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Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)

Geltender Text a fecha 2005-09-01

1 , gestützt auf Artikel 147 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 2004 , beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.

2 Vernehmlassungsverfahren werden vom Bundesrat oder von einer parlamentarischen Kommission eröffnet.

Art. 2 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens

1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes.

2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes.

Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von:

2 Zu anderen Vorhaben wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind oder wenn sie in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

3 Ein Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungserlassen wird bei den Kantonen durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind.

Art. 4 Teilnahme

1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.

2 Zur Stellungnahme eingeladen werden:

3 Die Bundeskanzlei führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten nach Absatz 2 Buchstaben a–d.

Art. 5 Eröffnung

1 Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über seine Erlassentwürfe.

2 Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zu einem von ihr ausgearbeiteten Erlassentwurf.

3 Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen und gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt.

Art. 6 Durchführung

1 Das Departement oder die Bundeskanzlei bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus.

2 Die zuständige parlamentarische Kommission führt das von ihr eröffnete Vernehmlassungsverfahren (Art. 5 Abs. 2) durch. Sie kann für die Vorbereitung sowie die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

Art. 7 Form und Frist

1 Das Vernehmlassungsverfahren wird schriftlich, in Papierform und in elektronischer Form, durchgeführt.

2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferienund Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert.

3 Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise:

4 Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.

Art. 8 Behandlung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.

Art. 9 Öffentlichkeit

1 Öffentlich zugänglich sind:

2 Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme, Abgabe von Kopien oder Veröffentlichung in elektronischer Form zugänglich gemacht und können zu diesem Zweck technisch aufbereitet werden.

3 3 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 findet keine Anwendung.

Art. 10 Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite

1 Das Departement oder die Bundeskanzlei kann zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung anhören.

2 Das Ergebnis einer Anhörung ist öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 11 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

4 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Art. 112 Abs. 2

...

5 2. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983

Art. 39 Abs. 3

Aufgehoben

6 3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991

Art. 47 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2004 533

[^3]: SR 152.3 ; BBl 2004 7269

[^7]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005

[^4]: SR 171.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^5]: SR 814.01

[^6]: SR 814.20

[^7]: BRB vom 17. August 2005 (AS 2005 4102).