Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
1 Übersetzung Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 2 (Stand am 27. November 2012) Die Vertragsparteien, im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
4 in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen des am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen; in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien des Abkommens eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden; in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen; in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind sind wie folgt übereingekommen: Kapitel 1: Einleitung
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet a) «Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist; b) «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 1 des Abkommens; c) «Abkommen» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; d) «Hohe Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist; e) «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes; f) «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt; g) «unerlaubt» durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts; h) «Liste» die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts; i) «Generaldirektor» den Generaldirektor der UNESCO; j) «UNESCO» die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; k) «Erstes Protokoll» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Art. 2 Verhältnis zum Abkommen
Dieses Protokoll ergänzt das Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Art. 3 Anwendungsbereich
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Abkommens und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung. (2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.
Art. 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen
des Abkommens und dieses Protokolls Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht a) die Anwendung des Kapitels I des Abkommens und des Kapitels 2 dieses Protokolls; b) die Anwendung des Kapitels II des Abkommens, ausser dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde. Kapitel 2: Allgemeine Schutzbestimmungen
Art. 5 Sicherung des Kulturguts
Die nach Artikel 3 des Abkommens in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Art. 6 Respektierung des Kulturguts
Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 des Abkommens zu gewährleisten, a) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange i) dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird; b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen; c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandanten einer militärischen Einheit zu treffen, die der Grösse nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht; d) muss im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände es erlauben.
Art. 7 Vorsichtsmassnahmen beim Angriff
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei a) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele kein nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellen; b) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken; c) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und d) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, i) dass das Ziel nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellt; ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Art. 8 Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen; b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.
Art. 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
(1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 des Abkommens verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes: a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut; b) jede archäologische Ausgrabung, ausser wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten; c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören. (2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen. Kapitel 3: Verstärkter Schutz
Art. 10 Verstärkter Schutz
Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt: a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit; b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechtsund Verwaltungsmassnahmen geschützt, mit denen sein aussergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Mass an Schutz gewährleistet wird; c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, dass es nicht dafür verwendet werden wird.
Art. 11 Gewährung des verstärkten Schutzes
(1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt. (2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen. (3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2004 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Juli 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 2004 AS 2005 149; BBl 2003 6091
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Titel für Deutschland: «Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten».
[^3]: AS 2005 147
[^4]: SR 0.520.3