Änderungshistorie

Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU)

12 Versionen · 2005-06-03

Änderungen vom 2007-01-01

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# Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (Gebührenverordnung BAFU, GebV-BAFU)
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(Gebührenverordnung BAFU; GebV-BAFU) <sup>1</sup> vom 3. Juni 2005 (Stand am 12. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> auf Artikel 55 Absatz <sup>2</sup> des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
<sup>2</sup> , gestützt auf Artikel 48 Absatz <sup>2</sup> des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
<sup>3</sup> und auf Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 , verordnet:
<sup>3</sup> auf Artikel 55 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 , auf
<sup>4</sup> Artikel 25 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>5</sup> <sup>6</sup> 21. März 1997 , verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen):
- a. des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL); und
<sup>7</sup> a. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ; und
- b. der vom BUWAL mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).
- b. der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).
<sup>2</sup> Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.
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Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
<sup>4</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>8</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 3** Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
<sup>1</sup> Überträgt das BUWAL eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BUWAL kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
<sup>1</sup> Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.
<sup>2</sup> Das BUWAL und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
<sup>2</sup> Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
##### **Art. 4** Gebührenbemessung
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Es werden aufgehoben:
<sup>5</sup> a. Verordnung vom 29. November 1995 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
<sup>9</sup> über die Gebührensätze des Bundesa. Verordnung vom 29. November 1995 amtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung;
<sup>6</sup> b. Verordnung vom 15. Oktober 2001 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.
<sup>10</sup> b. Verordnung vom 15. Oktober 2001 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.
##### **Art. 8** Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>7</sup> 1. Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 6. Abschnitt (Art. 36–39) Aufgehoben
<sup>11</sup> 1. Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 6. Abschnitt (Art. 36–39) Aufgehoben
<sup>8</sup> 2. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001
<sup>12</sup> 2. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001
##### **Art. 48** Abs. 6
...
<sup>13</sup> Art. 8 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2006 Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.
##### **Art. 9** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^1]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^2]: SR 814.20
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.91
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 172.041.1
[^4]: SR 814.91
[^5]: [AS 1996 272, 2000 548]
[^5]: SR 172.010
[^6]: [AS 2001 2877]
[^6]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
[^7]: SR 814.911
[^7]: Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^8]: SR 916.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^8]: SR 172.041.1
[^9]: [AS 1996 272, 2000 548]
[^10]: [AS 2001 2877]
[^11]: SR 814.911
[^12]: SR 916.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^13]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 22. Nov. 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 730.05 ).
2005-06-03
GebV-BAFU
Originalfassung Text zu diesem Datum