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Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

Geltender Text a fecha 2005-06-01

1 , gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) vom 20. Juni 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

2 ber 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, 2. Naturkatastrophen, 3. andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden.

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse der Kantone

(Art. 4 KGTG)

Art. 2

1 Der Inhalt der kantonalen Verzeichnisse wird nicht in das Bundesverzeichnis integriert. Die Verbindung mit dem Bundesverzeichnis erfolgt durch einen Link. Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt die Modalitäten der Verbindung im Einvernehmen mit den Kantonen.

2 Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren (Internet) uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind.

3 Für den Inhalt der Verzeichnisse sind die Kantone verantwortlich.

3. Abschnitt: Einund Ausfuhr

Art. 3 Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr

(Art. 5 KGTG)

1 Das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetragenen Kulturguts ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Ausfuhr aus der Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

3 Dem Gesuch müssen beigelegt sein:

Art. 4 Mitteilung der Rückführung in die Schweiz

(Art. 5 KGTG) Die Rückführung in die Schweiz muss der Fachstelle innert 30 Tagen mitgeteilt werden.

Art. 5 Rückführungsansprüche der Schweiz

(Art. 6 KGTG)

1 Die Fachstelle ist zuständig für die Geltendmachung der Rückführungsansprüche gemäss Artikel 6 KGTG.

2 Rückführungsansprüche für Kulturgüter, die nach kantonalem Recht gegen Ausfuhr geschützt sind, leitet sie im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden ein.

Art. 6 Befristete Massnahmen

(Art. 8 KGTG) Befristete Massnahmen können auch Bewilligungsund Meldepflichten umfassen.

4. Abschnitt: Rückgabegarantie

Art. 7

1 Die leihnehmende Institution hat den Antrag um Erteilung einer Rückgabegarantie für ein oder mehrere Kulturgüter spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.

2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

3 Der Antrag ist in einer Amtssprache einzureichen. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c sind in elektronischer Form einzureichen. Diese Angaben können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

4 Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Leihvertrag mit der leihgebenden Institution beizulegen. Aus dem Auszug muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.

5 Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Auszug aus dem Leihvertrag, so räumt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzuweisen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Angaben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Auszug aus dem Leihvertrag nicht nachgereicht wird. 5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes

Art. 8 Gesuche um Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG) Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten sind vor der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bei der Fachstelle einzureichen.

Art. 9 Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG)

1 Über Gesuche um Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung von Kulturgütern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KGTG entscheidet das BAK.

2 Über Gesuche um Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b KGTG und zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c KGTG entscheidet das BAK im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 10 Höchstansatz der Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG)

1 Finanzhilfen betragen maximal 50 Prozent der geltend gemachten Kosten.

2 Sie können nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen werden.

Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG)

1 Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr.

2 Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die:

3 zum Beispiel dem ICOM -Kodex der ethischen Richtlinien für Museen vom

4 4. November 1986 (ergänzt am 6. Juli 2001 und überarbeitet im Okt. 2004) richten, insbesondere was ihre Ankaufsund Ausstellungspolitik betrifft.

Art. 12 Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG)

1 Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden.

2 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen.

Art. 13 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des

kulturellen Erbes (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG)

1 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten werden ausschliesslich staatlichen Behörden und internationalen Organisationen gewährt.

2 Sie betragen maximal 50 000 Franken.

3 Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Vertragsstaat eine seiner Finanzkraft entsprechende eigene Leistung erbringt.

4 Sie dienen zur Deckung von:

Art. 14 Auflagen

Die Gewährung von Finanzhilfen wird mit den Auflagen verbunden, dass:

Art. 15 Prioritätenordnung

Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut

Art. 16 Geltungsbereich der Artikel 15–17 KGTG

1 Die Artikel 15–17 KGTG finden Anwendung auf:

2 Liegt der Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, der Schätzwert eines Kulturguts unter 5000 Franken, so entfallen die Pflichten nach den Artikeln 15–17 KGTG.

3 Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht für den Handel mit Kulturgütern folgender Kategorien:

Art. 17 Feststellung der Identität

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben die Identität des Verkäufers oder der Verkäuferin beziehungsweise der einliefernden Person anhand folgender Angaben festzustellen:

2 Die Angaben sind anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Richtigkeit der Angaben oder das bei vorausgegangenen Transaktionen aufgebaute Vertrauensverhältnis in Frage gestellt werden muss.

3 Auf die Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn diese bereits einmal festgestellt worden ist.

Art. 18 Verfügungsberechtigung

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG) Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt.

Art. 19 Buchführung

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:

2 Die Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie bei allfälligen Auskunftsund Beschlagnahmebegehren der Behörden innert angemessener Frist vorgelegt werden können.

Art. 20 Kontrollen vor Ort

(Art. 17 KGTG)

1 Die Fachstelle kündigt Kontrollen vor Ort im Voraus an, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass das Kulturgut oder die dazugehörende Dokumentation der Kontrolle entzogen werden.

2 Die Fachstelle kann bei Kontrollen vor Ort die Dokumente nach Artikel 19 einsehen.

3 Im Übrigen richten sich die Kontrollen vor Ort nach dem Bundesgesetz vom

5 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 21 Datenschutz

(Art. 30 Abs. 2 KGTG)

1 Die Fachstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 18 Buchstabe i KGTG Daten über die Institutionen des Bundes und die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen bearbeiten. Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.

2 Die Fachstelle gibt die Daten nach Absatz 1 nicht an Dritte bekannt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten im Rahmen der Amtsund Rechtshilfe nach Artikel 21 und 22 KGTG und im Rahmen von Strafanzeigen.

7. Abschnitt: Fachstelle

Art. 22

1 Das BAK führt die Fachstelle.

2 Die Fachstelle nimmt auch die Aufgaben der Anlaufstelle Raubkunst wahr.

8. Abschnitt: Zollverfahren

Art. 23 Zollabfertigung

(Art. 19 KGTG) Die Zollabfertigung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 24 Bewilligungspflicht

(Art. 5 und Art. 7 KGTG)

1 Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.

2 Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist.

3 Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzuweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.

Art. 25 Zolldeklaration

(Art. 19 KGTG)

1 Wer Kulturgüter ein-, durchoder ausführt, hat bei der Zolldeklaration anzugeben:

2 Wer Kulturgüter einoder durchführt, hat bei der Zolldeklaration anzugeben, dass die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates keiner Bewilligung unterliegt.

3 Falls für die Ein-, Durchoder Ausfuhr eines Kulturguts eine Bewilligung nach Artikel 24 erforderlich ist, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.

Art. 26 Zolllager

(Art. 19 Abs. 3 KGTG)

1 Die zollmeldepflichtige Person meldet dem Zollamt die Einlagerung von Kulturgütern schriftlich an.

2 Die Anmeldung muss die nach Artikel 25 verlangten Dokumente und Angaben enthalten.

9. Abschnitt: Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten

(Art. 28 KGTG)

Art. 27

1 Eingezogene Kulturgüter sind in deren Ursprungsstaat zu überführen.

2 Das BAK entscheidet über die Überführung. Es kann den Vollzug der Überführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Überführung nicht mehr gefährdet ist.

3 Bis zu ihrer Überführung werden die eingezogenen Kulturgüter im Schweizerischen Landesmuseum oder einer anderen geeigneten Institution aufbewahrt. Das BAK entscheidet über den Aufbewahrungsort.

4 Eingezogene Vermögenswerte sind vom BAK einzusetzen für:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

Die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom

6 28. Juni 2000 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Bst. d

...

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 444.1

[^2]: SR 520.3

[^3]: Internationaler Museumsrat

[^4]: Zu beziehen beim BAK, Fachstelle Kulturgütertransfer, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern.

[^5]: SR 172.021

[^6]: SR 172.212.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.