Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
1 , gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 2004 , beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.
2 Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat oder von einer parlamentarischen Kommission eröffnet.
Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes.
2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.
Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:
- a. Verfassungsänderungen;
- b. Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a–g der Bundesverfassung;
- c. völkerrechtlichen Verträgen, die nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen.
2 Zu anderen Vorhaben wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind oder wenn sie in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
3 Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind.
Art. 4 Teilnahme
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:
- a. die Kantone;
- b. die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien;
- c. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete;
- d. die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft;
- e. die weiteren, im Einzelfall interessierten Kreise.
3 Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.
Art. 5 Eröffnung
1 Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über seine Erlassentwürfe.
2 Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zu einem von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurf.
3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt.
Art. 6 Durchführung
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus.
2 Die zuständige parlamentarische Kommission führt das von ihr eröffnete Vernehmlassungsverfahren (Art. 5 Abs. 2) durch. Sie kann für die Vorbereitung sowie die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.
Art. 7 Form und Frist
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektronischer Form, durchgeführt.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferienund Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.
3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:
- a. die Frist verkürzt werden;
- b. das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.
4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.
Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.
Art. 9 Öffentlichkeit
1 Öffentlich zugänglich sind:
- a. die Vernehmlassungsunterlagen;
- b. nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Protokolle von konferenziellen Vernehmlassungsverfahren;
- c. nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse.
2 Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.
3 3 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 findet keine Anwendung.
Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite
1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.
2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:
- a. die Planung und die Koordination der einzelnen Vernehmlassungsverfahren;
- b. den Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen, deren Bereitstellung und Abgabe;
- c. die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form;
- d. die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen, namentlich deren Auswertung, technische Aufbereitung, Veröffentlichung und Archivierung.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
4 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002
Art. 112 Abs. 2
...
5 2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983
Art. 39 Abs. 3
Aufgehoben
6 3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
Art. 47 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2004 533
[^3]: SR 152.3 ; BBl 2004 7269
[^7]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005
[^4]: SR 171.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^5]: SR 814.01
[^6]: SR 814.20
[^7]: BRB vom 17. August 2005 (AS 2005 4102).