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Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2000-06-16

In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (in folgenden «die Schweiz» genannt) und die Internationale Atomenergieorganisation (im folgenden «Organisation» genannt) Vertragsparteien eines Abkommens über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen[^1] (im folgenden als «Safeguardsabkommen» bezeichnet) sind, welches am 6. September 1978 in Kraft getreten ist,

In Anbetracht des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch grössere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Safeguardssystems der Organisation weiter zu fördern,

Eingedenk dessen, dass die Organisation bei ihren Safeguardsmassnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Schweiz oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muss, die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind und alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden,

In der Erwägung, dass die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmass zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Safeguardsmassnahmen der Organisation vereinbar ist,

sind die Schweiz und die Organisation wie folgt übereingekommen:

Verhältnis zwischen Protokoll und Safeguardsabkommen
Art. 1

Die Bestimmungen des Safeguardsabkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Safeguardsabkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere.

Erteilung von Informationen
Art. 2

Die Schweiz übermittelt der Organisation eine Erklärung, die folgende Informationen enthält:

folgende Informationen über Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist:

folgende Informationen über die in Anhang II angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien:

Die Schweiz unternimmt alle vernünftigen Anstrengungen, der Organisation folgende Informationen zu übermitteln:

Art. 3
Erweiterter Zugang
Art. 4

Für den erweiterten Zugang auf Grund des Artikels 5 dieses Protokolls gilt folgendes:

Art. 5

Die Schweiz gewährt der Organisation Zugang zu

Art. 6

Bei der Durchführung des Artikels 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen:

Art. 7
Art. 8

Dieses Protokoll hindert die Schweiz nicht daran, der Organisation zusätzlich zu den in den Artikeln 5 und 9 genannten Orten auch anderswo Zugang zu gewähren oder die Organisation zu ersuchen, an einem bestimmten Ort eine Nachprüfung vorzunehmen. Die Organisation unternimmt unverzüglich alle vernünftigen Anstrengungen, um diesem Ersuchen nachzukommen.

Art. 9

Die Schweiz gewährt der Organisation Zugang zu den Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet angibt, wobei die Schweiz, wenn sie solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation an anderen Orten zu erfüllen. Die Organisation ersucht erst dann um Zugang, wenn die Entnahme von Umweltproben in einem grösseren Gebiet und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Rat gebilligt worden sind und Konsultationen zwischen der Organisation und der Schweiz stattgefunden haben.

Art. 10

Die Organisation unterrichtet die Schweiz von:

Bestellung von Inspektoren der Organisation
Art. 11
Sichtvermerke
Art. 12

Die Schweiz stellt innerhalb eines Monats nach Erhalt eines entsprechenden Gesuchs dem darin angegebenen bestellten Inspektor die erforderlichen Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und Ausreise und, wenn nötig, Durchreise aus, damit der Inspektor das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung seiner Funktionen betreten und dort bleiben kann. Alle erforderlichen Sichtvermerke sind mindestens ein Jahr gültig und werden bei Bedarf für die Dauer der Bestellung des Inspektors für die Schweiz erneuert.

Ergänzende Abmachungen
Art. 13
Kommunikationssysteme
Art. 14
Schutz vertraulicher Informationen
Art. 15

Das in Abschnitt a vorgesehene System umfasst unter anderem folgendes:

Anhänge
Art. 16
Inkrafttreten
Art. 17
Begriffsbestimmungen
Art. 18

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs Tätigkeiten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:

Geschehen in Wien, am 16. Juni 2000, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Marianne von Grünigen | Für die internationale Atomenergieorganisation: / Mohamed El Baradei | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.515.031

[^2]: Die Anhänge I und II werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern bzw. beim Staatssekretariat für Wirtschaft, 3003 Bern bezogen oder auf französisch, deutsch, englisch und italienisch auf der Internetseite der Bundesamt für Energie www.bfe.admin.ch/index.html?lang=de eingesehen werden.