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Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (mit Anhängen, Prot., Memorandum und Erkl.)

Geltender Text a fecha 2004-10-26

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet,

und die Europäische Union,

im Folgenden beide als «Vertragspartei» oder beide zusammen als «Vertragsparteien» bezeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte grossgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt:

Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die Zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und die Zuständigen Behörden der Schweiz sich nicht gemäss Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates:

Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug

auf meldepflichtige Konten

1. Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die zuständige Behörde der Schweiz und jede zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.

2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes mitgliedstaatliche meldepflichtige Konto:

bei Verwahrkonten:

Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.

2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

5. Die zuständigen Behörden verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung

des Abkommens

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständige Behörde der Schweiz unterrichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen

1. Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

2. Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat,

3. Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmassnahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

4. Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

5. Die zuständigen Behörden verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

1. Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.

2. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

3. Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von Letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

4. Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz wird die andere zuständige Behörde (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.

Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde der Schweiz oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

2. Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

Art. 8 Änderungen

1. Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine Vertragspartei oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

2. Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

3. Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

4. Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

5. Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.

Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn:

Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

zwischen Unternehmen

1. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

2. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

3. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.

Art. 10 Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Massgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Jacques de Watteville | Für die Europäische Union: / Janis Reirs et Pierre Moscovici | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

[^2]: Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die: – société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.

[^3]: Für die Schweiz umfasst der Begriff «Kapitalgesellschaft» die: – société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima; – société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a responsabilità limitata; – société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita per azioni.