Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung
1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
1bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
- a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
- b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.[^2]
2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.[^3]
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.[^4]
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)[^5] entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.
2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7[^6] Trägerschaften
1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung sind:
- a. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a: der Auto Gewerbe Verband Schweiz;
- b. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b: der Schweizerische Verband für Kältetechnik.
2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs:
- a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
- b. Sie koordinieren die Fachprüfungen.
- c. Sie führen eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
- e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Fachprüfungen vorbereiten können.
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
- c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
- e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
- b.[^7] Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
- c.[^8] Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
- d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
- a. das BAFU;
- b. das Bundesamt für Gesundheit;
- c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
- e. das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen;
- f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
- g.[^9] der Schweizerische Verband für Kältetechnik;
- h.[^10] die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz;
- i.[^11] der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz;
- j.[^12] scienceindustries;
- k. der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG;
- l.[^13] der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec);
- m.[^14] die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure (auto-schweiz);
- n.[^15] der Auto Gewerbe Verband Schweiz.
2 Das BAFU führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^16].
6. Abschnitt: …
Art. 12[^17]
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
[^16]: SR 813.153.1
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 (AS 2007 357).