art. 11 Mitfahrende

1 Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.

2 Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das

21 Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

3 Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entspre-

22 chen.

Art. 12 Fahrtenkontrolle

1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.

2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.

3 23

Art. 13 Treibstoff

1 Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA oder an zivilen Tankstellen, die mit dem Bund unter Vertrag

24 stehen (Vertragstankstellen), zu beziehen.

2 Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.

3 Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes oder einer Vertragstankstelle bezogen werden, so können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittel-

25 ten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.

4 Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.

5 26 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch.

3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen

Art. 14 Abgabe und Verwendung von Repräsentationsfahrzeugen

1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:

2 Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:

3 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können.

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt unabhängig von der Einsatzstelle nach Artikel 15 einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Art. 15 Einsatzstelle

1 Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

2 Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.

3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatz-

27 stelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.

4 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

5 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsentationsfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe. Diese darf ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe einge-

28 setzt werden. Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten.

Art. 16 Aufsicht

Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz . und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr 4. Abschnitt: Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 17 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.

2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

3 Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.

4 Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweisund Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.

Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung

1 Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder (Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kostenbeteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehrlingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.

2 Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.

5. Abschnitt: Verkehrsunfälle

29 Art. 19 Beizug der Polizei Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit oder an Bundesfahrzeugen:

30 Art. 20 Unfallund Schadenmeldungen

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.

2 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle mit und an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen weiter, wenn:

3 Sie leitet die Meldung mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» innert fünf Tagen weiter:

4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die private Motorfahrzeugversicherung zu informieren.

Art. 21 Schadenregulierung

1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung

31 vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.

2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zu-

32 sammenhang mit Bundesfahrzeugen.

3 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

33 Instandsetzung Art. 22 Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Schadenzentrums VBS instand gesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA. 6. Abschnitt: Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen

34 Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bestellen die zu beschaffenden Verwaltungsfahrzeuge bei der armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet.

2 Dem Kauf sind die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.

3 Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 haben die Bestellung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien C und D zu begründen. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang 3.6 der Energieverordnung vom

35 7. Dez. 1998 ). Über Ausnahmen entscheiden die Generalsekretariate der Stellen

36 nach Artikel 2 Absatz 1.

4 Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach Artikel 71 der

37 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .

Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.

2 Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.

3 Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt.

4 Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kanto-

38 nalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.

5 Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standortkanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausserordentliche Prüfung zuständig.

Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für die Instandhaltungsarbeiten die offiziellen Markenvertretungen. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voran-

39 schlages der betreffenden Stellen einzustellen.

2 Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.

40 Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen

1 Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich.

2 Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen.

41 Art. 27 Zulassung von Motorfahrrädern Motorfahrräder werden durch das SVSAA mit Postund Regie-Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.

Art. 28 Militärfahrzeuge

1 Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der Armasuisse werden durch

42 das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.

2 Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zuständig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmung

Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum 1. Oktober 2005 bei der Zulassungsbehörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

43 Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. März 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 170.32

[^3]: SR 741.01

[^4]: SR 510.10

[^5]: SR 514.20

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^7]: SR 510.710

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^9]: SR 171.10

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^12]: SR 510.710

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^14]: SR 0.741.621

[^15]: SR 513.74

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^20]: SR 0.741.621

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 793).

[^35]: SR 730.01

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^37]: SR 172.220.111.3

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 793).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 793).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4923).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1871).

[^43]: AS 2005 1635