← Geltender Text · Verlauf

Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (mit Anlagen und Anhängen)

Geltender Text a fecha 1992-09-22

Die Vertragsparteien

in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Tiere und Pflanzen für alle Völker von lebenswichtiger Bedeutung sind;

in Anbetracht des Eigenwerts der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und der Notwendigkeit, sie in koordinierter Weise zu schützen;

in der Erkenntnis, dass ein untereinander abgestimmtes Vorgehen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene unerlässlich ist zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung und zur Erreichung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Meeresgebiets, das heisst einer solchen Gestaltung der menschlichen Tätigkeiten, dass das Meeresökosystem weiterhin die rechtmässigen Nutzungen des Meeres erlaubt und die Bedürfnisse der heutigen und der künftigen Generationen befriedigt;

eingedenk dessen, dass das ökologische Gleichgewicht und die rechtmässigen Nutzungen des Meeres durch Verschmutzung bedroht sind;

unter Berücksichtigung der Empfehlungen der im Juni 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen;

sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung;

eingedenk der massgeblichen Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts, die sich in Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und insbesondere in Artikel 197 über die weltweite und regionale Zusammenarbeit zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt niedergeschlagen haben;

in der Erwägung, dass die mit derselben Meereszone befassten Staaten durch ihre gemeinsamen Interessen veranlasst werden sollten, auf regionaler oder subregionaler Ebene zusammenzuarbeiten;

eingedenk der positiven Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung sowie dem am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung erzielt wurden;

überzeugt, dass als Teil fortlaufender und zusammenhängender Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt unverzüglich weitere internationale Vorkehrungen zur Verhütung und Beseitigung der Meeresverschmutzung getroffen werden sollten;

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert sein dürfte, auf regionaler Ebene strengere Massnahmen bezüglich der Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder bezüglich des Schutzes der Meeresumwelt vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu beschliessen, als in internationalen Übereinkommen oder Vereinbarungen mit weltweitem Anwendungsbereich vorgesehen sind;

in der Erkenntnis, dass Fragen der Fischereiwirtschaft in angemessener Weise im Rahmen internationaler und regionaler Übereinkünfte geregelt sind, die sich eigens mit diesen Fragen befassen;

in der Erwägung, dass die derzeitigen Übereinkommen von Oslo und Paris einige der zahlreichen Verschmutzungsquellen nicht in angemessener Weise regeln und dass es deshalb gerechtfertigt ist, sie durch das vorliegende Übereinkommen zu ersetzen, das alle Quellen der Verschmutzung der Meeresumwelt sowie die nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt behandelt, das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und die regionale Zusammenarbeit stärkt –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet «Meeresgebiet» die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschliesslich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:

Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

4. Die Vertragsparteien wenden die von ihnen beschlossenen Massnahmen so an, dass eine Zunahme der Verschmutzung des Meeres ausserhalb des Meeresgebiets oder in anderen Bereichen der Umwelt verhindert wird.

5. Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, einzeln oder gemeinsam strengere Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung des Meeresgebiets oder zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu ergreifen.

Art. 3 Verschmutzung vom Lande aus

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung vom Lande aus in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage I vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Art. 4 Verschmutzung durch Einbringen oder Verbrennung

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch das Einbringen oder die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage II vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Art. 5 Verschmutzung durch Offshore-Quellen

Die Vertragsparteien ergreifen einzeln und gemeinsam alle nur möglichen Massnahmen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage III vorgesehen, zu verhüten und zu beseitigen.

Art. 6 Beurteilung der Qualität der Meeresumwelt

Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere wie in Anlage IV vorgesehen,

Art. 7 Verschmutzung durch andere Quellen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zusätzlich zu den in den Artikeln 3–6 bezeichneten Anlagen weitere Anlagen anzunehmen, in denen Massnahmen, Verfahren und Normen zum Schutz des Meeresgebiets vor Verschmutzung durch andere Quellen vorgeschrieben werden, soweit diese Verschmutzung nicht bereits Gegenstand wirksamer Massnahmen ist, die von anderen internationalen Organisationen vereinbart wurden oder durch andere internationale Übereinkommen vorgeschrieben sind.

Art. 8 Wissenschaftliche und technische Forschung

1. Zur Förderung der Ziele des Übereinkommens stellen die Vertragsparteien einander ergänzende oder gemeinsame wissenschaftliche oder technische Forschungsprogramme auf und übermitteln der Kommission nach einem Standardverfahren

2. Dabei berücksichtigen die Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen.

Art. 9 Zugang zu Informationen

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden verpflichtet werden, die in Absatz 2 beschriebenen Informationen allen natürlichen oder juristischen Personen auf angemessenen Antrag ohne Nachweis eines Interesses und ohne überhöhte Kosten so bald wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, verfügbar zu machen.

2. Die in Absatz 1 bezeichneten Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand des Meeresgebiets, über Tätigkeiten oder Massnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Massnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeleitet wurden.

3. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem und den anzuwendenden internationalen Regeln vorzusehen, dass ein Antrag auf derartige Informationen abgelehnt wird, wenn er folgendes berührt:

4. Die Ablehnung der Übermittlung der beantragten Informationen ist zu begründen.

Art. 10 Kommission

1. Hiermit wird eine aus Vertretern aller Vertragsparteien bestehende Kommission eingesetzt. Sie tritt in regelmässigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände nach der Geschäftsordnung beschlossen wird.

2. Die Kommission hat die Aufgabe,

3. Zu diesem Zweck kann die Kommission unter anderem Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 13 annehmen.

4. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.

5. Die Kommission gibt sich eine Finanzordnung, die von den Vertragsparteien einstimmig anzunehmen ist.

Art. 11 Beobachter

1. Durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien kann die Kommission

als Beobachter zulassen.

2. Die Beobachter können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Kommission Informationen oder Berichte von Belang für die Ziele des Übereinkommens vorlegen.

3. Die Zulassungs- und Teilnahmebedingungen für Beobachter werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt.

Art. 12 Sekretariat

1. Hiermit wird ein ständiges Sekretariat eingerichtet.

2. Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär und bestimmt die Aufgaben dieses Amtes sowie die Bedingungen, unter denen es ausgeübt wird.

3. Der Exekutivsekretär nimmt die für die Durchführung des Übereinkommens und die Arbeit der Kommission notwendigen Aufgaben sowie die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung und ihrer Finanzordnung übertragen werden.

Art. 13 Beschlüsse und Empfehlungen

1. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einstimmig angenommen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so kann die Kommission jedoch, sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, Beschlüsse oder Empfehlungen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien annehmen.

2. Ein Beschluss wird nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für diejenigen Vertragsparteien bindend, die für ihn gestimmt haben und die nicht innerhalb dieser Frist dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, den Beschluss anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der Vertragsparteien entweder für den Beschluss gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, den Beschluss anzunehmen. Ein solcher Beschluss wird für jede andere Vertragspartei, die dem Exekutivsekretär schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, den Beschluss anzunehmen, entweder zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme des Beschlusses bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3. Eine Notifikation nach Absatz 2 an den Exekutivsekretär kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Beschluss anzunehmen, soweit sich dieser auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete dieser Vertragspartei bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

4. Alle von der Kommission angenommenen Beschlüsse sehen gegebenenfalls einen Zeitplan für ihre Durchführung vor.

5. Empfehlungen sind nicht bindend.

6. Beschlüsse zu einer Anlage oder einem Anhang werden nur von den Vertragsparteien gefasst, die durch die entsprechende Anlage oder den entsprechenden Anhang gebunden sind.

Art. 14 Status der Anlagen und Anhänge

1. Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.

2. Die Anhänge haben wissenschaftlichen, technischen oder verwaltungstechnischen Charakter.

Art. 15 Änderung des Übereinkommens

1. Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 und der auf die Annahme oder Änderung der Anlagen oder Anhänge anzuwendenden spezifischen Bestimmungen wird eine Änderung des Übereinkommens durch diesen Artikel geregelt.

2. Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Kommission mindestens sechs Monate vor der für die Annahme vorgesehenen Sitzung der Kommission übermittelt. Der Exekutivsekretär übermittelt den Änderungsvorschlag auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.

3. Die Kommission nimmt die Änderung durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien an.

4. Die angenommene Änderung wird durch die Verwahrregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung wird der Verwahrregierung schriftlich notifiziert.

5. Für die Vertragsparteien, welche die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, tritt sie am dreissigsten Tag nach Eingang der Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien bei der Verwahrregierung in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung in Kraft.

Art. 16 Annahme der Anlagen

Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission eine in Artikel 7 bezeichnete Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Vertragsparteien an.

Art. 17 Änderung der Anlagen

1. Die Bestimmungen des Artikels 15 über die Änderung des Übereinkommens gelten auch für eine Änderung einer Anlage des Übereinkommens; jedoch nimmt die Kommission Änderungen einer in Artikel 3–6 oder 7 bezeichneten Anlage mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diese Anlage gebundenen Vertragsparteien an.

2. Leitet sich die Änderung einer Anlage aus einer Änderung des Übereinkommens her, so wird die Änderung der Anlage durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens.

Art. 18 Annahme der Anhänge

1. Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 15 oder Artikel 17 zur Annahme vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Änderung.

2. Leitet sich ein vorgeschlagener Anhang aus einer nach Artikel 16 zur Annahme vorgeschlagenen Anlage des Übereinkommens her, so werden der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten dieser Anlage.

Art. 19 Änderung der Anhänge

1. Jede Vertragspartei, die durch einen Anhang gebunden ist, kann eine Änderung des Anhangs vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Exekutivsekretär der Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 übermittelt.

2. Die Kommission nimmt die Änderung eines Anhangs mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien an.

3. Eine Änderung eines Anhangs tritt nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach seiner Annahme für die durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien in Kraft, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung anzunehmen, vorausgesetzt, dass bei Ablauf dieser Frist drei Viertel der durch diesen Anhang gebundenen Vertragsparteien entweder für die Änderung gestimmt und ihre Annahme nicht zurückgezogen haben oder der Verwahrregierung schriftlich notifiziert haben, dass sie in der Lage sind, die Änderung anzunehmen.

4. Eine Notifikation nach Absatz 3 an die Verwahrregierung kann zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, soweit sich diese auf ein oder mehrere abhängige oder autonome Gebiete bezieht, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

5. Eine Änderung eines Anhangs wird für jede andere durch den Anhang gebundene Vertragspartei, die der Verwahrregierung schriftlich notifiziert hat, dass sie in der Lage ist, die Änderung anzunehmen, zum Zeitpunkt dieser Notifikation oder nach Ablauf einer Frist von zweihundert Tagen nach Annahme der Änderung bindend, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

6. Die Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder solchen Notifikation.

7. Leitet sich die Änderung eines Anhangs aus einer Änderung des Übereinkommens oder einer Anlage her, so wird die Änderung des Anhangs durch dieselben Bestimmungen geregelt wie die Änderung des Übereinkommens oder der Anlage.

Art. 20 Stimmrecht

1. Jede Vertragspartei hat in der Kommission eine Stimme.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Anzahl von Stimmen zu, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus, und umgekehrt.

Art. 21 Grenzüberschreitende Verschmutzung

1. Ist die von einer Vertragspartei ausgehende Verschmutzung geeignet, die Interessen einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zu schädigen, so treten die betroffenen Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen in Konsultationen ein, um eine Übereinkunft über Zusammenarbeit auszuhandeln.

2. Auf Ersuchen einer betroffenen Vertragspartei prüft die Kommission die Frage; sie kann Empfehlungen zur Erzielung einer befriedigenden Lösung abgeben.

3. Eine Übereinkunft nach Absatz 1 kann unter anderem die Gebiete, auf die sie Anwendung findet, die angestrebten Qualitätsziele und die Methoden zur Erreichung dieser Ziele, darunter auch Methoden zur Anwendung angemessener Normen, sowie die zu sammelnden wissenschaftlichen und technischen Informationen festlegen.

4. Die Vertragsparteien, die eine solche Übereinkunft unterzeichnen, unterrichten die anderen Vertragsparteien über die Kommission vom Inhalt der Übereinkunft und von den bei ihrer Durchführung erzielten Fortschritten.

Art. 22 Der Kommission vorzulegende Berichte

Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmässig

Art. 23 Einhaltung der Verpflichtungen

Die Kommission

Art. 24 Regionalisierung

Die Kommission kann beschliessen, dass ein von ihr angenommener Beschluss oder eine von ihr angenommene Empfehlung auf das gesamte oder einen bestimmten Teil des Meeresgebiets anzuwenden ist, und kann angesichts der unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Bedingungen der verschiedenen von dem Übereinkommen erfassten Regionen und Subregionen die Anwendung unterschiedlicher Zeitpläne vorsehen.

Art. 25 Unterzeichnung

Das Übereinkommen liegt vom 22. September 1992 bis zum 30. Juni 1993 in Paris für

zur Unterzeichnung auf.

Art. 26 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 27 Beitritt

1. Nach dem 30. Juni 1993 steht das Übereinkommen den in Artikel 25 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

2. Die Vertragsparteien können Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Artikel 25 bezeichnet sind, einstimmig einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Im Fall eines solchen Beitritts wird die Bestimmung des Meeresgebiets nötigenfalls durch einen von den Vertragsparteien einstimmig gefassten Beschluss der Kommission geändert. Eine solche Änderung tritt nach einstimmiger Genehmigung durch alle Vertragsparteien am dreissigsten Tag nach Eingang der letzten Notifikation bei der Verwahrregierung in Kraft.

3. Ein solcher Beitritt bezieht sich auf das Übereinkommen einschliesslich jeder Anlage und jedes Anhangs, die zum Zeitpunkt des Beitritts angenommen sind, es sei denn, die Beitrittsurkunde enthält eine ausdrückliche Erklärung, nach der eine oder mehrere Anlagen mit Ausnahme der Anlage I–IV nicht angenommen werden.

4. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 28 Vorbehalte

Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 29 Inkrafttreten

1. Das Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Oslo und alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht in Absatz 1 bezeichnet sind, tritt das Übereinkommen nach Absatz 1 oder am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Art. 30 Kündigung

1. Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese das Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2. Sofern nicht in einer Anlage mit Ausnahme der Anlagen I–IV des Übereinkommens etwas anderes vorgesehen ist, kann jede Vertragspartei mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem diese Anlage für sie in Kraft getreten ist, die Anlage jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

3. Eine Kündigung nach den Absätzen 1 und 2 wird ein Jahr nach dem Tag ihres Eingangs bei der Verwahrregierung wirksam.

Art. 31 Ersetzen der Übereinkommen von Oslo und Paris

1. Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien tritt das Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten an die Stelle der Übereinkommen von Oslo und Paris.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 sind die aufgrund des Übereinkommens von Oslo oder des Übereinkommens von Paris angenommenen Beschlüsse, Empfehlungen und sonstigen Übereinkünfte ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwendbar, soweit sie mit dem Übereinkommen, den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen oder – im Fall bestehender Empfehlungen – den aufgrund des Übereinkommens angenommenen Empfehlungen vereinbar sind oder durch sie nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzt werden.

Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die von den beteiligten Vertragsparteien nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Untersuchung oder Vergleich innerhalb der Kommission, beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer dieser Vertragsparteien einem Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Artikels unterworfen.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das in Absatz 1 bezeichnete Schiedsverfahren nach den Absätzen 3–10.

4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei jede Streitpartei einen Schiedsrichter ernennt; die beiden so ernannten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Der Obmann darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

8. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände der Sache etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

9. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 33 Aufgaben der Verwahrregierung

Die Verwahrregierung unterrichtet die Vertragsparteien und die Unterzeichner des Übereinkommens

Art. 34 Urschrift

Die Urschrift des Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Vertragsparteien und den Unterzeichnern des Übereinkommens beglaubigte Abschriften und hinterlegt eine beglaubigte Abschrift beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^2].

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 22. September 1992.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.814.288.2

[^2]: SR 0.120