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Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)

Geltender Text a fecha 2005-06-28

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung

1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.

1bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:

2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.[^3]

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1 Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.[^4]

2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)[^5] entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.

2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7[^6] Trägerschaften

1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung sind:

2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs:

Art. 8 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Art. 9 BAFU

Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 10 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:

2 Das BAFU führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^16].

6. Abschnitt: …

Art. 12[^17]

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

[^16]: SR 813.153.1

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 (AS 2007 357).