Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
1 , gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 2004 , beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.
2 Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat oder von einer parlamentarischen Kommission eröffnet.
Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes.
2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.
Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:
- a. Verfassungsänderungen;
- b. Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a–g der Bundesverfassung;
- c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen. 1bis Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die
3 Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.
2 Zu anderen Vorhaben wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind oder wenn sie in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
3 Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind.
Art. 4 Teilnahme
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:
- a. die Kantone;
- b. die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien;
- c. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete;
- d. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft;
- e. die weiteren, im Einzelfall interessierten Kreise.
3 Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.
Art. 5 Eröffnung
1 Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über seine Erlassentwürfe.
2 Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zu einem von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurf.
3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt.
Art. 6 Durchführung
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus.
2 Die zuständige parlamentarische Kommission führt das von ihr eröffnete Vernehmlassungsverfahren (Art. 5 Abs. 2) durch. Sie kann für die Vorbereitung sowie die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.
Art. 7 Form und Frist
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektronischer Form, durchgeführt.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferienund Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.
3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:
- a. die Frist verkürzt werden;
- b. das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.
4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.
Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.
Art. 9 Öffentlichkeit
1 Öffentlich zugänglich sind:
- a. die Vernehmlassungsunterlagen;
- b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Protokolle von konferenziellen Vernehmlassungsverfahren;
- c. nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse.
2 Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.
3 4 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 findet keine Anwendung.
Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.
2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:
- a. die Planung und die Koordination der einzelnen Vernehmlassungsverfahren;
- b. den Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen, deren Bereitstellung und Abgabe;
- c. die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form;
- d. die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen, namentlich deren Auswertung, technische Aufbereitung, Veröffentlichung und Archivierung.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
5 …
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2004 533
[^3]: Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
[^4]: SR 152.3
[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005
[^5]: Die Änderungen können unter AS 2005 4099 konsultiert werden.
[^6]: BRB vom 17. August 2005